Bescheinigung in Steuersachen

Beschreibung

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
• vorhandene Steuerrückstände,
• das Zahlungsverhalten oder
• die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.

Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt derjenigen Person überlassen, der der Steuerpflichtige die Bescheinigung vorlegt.

Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.

Rechtsgrundlage

Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Ziffer 4 zu § 1 AO

Die Rechtsgrundlage besteht aus einer beispielhaften Erwähnung der Bescheinigung in Steuersachen am angegebenen Ort. Eine Erwägung zur Berechtigung einer solchen Bescheinigung findet sich in der Erläuterung zu § 85 AO desselben Erlasses.

Erforderliche Unterlagen

Antrag

Voraussetzungen

keine

Kosten

Tarifstelle 1.1.4: Sonstige Bescheinigungen bis EUR 7,50 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa (GebOMdFE)

Beschreibung

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
• vorhandene Steuerrückstände,
• das Zahlungsverhalten oder
• die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.

Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt derjenigen Person überlassen, der der Steuerpflichtige die Bescheinigung vorlegt.

Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.

Rechtsgrundlage

Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Ziffer 4 zu § 1 AO

Die Rechtsgrundlage besteht aus einer beispielhaften Erwähnung der Bescheinigung in Steuersachen am angegebenen Ort. Eine Erwägung zur Berechtigung einer solchen Bescheinigung findet sich in der Erläuterung zu § 85 AO desselben Erlasses.

Erforderliche Unterlagen

Antrag

Voraussetzungen

keine

Kosten

Tarifstelle 1.1.4: Sonstige Bescheinigungen bis EUR 7,50 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa (GebOMdFE)

Zuständige Stelle

Das für den Betriebssitz zuständige Finanzamt

Zuständige Stelle

Das für den Betriebssitz zuständige Finanzamt