Krankheitserreger Tätigkeiten - Anzeige und Änderungsanzeige
Beschreibung
Wer erstmals mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie selbst erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Behörde ist zudem jede wesentliche Veränderung anzuzeigen,
- die Art und Umfang der Tätigkeit,
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Rechtsgrundlage
§ 49 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 49 IfSG
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss enthalten:
- Identitätsnachweis
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten,
- Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde),
- bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit.
Voraussetzungen
Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, zu der der Umgang mit Krankheitserregern gehört, gleichgültig ob dieser selbst erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.
Mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dieses Vorhaben der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die Behörde zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30-Tage-Frist aufgenommen werden.
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Hierüber erteilt die zuständige Stelle Auskunft.
Fristen
Die Behörde soll innerhalb der Frist über die Erforderlichkeit einer Untersagung entscheiden.
Formulare
Formloser Antrag
Schriftformerfordernis
Nein
Weiterführende Informationen
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Beschreibung
Wer erstmals mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie selbst erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Behörde ist zudem jede wesentliche Veränderung anzuzeigen,
- die Art und Umfang der Tätigkeit,
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Rechtsgrundlage
§ 49 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 49 IfSG
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss enthalten:
- Identitätsnachweis
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten,
- Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde),
- bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit.
Voraussetzungen
Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, zu der der Umgang mit Krankheitserregern gehört, gleichgültig ob dieser selbst erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.
Mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dieses Vorhaben der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die Behörde zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30-Tage-Frist aufgenommen werden.
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Hierüber erteilt die zuständige Stelle Auskunft.
Fristen
Die Behörde soll innerhalb der Frist über die Erforderlichkeit einer Untersagung entscheiden.
Formulare
Formloser Antrag
Schriftformerfordernis
Nein
Weiterführende Informationen
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle
Für Anträge von Personen, die in Brandenburg tätig werden wollen ist das
zuständig.
Für Anträge von Personen, die in Brandenburg tätig werden wollen ist das
zuständig.
Folgende Gebühren werden im Land Brandenburg für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Krankheitserregern erhoben:
- für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz: EUR 340;
- für die Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz: EUR 160 bis EUR 1.040;
- für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 Infektionsschutzgesetz: EUR 80 bis EUR 480;
- Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 Infeltionsschutzgesetz: EUR 460 bis EUR 1.340;
- Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3: EUR 160 bis EUR 1.040;
- Überwachung und Kontrolle der 'Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 Infektionsschutzgesetz: EUR 600 bis EUR 1.240;
- Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz.
Folgende Gebühren werden im Land Brandenburg für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Krankheitserregern erhoben:
- für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz: EUR 340;
- für die Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz: EUR 160 bis EUR 1.040;
- für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 Infektionsschutzgesetz: EUR 80 bis EUR 480;
- Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 Infeltionsschutzgesetz: EUR 460 bis EUR 1.340;
- Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3: EUR 160 bis EUR 1.040;
- Überwachung und Kontrolle der 'Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 Infektionsschutzgesetz: EUR 600 bis EUR 1.240;
- Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz.