Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis
Beschreibung
Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.
Zum "Arbeiten mit Krankheitserregern" gehören insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
- gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Rechtsgrundlage
§§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).
Erforderliche Unterlagen
- Beglaubigte Kopien der Ausbildungsnachweise
- Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
- Haben Sie ein naturwissenschaftliches Fachhoschschul- oder Universitätsstudiums ohne mikrobiologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen oder erfüllen Sie die Anforderung einer zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht nur teilweise, ist der Teilbereich darzustellen auf den sich die teilweise Erlaubnis beziehen soll,
- Führungszeugnis
Voraussetzungen
- Sachkunde belegt durch
- den Abschluss eines Studiums der human- Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder des Abschlusses eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, di im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist
- alternativ: eine andere mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
- Zuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeiten für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Es ist keine Entscheidungsfrist vorgegeben.
Formulare
Formloser Antrag
Zum Onlineantrag beim Einheitlichen Ansprechpartner.
Schriftformerfordernis
Nein
Weiterführende Informationen
Für die in § 45 IfSG festgelegten Ausnahmen insbesondere für Mediziner für die eigenen Praxis aber auch detaillierter beschrieben Verfahren und Verfahrenszielen wird keine Erlaubnis benötigt. Einer Erlaubnis bedarf ebenfalls nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit. Zudem muss jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Beschreibung
Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.
Zum "Arbeiten mit Krankheitserregern" gehören insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
- gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Rechtsgrundlage
§§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).
Erforderliche Unterlagen
- Beglaubigte Kopien der Ausbildungsnachweise
- Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
- Haben Sie ein naturwissenschaftliches Fachhoschschul- oder Universitätsstudiums ohne mikrobiologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen oder erfüllen Sie die Anforderung einer zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht nur teilweise, ist der Teilbereich darzustellen auf den sich die teilweise Erlaubnis beziehen soll,
- Führungszeugnis
Voraussetzungen
- Sachkunde belegt durch
- den Abschluss eines Studiums der human- Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder des Abschlusses eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, di im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist
- alternativ: eine andere mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
- Zuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeiten für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Es ist keine Entscheidungsfrist vorgegeben.
Formulare
Formloser Antrag
Zum Onlineantrag beim Einheitlichen Ansprechpartner.
Schriftformerfordernis
Nein
Weiterführende Informationen
Für die in § 45 IfSG festgelegten Ausnahmen insbesondere für Mediziner für die eigenen Praxis aber auch detaillierter beschrieben Verfahren und Verfahrenszielen wird keine Erlaubnis benötigt. Einer Erlaubnis bedarf ebenfalls nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit. Zudem muss jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle
Für Anträge von Personen, die in Brandenburg tätig werden wollen ist das
zuständig.
Für Anträge von Personen, die in Brandenburg tätig werden wollen ist das
zuständig.
Folgende Gebühren werden im Land Brandenburg für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Krankheitserregern erhoben:
- für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz: EUR 340;
- für die Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz: EUR 160 bis EUR 1.040;
- für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 Infektionsschutzgesetz: EUR 80 bis EUR 480;
- Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 Infeltionsschutzgesetz: EUR 460 bis EUR 1.340;
- Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3: EUR 160 bis EUR 1.040;
- Überwachung und Kontrolle der 'Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 Infektionsschutzgesetz: EUR 600 bis EUR 1.240;
- Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz.
Folgende Gebühren werden im Land Brandenburg für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Krankheitserregern erhoben:
- für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz: EUR 340;
- für die Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz: EUR 160 bis EUR 1.040;
- für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 Infektionsschutzgesetz: EUR 80 bis EUR 480;
- Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 Infeltionsschutzgesetz: EUR 460 bis EUR 1.340;
- Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3: EUR 160 bis EUR 1.040;
- Überwachung und Kontrolle der 'Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 Infektionsschutzgesetz: EUR 600 bis EUR 1.240;
- Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz.