Führen von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen Erlaubnis

Beschreibung

Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen, siehe Abbildung 6) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.

Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums (wie zum Beispiel eines eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.

Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete.

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (zum Beispiel Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
  • Ausweisdokument

Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

  • positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten

Voraussetzungen

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

Mindestalter
18 Jahre

Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

Kosten

Für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins werden Gebühren von EUR 50,00 (Versagung EUR 37,50) zuzüglich Auslagen zum Beispiel für eine Begutachtung erhoben. Für die alle drei Jahre wiederholte Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Inhaberin oder des Inhabesrs eines kleinen Waffenscheins werden in jedem Einzelfall mindestens EUR 25,00 Gebühren erhoben.

Verfahrensablauf

Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag.
Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, holt zur Überprüfung unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Der KWS gilt unbefristet.

Die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des KWS-Inhabers wird mindestens alle drei Jahre erneut geprüft.

Formulare / Onlineverfahren

Die Polizei als zuständige Stelle in Brandenburg legt Wert darauf, dass vor dem Aufruf des Formulars durch den Mausklick auf den Link zum PDF-Formular die Kenntnisnahme der Informationen bestätigt werden.

Beschreibung

Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen, siehe Abbildung 6) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.

Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums (wie zum Beispiel eines eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.

Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete.

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (zum Beispiel Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
  • Ausweisdokument

Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

  • positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten

Voraussetzungen

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

Mindestalter
18 Jahre

Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

Kosten

Für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins werden Gebühren von EUR 50,00 (Versagung EUR 37,50) zuzüglich Auslagen zum Beispiel für eine Begutachtung erhoben. Für die alle drei Jahre wiederholte Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Inhaberin oder des Inhabesrs eines kleinen Waffenscheins werden in jedem Einzelfall mindestens EUR 25,00 Gebühren erhoben.

Verfahrensablauf

Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag.
Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, holt zur Überprüfung unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Der KWS gilt unbefristet.

Die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des KWS-Inhabers wird mindestens alle drei Jahre erneut geprüft.

Formulare / Onlineverfahren

Die Polizei als zuständige Stelle in Brandenburg legt Wert darauf, dass vor dem Aufruf des Formulars durch den Mausklick auf den Link zum PDF-Formular die Kenntnisnahme der Informationen bestätigt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Die für das Land Brandenburg zuständige Waffenrechtsbehörde ist das Polizeipräsidium.

Ihre waffenrechtlichen Angelegenheiten werden durch den Stabsbereich Recht der Polizeidirektion des Polizeipräsidiums, die für Ihren Hauptwohnsitz örtlich zuständig ist, bearbeitet. Die Kontaktinformationen der für sie zuständigen Polizeidirektion finden Sie unter den nachstehend aufgeführten Links.

Verwenden Sie die dort zur Verfügung gestellten Antragsformulare, dann ist eine eigenhändige Unterschrift und die Einreichung des Originals unbedingt erforderlich.

Die für das Land Brandenburg zuständige Waffenrechtsbehörde ist das Polizeipräsidium.

Ihre waffenrechtlichen Angelegenheiten werden durch den Stabsbereich Recht der Polizeidirektion des Polizeipräsidiums, die für Ihren Hauptwohnsitz örtlich zuständig ist, bearbeitet. Die Kontaktinformationen der für sie zuständigen Polizeidirektion finden Sie unter den nachstehend aufgeführten Links.

Verwenden Sie die dort zur Verfügung gestellten Antragsformulare, dann ist eine eigenhändige Unterschrift und die Einreichung des Originals unbedingt erforderlich.