Beschreibung
Teilnehmern an der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde das Feilbieten von Waren ohne Reisegewerbekarte zulassen. Dies kann schon in der Festsetzung der Veranstaltung, sonst auf Antrag des Gewerbetreibenden erfolgen.
Die Ausnahmeregelung ermöglicht die Befreiung des Gewerbetreibenden von der Reisegewerbekartenpflicht, wenn dieser anlässlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus anderem besonderen Anlass Waren feilbieten will. Hierzu ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig, die dem Gewerbetreibenden auf seinen Antrag hin erteilt werden kann. Die Ausnahmevorschrift soll auf vergleichsweise unbürokratische Art und Weise den sonst erlaubnisbedürftigen (Notwendigkeit der Reisegewerbekarte) Warenhandel ermöglichen, um der durch den jeweiligen Anlass geschuldeten erhöhten Nachfrage begegnen zu können.