Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten Feststellungsbescheid

Beschreibung

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für die Aufnahme müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie Künstler oder Künstlerin, wenn Sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Als Publizistin oder Publizist gelten Sie, wenn Sie als Schriftstellerin oder Schriftsteller, Journalistin oder Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Sie müssen monatlich Beitragszahlungen an die Künstlersozialkasse leisten. Berechnungsfaktoren für die Beitragszahlungen sind

  • das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
  • die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse bei einer selbstständigen Tätigkeit wird für die Ermittlung der monatlichen Versicherungsbeiträge nicht das Monatseinkommen zu Grunde gelegt. Stattdessen ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit die Berechnungsgrundlage.
Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit muss jedoch 3.900 Euro pro Jahr überschreiten (Geringfügigkeitsgrenze).
Ausnahmen gelten etwa für Berufsanfänger: Als solcher werden Sie auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert, wenn Ihr Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich nicht überschreitet.
Wenn Sie bei der KSK versichert sind, zahlen Sie nur 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK. Die andere Hälfte des Beitrags zahlen der Bund sowie Unternehmen beziehungsweise Auftraggeber (beispielsweise Galerien, Verlage, Rundfunkanstalten oder Konzertveranstalter), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und dafür eine so genannte Künstlersozialabgabe entrichten müssen.
Für pflichtversicherte Selbstständige besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit der gleiche Leistungsanspruch wie für Arbeitnehmer. Damit erhält ein Selbstständiger eine Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse ab der siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten
  • Tätigkeitsnachweise: aktuelle Verträge mit Auftraggebern oder Abrechnungen, Rechnungen nebst Bankbelegen.
  • Weitere Belege: Werbematerial, Nachweise über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden, Fotokopie Ihres Personalausweises/ Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung
  • wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Ansonsten eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
  • wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
    • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Nachweis der Elterneigenschaft

Voraussetzungen

Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.

Kosten

  • Anmeldung: keine
  • Monatlicher Beitrag: 50 Prozent Anteil zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

Verfahrensablauf

Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:

  • Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Diesen bitte ausfüllen und der KSK zusenden.
  • Sie erhalten von der Künstlersozialkasse unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
  • Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die Küstlersozialkasse einen Feststellungsbescheid. Die Künstlersozialkasse meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
  • Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Sind Sie zum Zeitpunkt der Meldung bei der Künstlersozialkasse arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
  • Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der Künstlersozialkasse unverzüglich mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate

Fristen

Sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse erfüllen, müssen Sie den Antrag stellen.

Formulare

  • Formulare: siehe Link
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Unfallversicherung Bund und Bahn
Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung

Künstlersozialkasse

Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven

Service-Nummer: +49 (0)4421 973 405 1500 (Mo-Fr 9:00 bis 16:00 Uhr)

E-Mail für Fragen zur Künstlersozialversicherung: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
www.kuenstlersozialkasse.de

De-Mail: poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de

Für den Versand einer De-Mail muss der Absender selber über eine De-Mail-Adresse verfügen.

Beschreibung

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für die Aufnahme müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie Künstler oder Künstlerin, wenn Sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Als Publizistin oder Publizist gelten Sie, wenn Sie als Schriftstellerin oder Schriftsteller, Journalistin oder Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Sie müssen monatlich Beitragszahlungen an die Künstlersozialkasse leisten. Berechnungsfaktoren für die Beitragszahlungen sind

  • das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
  • die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse bei einer selbstständigen Tätigkeit wird für die Ermittlung der monatlichen Versicherungsbeiträge nicht das Monatseinkommen zu Grunde gelegt. Stattdessen ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit die Berechnungsgrundlage.
Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit muss jedoch 3.900 Euro pro Jahr überschreiten (Geringfügigkeitsgrenze).
Ausnahmen gelten etwa für Berufsanfänger: Als solcher werden Sie auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert, wenn Ihr Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich nicht überschreitet.
Wenn Sie bei der KSK versichert sind, zahlen Sie nur 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK. Die andere Hälfte des Beitrags zahlen der Bund sowie Unternehmen beziehungsweise Auftraggeber (beispielsweise Galerien, Verlage, Rundfunkanstalten oder Konzertveranstalter), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und dafür eine so genannte Künstlersozialabgabe entrichten müssen.
Für pflichtversicherte Selbstständige besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit der gleiche Leistungsanspruch wie für Arbeitnehmer. Damit erhält ein Selbstständiger eine Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse ab der siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten
  • Tätigkeitsnachweise: aktuelle Verträge mit Auftraggebern oder Abrechnungen, Rechnungen nebst Bankbelegen.
  • Weitere Belege: Werbematerial, Nachweise über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden, Fotokopie Ihres Personalausweises/ Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung
  • wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Ansonsten eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
  • wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
    • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Nachweis der Elterneigenschaft

Voraussetzungen

Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.

Kosten

  • Anmeldung: keine
  • Monatlicher Beitrag: 50 Prozent Anteil zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

Verfahrensablauf

Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:

  • Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Diesen bitte ausfüllen und der KSK zusenden.
  • Sie erhalten von der Künstlersozialkasse unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
  • Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die Küstlersozialkasse einen Feststellungsbescheid. Die Künstlersozialkasse meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
  • Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Sind Sie zum Zeitpunkt der Meldung bei der Künstlersozialkasse arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
  • Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der Künstlersozialkasse unverzüglich mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate

Fristen

Sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse erfüllen, müssen Sie den Antrag stellen.

Formulare

  • Formulare: siehe Link
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Unfallversicherung Bund und Bahn
Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung

Künstlersozialkasse

Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven

Service-Nummer: +49 (0)4421 973 405 1500 (Mo-Fr 9:00 bis 16:00 Uhr)

E-Mail für Fragen zur Künstlersozialversicherung: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
www.kuenstlersozialkasse.de

De-Mail: poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de

Für den Versand einer De-Mail muss der Absender selber über eine De-Mail-Adresse verfügen.