Veranstaltungen nach Gewerberecht - Anzeige der Nichtdurchführung
Beschreibung
Bei bereits festgesetzten gewerberechtlichen Veranstaltungen, bei denen keine Durchführungspflicht besteht, ist die Anzeige der Nichtdurchführung erforderlich.
Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so haben Sie dies als Veranstalter der Behörde unverzüglich anzuzeigen, die die Veranstaltung festgesetzt hat.
Rechtsgrundlagen
- Titel IV der Gewerbeordnung, insbesondere: § 69 Absatz 3 Gewerbeordnung
Voraussetzungen
Auf Ihren Antrag wurde eine Messe nach § 64 Gewerbeordnung, eine Ausstellung nach § 65 Gewerbeordnung oder ein Großmarkt nach § 66 Gewerbeordnung festgesetzt. Sie wollen die Veranstaltung nicht oder zukünftig nicht mehr durchführen.
Verfahrensablauf
Sie teilen der Behörde, die die Festsetzung getroffen hat, Ihre Absicht mit. Schriftform ist nicht mehr erforderlich. Damit steht jede nicht unterzeichnete Übermittlungsform zur Verfügung.
Fristen
Es ist die unverzügliche Meldung erforderlich.
Hinweise
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet Sie zur Durchführung der Veranstaltung. Die Aufhebung der Festsetzung auf Ihren Antrag ist bei Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes nur zu gewähren, wenn die Durchführung der Veranstaltung Ihnen nicht zugemutet werden kann (§ 69b Absatz 3, 2. Halbsatz Gewerbeordnung).
Beschreibung
Bei bereits festgesetzten gewerberechtlichen Veranstaltungen, bei denen keine Durchführungspflicht besteht, ist die Anzeige der Nichtdurchführung erforderlich.
Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so haben Sie dies als Veranstalter der Behörde unverzüglich anzuzeigen, die die Veranstaltung festgesetzt hat.
Rechtsgrundlagen
- Titel IV der Gewerbeordnung, insbesondere: § 69 Absatz 3 Gewerbeordnung
Voraussetzungen
Auf Ihren Antrag wurde eine Messe nach § 64 Gewerbeordnung, eine Ausstellung nach § 65 Gewerbeordnung oder ein Großmarkt nach § 66 Gewerbeordnung festgesetzt. Sie wollen die Veranstaltung nicht oder zukünftig nicht mehr durchführen.
Verfahrensablauf
Sie teilen der Behörde, die die Festsetzung getroffen hat, Ihre Absicht mit. Schriftform ist nicht mehr erforderlich. Damit steht jede nicht unterzeichnete Übermittlungsform zur Verfügung.
Fristen
Es ist die unverzügliche Meldung erforderlich.
Hinweise
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet Sie zur Durchführung der Veranstaltung. Die Aufhebung der Festsetzung auf Ihren Antrag ist bei Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes nur zu gewähren, wenn die Durchführung der Veranstaltung Ihnen nicht zugemutet werden kann (§ 69b Absatz 3, 2. Halbsatz Gewerbeordnung).