Veranstaltungen Plakatieren Werben Erlaubnis

Beschreibung

Erteilung einer straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Werbung auf und an innerörtlichen Straßen

Das Anbringen von Werbung im öffentlichen Straßenraum stellt eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch und damit eine Sondernutzung gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes dar. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln.

Rechtsgrundlagen

  • Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
  • (ggf. Werbesatzung der Gemeinde)
  • (ggf. Sondernutzungssatzung der Gemeinde)
  • (Gebührensatzung der Gemeinde oder Gebührentarif der Sondernutzungssatzung der Gemeinde)

Quellen des kommunalen Satzungsrechts sind in der Regel die Internetseiten der Gemeinden. Die Adressen finden Sie in Brandenburg über den service.brandenburg.de unter Kommunen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Plakatierung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Zeitraum der Plakatierungsmaßnahme von bis
  3. Größe der Plakate (Höhe x Breite)
  4. Menge der Plakate
  5. Grund der Plakatierung

Voraussetzungen

Sie wollen für die von Ihnen zur Festsetzung angezeigte Veranstaltung im Straßenraum durch Plakate werben. Sie rechnen mit folgenden möglichen Auflagen und Einschränkungen:

  • Grundsätzlich darf die Befestigung der Werbeträger Straßenlaternen nicht beschädigen oder zerstören. Daher sind keine oder nur mit Gummipuffern ausgestattete Befestigungen, nur Befestigungsmaterialien, die frei von Klebstoffen sind und Kabelbinder aus Kunststoff jedoch kein blanker oder ummantelter Draht zulässig.
  • Das Anbringen von Werbeträgern an Verkehrszeichen und / oder Lichtsignalanlagen ist nicht zulässig.
  • Der Antragsteller hat die Werbeplakate in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie die Straßenbauverwaltung und die Gemeinde von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
  • Durch die Anbringung der Plakate darf der Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsflächen, die Wirksamkeit der amtlichen Verkehrszeichen sowie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig jeweils 50 m vor und hinter dem Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Ggf. keine Werbung im denkmalgeschützten Bereich; hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis zu stellen.
  • Die Werbeplakate dürfen nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen. Im Geh-/Radwegbereich hat die Unterkante des Plakates eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigem. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen.
  • Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Schilder und das dazugehörende Befestigungsmaterial sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
  • Die Plakate dürfen keine jugendgefährdenden Darstellungen enthalten.
  • Plakate von Dritten dürfen nicht verdeckt werden.
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und –einrichtungen ist unzulässig.

Siehe auch das im Verlagswesen zur Verfügung stehende Formularmuster: Antrag auf Erlaubnis einer Plakatierungsmaßnahme

Kosten

Gebühren werden nach örtlichen Bestimmungen erhoben und sind in der Regel auch vom Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, wie Anzahl und Größe von Plakaten, Stellflächen und Anderem abhängig.

Verfahrensablauf

Sie richten Ihren Antrag in der Regel an die zuständige Ortsverwaltung. Diese prüft inhaltlich und legt bei Bedarf Abweichungen vom Antrag und die Auflagen und Beschränkungen fest und stellt fest, ob sie eine Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen hat. Wenn nicht oder nach Vorliegen der Zustimmung ergeht ein Bescheid an Sie. Weicht die Erlaubnis von Ihrem Antrag ab oder wird sie ganz versagt, ist der Widerspruch gegen die Abweichung oder die Versagung zulässig. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ausstellenden Behörde schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären

Fristen

Der Antrag ist mindestens 14-21 Tage vor Beginn der Plakatierung zu stellen. Die örtlich geltende Frist sollte zuvor bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Publikationen

Beispiel: Antrag auf Erlaubnis einer Plakatierungsmaßnahme

Hinweise

Werbeanlagen sind außerorts unzulässig bis 20 m neben der Straße und bis 40 m nur mit Zustimmung der Straßenbehörde erlaubnisfähig. Innerörtliche Werbeanlagen, die sich auf den außerörtlichen Verkehr auswirken kann, sind unzulässig nach § 33 der Straßenverkehrsordnung.

Beschreibung

Erteilung einer straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Werbung auf und an innerörtlichen Straßen

Das Anbringen von Werbung im öffentlichen Straßenraum stellt eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch und damit eine Sondernutzung gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes dar. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln.

Rechtsgrundlagen

  • Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
  • (ggf. Werbesatzung der Gemeinde)
  • (ggf. Sondernutzungssatzung der Gemeinde)
  • (Gebührensatzung der Gemeinde oder Gebührentarif der Sondernutzungssatzung der Gemeinde)

Quellen des kommunalen Satzungsrechts sind in der Regel die Internetseiten der Gemeinden. Die Adressen finden Sie in Brandenburg über den service.brandenburg.de unter Kommunen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Plakatierung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
  2. Zeitraum der Plakatierungsmaßnahme von bis
  3. Größe der Plakate (Höhe x Breite)
  4. Menge der Plakate
  5. Grund der Plakatierung

Voraussetzungen

Sie wollen für die von Ihnen zur Festsetzung angezeigte Veranstaltung im Straßenraum durch Plakate werben. Sie rechnen mit folgenden möglichen Auflagen und Einschränkungen:

  • Grundsätzlich darf die Befestigung der Werbeträger Straßenlaternen nicht beschädigen oder zerstören. Daher sind keine oder nur mit Gummipuffern ausgestattete Befestigungen, nur Befestigungsmaterialien, die frei von Klebstoffen sind und Kabelbinder aus Kunststoff jedoch kein blanker oder ummantelter Draht zulässig.
  • Das Anbringen von Werbeträgern an Verkehrszeichen und / oder Lichtsignalanlagen ist nicht zulässig.
  • Der Antragsteller hat die Werbeplakate in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie die Straßenbauverwaltung und die Gemeinde von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
  • Durch die Anbringung der Plakate darf der Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsflächen, die Wirksamkeit der amtlichen Verkehrszeichen sowie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Plakatwerbung ist unzulässig jeweils 50 m vor und hinter dem Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
  • Ggf. keine Werbung im denkmalgeschützten Bereich; hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis zu stellen.
  • Die Werbeplakate dürfen nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen. Im Geh-/Radwegbereich hat die Unterkante des Plakates eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigem. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen.
  • Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Schilder und das dazugehörende Befestigungsmaterial sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
  • Die Plakate dürfen keine jugendgefährdenden Darstellungen enthalten.
  • Plakate von Dritten dürfen nicht verdeckt werden.
  • Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und –einrichtungen ist unzulässig.

Siehe auch das im Verlagswesen zur Verfügung stehende Formularmuster: Antrag auf Erlaubnis einer Plakatierungsmaßnahme

Kosten

Gebühren werden nach örtlichen Bestimmungen erhoben und sind in der Regel auch vom Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, wie Anzahl und Größe von Plakaten, Stellflächen und Anderem abhängig.

Verfahrensablauf

Sie richten Ihren Antrag in der Regel an die zuständige Ortsverwaltung. Diese prüft inhaltlich und legt bei Bedarf Abweichungen vom Antrag und die Auflagen und Beschränkungen fest und stellt fest, ob sie eine Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen hat. Wenn nicht oder nach Vorliegen der Zustimmung ergeht ein Bescheid an Sie. Weicht die Erlaubnis von Ihrem Antrag ab oder wird sie ganz versagt, ist der Widerspruch gegen die Abweichung oder die Versagung zulässig. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ausstellenden Behörde schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären

Fristen

Der Antrag ist mindestens 14-21 Tage vor Beginn der Plakatierung zu stellen. Die örtlich geltende Frist sollte zuvor bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Publikationen

Beispiel: Antrag auf Erlaubnis einer Plakatierungsmaßnahme

Hinweise

Werbeanlagen sind außerorts unzulässig bis 20 m neben der Straße und bis 40 m nur mit Zustimmung der Straßenbehörde erlaubnisfähig. Innerörtliche Werbeanlagen, die sich auf den außerörtlichen Verkehr auswirken kann, sind unzulässig nach § 33 der Straßenverkehrsordnung.