Übersetzer/-in - Ermächtigung - Bescheinigung
Beschreibung
Ermächtigung von Übersetzern. Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Übersetzungsleistungen werden für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzer ermächtigt gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.
Dem Übersetzer wird eine Bescheinigung über seine Ermächtigung ausgestellt.
Die ermächtigten Übersetzer werden mit ihrer Zustimmung in eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz-BbgDolmG)
- Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
Erforderliche Unterlagen
Antragsformulare sind im Internet auf den Serviceseiten der Landgerichte und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verfügbar.
Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Inland oder Zeugnis über eine im Inland bestandene staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
- Zeugnis über eine im Ausland bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist
Die Qualifikationsnachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit einzureichen. Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Weiterhin sind mit dem Antrag einzureichen
- tabellarischer Lebenslauf,
- polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes),
- bei Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis
Voraussetzungen
Für die Ermächtigung als Übersetzer:
- bestandene Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder Bestehen einer von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Übersetzerprüfung im Ausland
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
- Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
Kosten
Für die Ermächtigung von Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
- Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden (Nr. 4.2 JKGBbg): EUR 120,00;
- Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um EUR 20,00;
- Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nr. 4.1 und 4.2 vorgesehen ist (Nr. 4.3 JKGBbg): EUR 40,00.
Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von EUR 160,00 nicht überschritten werden.
Verfahrensablauf
Die Ermächtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Der Antrag ist an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bezirk, in dem die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Eine Karte mit den örtlichen Zuständigkeiten finden Sie im Justizportal, erreichbar durch einen Mausklick.
- Kontrolle der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und gegebenenfalls Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
- insbesondere bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit Prüfung durch weitere Ermittlungen und gegebenenfalls eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.
Fristen
Die Übersetzungsermächtigung ist grundsätzlich unbefristet gültig. Es sei denn, es liegt ein wirksamer Widerruf gemäß § 5 BbgDolmG vor.
Formulare
Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer (PDF, 22.8 KB)
Publikationen
Hinweise
Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.
Zuständige Stelle
Präsident des Landgerichts Potsdam
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam
Tel.: +49 331 2017 - 0
Fax: +49 331 2017 - 1019
E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de
Beschreibung
Ermächtigung von Übersetzern. Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Übersetzungsleistungen werden für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzer ermächtigt gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.
Dem Übersetzer wird eine Bescheinigung über seine Ermächtigung ausgestellt.
Die ermächtigten Übersetzer werden mit ihrer Zustimmung in eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz-BbgDolmG)
- Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
Erforderliche Unterlagen
Antragsformulare sind im Internet auf den Serviceseiten der Landgerichte und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verfügbar.
Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Inland oder Zeugnis über eine im Inland bestandene staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
- Zeugnis über eine im Ausland bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist
Die Qualifikationsnachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit einzureichen. Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Weiterhin sind mit dem Antrag einzureichen
- tabellarischer Lebenslauf,
- polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes),
- bei Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis
Voraussetzungen
Für die Ermächtigung als Übersetzer:
- bestandene Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder Bestehen einer von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Übersetzerprüfung im Ausland
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
- Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
Kosten
Für die Ermächtigung von Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
- Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden (Nr. 4.2 JKGBbg): EUR 120,00;
- Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um EUR 20,00;
- Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nr. 4.1 und 4.2 vorgesehen ist (Nr. 4.3 JKGBbg): EUR 40,00.
Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von EUR 160,00 nicht überschritten werden.
Verfahrensablauf
Die Ermächtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Der Antrag ist an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bezirk, in dem die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Eine Karte mit den örtlichen Zuständigkeiten finden Sie im Justizportal, erreichbar durch einen Mausklick.
- Kontrolle der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und gegebenenfalls Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
- insbesondere bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit Prüfung durch weitere Ermittlungen und gegebenenfalls eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.
Fristen
Die Übersetzungsermächtigung ist grundsätzlich unbefristet gültig. Es sei denn, es liegt ein wirksamer Widerruf gemäß § 5 BbgDolmG vor.
Formulare
Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer (PDF, 22.8 KB)
Publikationen
Hinweise
Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.
Zuständige Stelle
Präsident des Landgerichts Potsdam
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam
Tel.: +49 331 2017 - 0
Fax: +49 331 2017 - 1019
E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de