Auf Antrag des Veranstalters hat die Behörde, die die bisherige Festsetzung erlassen hat, die Festsetzungen einer Messe, eines Marktes, einer Ausstellung oder eines Volksfestes ohne Ermessen zu ändern. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die Festsetzung, wäre sie mit dem zu ändernden Inhalt beantragt worden, auch erteilt worden wäre.