Tierärztin und Tierarzt

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Beschreibung

Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen und keine Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind. Auf Antrag kann diesen Staatsangehörigen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag müssen Sie folgende Bescheinigungen vorlegen:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweis)

Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

Voraussetzungen

Sie sind in einem nicht zur Europäischen Union oder einem EWR- oder bilateralen Vertragsstaat im Ausland zur ärztlichen Behandlung von Tieren ausgebildet worden und wollen die Tätigkeit in Brandenburg ausüben. Oder Sie könnten als Angehöriger eines anderen EU-Staates, eines EWR- oder eines bilateralen Vertragsstaates Gründe vorweisen, ausnahmsweise die Erlaubnis zur Tätigkeit vor der Entscheidung über eine Approbation zu erhalten.

Kosten

Die Amtshandlungen nach § 11a BTÄO sind kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landes-Verwaltungskostenordnung.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen.

Die Behörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen des § 11 Bundes-Tierärzteordnung möglich.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der Unterlagen zu entscheiden.

Beschreibung

Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen und keine Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind. Auf Antrag kann diesen Staatsangehörigen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag müssen Sie folgende Bescheinigungen vorlegen:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweis)

Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

Voraussetzungen

Sie sind in einem nicht zur Europäischen Union oder einem EWR- oder bilateralen Vertragsstaat im Ausland zur ärztlichen Behandlung von Tieren ausgebildet worden und wollen die Tätigkeit in Brandenburg ausüben. Oder Sie könnten als Angehöriger eines anderen EU-Staates, eines EWR- oder eines bilateralen Vertragsstaates Gründe vorweisen, ausnahmsweise die Erlaubnis zur Tätigkeit vor der Entscheidung über eine Approbation zu erhalten.

Kosten

Die Amtshandlungen nach § 11a BTÄO sind kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landes-Verwaltungskostenordnung.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen.

Die Behörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen des § 11 Bundes-Tierärzteordnung möglich.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der Unterlagen zu entscheiden.

Fristen

keine

Fristen

keine

Rechtsbehelfe

Da die zuständige Behörde eine oberste Landesbehörde ist, findet kein Widerspruchsverfahren statt. Statthaft ist die verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Verzögert sich eine Entscheidung grundlos unangemessen, kann auf die Gewährung der beantragten Verwaltungshandlung beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Ggf. erhält die Behörde eine Frist. Bei einer Entscheidung innerhalb der Frist ist die Klage für erledigt zu erklären.

Rechtsbehelfe

Da die zuständige Behörde eine oberste Landesbehörde ist, findet kein Widerspruchsverfahren statt. Statthaft ist die verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Verzögert sich eine Entscheidung grundlos unangemessen, kann auf die Gewährung der beantragten Verwaltungshandlung beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Ggf. erhält die Behörde eine Frist. Bei einer Entscheidung innerhalb der Frist ist die Klage für erledigt zu erklären.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-5324
Fax: +49 (0) 331 27 548 3166

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-5324
Fax: +49 (0) 331 27 548 3166