Schlagwort:
Wz 82.3 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
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- Veranstaltung - Nichtdurchführungsanzeige (14.04.2021)
Bei bereits festgesetzten gewerberechtlichen Veranstaltungen, bei denen keine Durchführungspflicht besteht, ist die Anzeige der Nichtdurchführung erforderlich.
- Veranstaltung Plakatieren Werben Erlaubnis (14.04.2021)
Das Anbringen von Werbung im öffentlichen Straßenraum stellt eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch und damit eine Sondernutzung gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes dar. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde.
- Veranstaltungen, Märkte und Messen Änderungsanzeige (14.04.2021)
Auf Antrag des Veranstalters hat die Behörde, die die bisherige Festsetzung erlassen hat, die Festsetzungen einer Messe, eines Marktes, einer Ausstellung oder eines Volksfestes ohne Ermessen zu ändern. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die Festsetzung, wäre sie mit dem zu ändernden Inhalt beantragt worden, auch erteilt worden wäre.
- Veranstaltungen, Märkte und Messen Festsetzung (14.04.2021)
Wer eine Messe nach § 64 Gewerbeordung (GewO), eine Ausstellung nach § 65 GewO oder einen Großmarkt nach § 66 GewO veranstalten will, lässt die Veranstaltung für jeden Fall der Durchführung von der Kreisordnungsbehörde auf der Grundlage von § 69 GewO festsetzen. Für die Festsetzung eines Wochenmarkts, eines Spezialmarkts oder eines Jahrmarkts ist die Ordnungsbehörde des Ortes zuständig in deren Gebiet der Veranstaltungsort liegt.
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