Reisegewerbekartenpflicht

Befreiung für Teilnehmer an Messen, sonstigen Veranstaltungen und bei besonderen Anlässen

Beschreibung

Teilnehmern an der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde das Feilbieten von Waren ohne Reisegewerbekarte zulassen. Dies kann schon in der Festsetzung der Veranstaltung, sonst auf Antrag des Gewerbetreibenden erfolgen.

Die Ausnahmeregelung ermöglicht die Befreiung des Gewerbetreibenden von der Reisegewerbekartenpflicht, wenn dieser anlässlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus anderem besonderen Anlass Waren feilbieten will. Hierzu ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig, die dem Gewerbetreibenden auf seinen Antrag hin erteilt werden kann. Die Ausnahmevorschrift soll auf vergleichsweise unbürokratische Art und Weise den sonst erlaubnisbedürftigen (Notwendigkeit der Reisegewerbekarte) Warenhandel ermöglichen, um der durch den jeweiligen Anlass geschuldeten erhöhten Nachfrage begegnen zu können.

Beschreibung

Teilnehmern an der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde das Feilbieten von Waren ohne Reisegewerbekarte zulassen. Dies kann schon in der Festsetzung der Veranstaltung, sonst auf Antrag des Gewerbetreibenden erfolgen.

Die Ausnahmeregelung ermöglicht die Befreiung des Gewerbetreibenden von der Reisegewerbekartenpflicht, wenn dieser anlässlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus anderem besonderen Anlass Waren feilbieten will. Hierzu ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig, die dem Gewerbetreibenden auf seinen Antrag hin erteilt werden kann. Die Ausnahmevorschrift soll auf vergleichsweise unbürokratische Art und Weise den sonst erlaubnisbedürftigen (Notwendigkeit der Reisegewerbekarte) Warenhandel ermöglichen, um der durch den jeweiligen Anlass geschuldeten erhöhten Nachfrage begegnen zu können.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular aus dem Internetangebot des Ortes der Veranstaltung (wird ein solches im Internetangebot der Kommune nicht angeboten: formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung und zum beabsichtigten Warenangebot)
  • Identitätsnachweis

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular aus dem Internetangebot des Ortes der Veranstaltung (wird ein solches im Internetangebot der Kommune nicht angeboten: formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung und zum beabsichtigten Warenangebot)
  • Identitätsnachweis

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer privilegierbaren Veranstaltung oder eines privilegierbaren Anlasses und Einhaltung eines bestimmten Angebots

Privilegierte Veranstaltungen bzw. Anlässe

  • Veranstaltungen
    • Messen und Ausstellungen (festgesetzte und nicht festgesetzte)
    • öffentliche Feste (festgesetzte und nicht festgesetzte Volksfeste), Schützenfeste, Jubiläumsfeste, Kirchweihfeste und Ähnliches
    • sonstige Großveranstaltungen
    • Sportfeste, Sportveranstaltungen
    • Großdemonstrationen
  • Besondere Anlässe
    • Staatsbesuche
    • das Weihnachtsfest (hier zum Beispiel der Weihnachtsbaumverkauf aus dessen Anlass)

Privilegierter Umfang des begünstigten Angebots
Von der Erlaubnis kann nur das Feilbieten von Waren erfasst werden, die im Reisegewerbe erlaubter Weise angeboten werden dürfen. Nicht von der Erlaubnis erfasst sind demnach:

  • das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren
  • das Aufkaufen von Waren
  • das Anbieten und Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen
  • das Ausüben von unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
  • das Ausüben von im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten entsprechend § 56 GewO

Antragsteller
Der Antrag ist durch den jeweiligen Gewerbetreibenden zu stellen, wenn keine Festsetzung der Veranstaltung bereits eine Regelung enthält. Antragsformular (ggf. formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer privilegierbaren Veranstaltung oder eines privilegierbaren Anlasses und Einhaltung eines bestimmten Angebots

Privilegierte Veranstaltungen bzw. Anlässe

  • Veranstaltungen
    • Messen und Ausstellungen (festgesetzte und nicht festgesetzte)
    • öffentliche Feste (festgesetzte und nicht festgesetzte Volksfeste), Schützenfeste, Jubiläumsfeste, Kirchweihfeste und Ähnliches
    • sonstige Großveranstaltungen
    • Sportfeste, Sportveranstaltungen
    • Großdemonstrationen
  • Besondere Anlässe
    • Staatsbesuche
    • das Weihnachtsfest (hier zum Beispiel der Weihnachtsbaumverkauf aus dessen Anlass)

Privilegierter Umfang des begünstigten Angebots
Von der Erlaubnis kann nur das Feilbieten von Waren erfasst werden, die im Reisegewerbe erlaubter Weise angeboten werden dürfen. Nicht von der Erlaubnis erfasst sind demnach:

  • das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren
  • das Aufkaufen von Waren
  • das Anbieten und Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen
  • das Ausüben von unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
  • das Ausüben von im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten entsprechend § 56 GewO

Antragsteller
Der Antrag ist durch den jeweiligen Gewerbetreibenden zu stellen, wenn keine Festsetzung der Veranstaltung bereits eine Regelung enthält. Antragsformular (ggf. formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung

Kosten

EUR 10,00 bis EUR 41,00

Kosten

EUR 10,00 bis EUR 41,00

Verfahrensablauf

  • rechtzeitige Antragstellung (spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn) bei der für die geplante Veranstaltung zuständigen Gewerbebehörde
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller

Verfahrensablauf

  • rechtzeitige Antragstellung (spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn) bei der für die geplante Veranstaltung zuständigen Gewerbebehörde
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller

Bearbeitungsdauer

cirka 14 Tage

Bearbeitungsdauer

cirka 14 Tage

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.