Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
Beschreibung
Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Eignung. Für die Eignung des Aufstellortes ist zu beachten:
Geld- und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen
Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Das gilt nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.
- in Beherbergungsbetrieben,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Werden in den Räumen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
In Spielhallen ohne Alkoholausschank oder ähnlichen Unternehmen darf je zwölf Quadratmeter Fläche (ohne Nebenräume) höchstens ein Gerät aufgestellt werden, insgesamt maximal zwölf. Die Spielverordnung regelt auch die Anordnung und die Anbringung von Trennwänden.
Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden in:
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Betrieben auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen sowie Betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden,
- Gaststätten, in denen nur
- alkoholfreie Getränke;
- unentgeltliche Kostproben;
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
Abweichend davon dürfen Warenspielgeräte auch aufgestellt werden:
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Grundrisszeichnung
Grundriss der für den Aufstellort vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100) - Aufstellererlaubnis
Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie oder gleichzeitig oder vorab gestellter Antrag. - Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) -Geeignetheitsbestätigung-
Voraussetzungen
- Eignung des Aufstellortes
- Gültige Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Kosten
- für die Erstellung des Grundrisses durch Dritte: individuell
- Gebühren des Gewerbeamtes für die Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte nach §33c Absatz 3 GewO
für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Spielverordnung: 57,00 EUR
für Spielhallen oder Ähnliche Unternehmen: 85,50 EUR - Quelle: Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
2 - 4 Wochen
Formulare
Berliner Beispiel:
Beschreibung
Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Eignung. Für die Eignung des Aufstellortes ist zu beachten:
Geld- und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen
Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Das gilt nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.
- in Beherbergungsbetrieben,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Werden in den Räumen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
In Spielhallen ohne Alkoholausschank oder ähnlichen Unternehmen darf je zwölf Quadratmeter Fläche (ohne Nebenräume) höchstens ein Gerät aufgestellt werden, insgesamt maximal zwölf. Die Spielverordnung regelt auch die Anordnung und die Anbringung von Trennwänden.
Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden in:
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Betrieben auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen sowie Betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden,
- Gaststätten, in denen nur
- alkoholfreie Getränke;
- unentgeltliche Kostproben;
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
Abweichend davon dürfen Warenspielgeräte auch aufgestellt werden:
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Grundrisszeichnung
Grundriss der für den Aufstellort vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100) - Aufstellererlaubnis
Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie oder gleichzeitig oder vorab gestellter Antrag. - Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) -Geeignetheitsbestätigung-
Voraussetzungen
- Eignung des Aufstellortes
- Gültige Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Kosten
- für die Erstellung des Grundrisses durch Dritte: individuell
- Gebühren des Gewerbeamtes für die Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte nach §33c Absatz 3 GewO
für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Spielverordnung: 57,00 EUR
für Spielhallen oder Ähnliche Unternehmen: 85,50 EUR - Quelle: Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
2 - 4 Wochen
Formulare
Berliner Beispiel:
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle
Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.
Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .
- Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
- Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
- Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.
Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.
Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .
- Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
- Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
- Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.
Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.
Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.