Insolvenzverfahren - Negativbescheinigung

Beschreibung

Das örtlich zuständige Amtsgericht erteilt auf Antrag eine Bescheinigung, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens oder einer Privatperson nicht oder nicht mehr anhängig ist.

Rechtsgrundlage

  • § 4 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 299 Absatz 1 (Betroffene) und Absatz 2 (Dritte mit rechtlichem Interessse) Zivilprozessordnung
  • Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis Teil 1 Gebührentatbestand Nr. 1401: "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..........
     Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorzugsweise Antrag wie zum Beispiel das Formular des Amtsgerichts Neuruppin, PDF-Formular, das ausgedruckt und ausgefüllt und per Post eingereicht werden oder als Anhang hochgeladen werden kann. Möglichst das Formular des zuständigen Gerichts verwenden. Gibt es das nicht kann ein Text nach dem Beispiel eines anderen Gerichts als Vorlage eines frei formulierten Antrags dienen.
  • Kopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises bei natürlichen Personen als Antragstellern.

Voraussetzungen

Rechtliches Interesse wird im Antragsformular nicht gefordert. Es kann bei Bedarf z.B. auf

jede andere Anforderung eines Nachweises durch eine Behörde gestützt werden.

Kosten

EUR 15,00 gemäß Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis Teil 1 Gebührentatbestand Nr. 1401: "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..........
 Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Verfahrensablauf

Sie reichen das ausgefüllte Formular bei dem zuständigen Amtsgericht ein und entrichten auf Anforderung die fällige Gebühr. Die Auskunft wird nach Arbeitsanfall umgehend erteilt werden.

Formulare

Sie finden auf den Internetseiten der Amtsgerichte in Brandenburg in der Regel einen Bereich Service/Formulare oder ähnliche Bezeichnungen. Einige Amtsgerichte stellen dort einfache PDF-Formulare auch für die Beantragung einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren zur Verfügung. Nachstehend handelt es sich um Beispiele aus Neuruppin

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren für mich anhängig ist
  • Antrag auf Auskunft über Insolvenzverfahren Dritter

und Cottbus

Die Internetauftritte aller Amtsgerichte finden Sie auf den Seiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit Brandenburg.

Hinweis

Es können folgende Informationen zu Insolvenzverfahren im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de  kostenfrei gefunden werden:

  • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Terminbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise zur Suche.
Nur die Detailsuche greift auf alle Veröffentlichungsdaten zu. Bei der uneingeschränkten Suche werden Ihnen nur Veröffentlichungen aus den letzten zwei Wochen angezeigt.

Die Erteilung einer weitergehenden Auskunft ist gebührenpflichtig. Es entstehen Kosten in Höhe von 15 EURO (KV 1401 zu § 4 Abs. 1 JVKostG).

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung der Negativbescheinigung sind die für den Unternehmenssitz, ggf. Wohnsitz zuständigen Amtsgerichte.

Beschreibung

Das örtlich zuständige Amtsgericht erteilt auf Antrag eine Bescheinigung, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens oder einer Privatperson nicht oder nicht mehr anhängig ist.

Rechtsgrundlage

  • § 4 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 299 Absatz 1 (Betroffene) und Absatz 2 (Dritte mit rechtlichem Interessse) Zivilprozessordnung
  • Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis Teil 1 Gebührentatbestand Nr. 1401: "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..........
     Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorzugsweise Antrag wie zum Beispiel das Formular des Amtsgerichts Neuruppin, PDF-Formular, das ausgedruckt und ausgefüllt und per Post eingereicht werden oder als Anhang hochgeladen werden kann. Möglichst das Formular des zuständigen Gerichts verwenden. Gibt es das nicht kann ein Text nach dem Beispiel eines anderen Gerichts als Vorlage eines frei formulierten Antrags dienen.
  • Kopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises bei natürlichen Personen als Antragstellern.

Voraussetzungen

Rechtliches Interesse wird im Antragsformular nicht gefordert. Es kann bei Bedarf z.B. auf

jede andere Anforderung eines Nachweises durch eine Behörde gestützt werden.

Kosten

EUR 15,00 gemäß Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis Teil 1 Gebührentatbestand Nr. 1401: "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..........
 Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Verfahrensablauf

Sie reichen das ausgefüllte Formular bei dem zuständigen Amtsgericht ein und entrichten auf Anforderung die fällige Gebühr. Die Auskunft wird nach Arbeitsanfall umgehend erteilt werden.

Formulare

Sie finden auf den Internetseiten der Amtsgerichte in Brandenburg in der Regel einen Bereich Service/Formulare oder ähnliche Bezeichnungen. Einige Amtsgerichte stellen dort einfache PDF-Formulare auch für die Beantragung einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren zur Verfügung. Nachstehend handelt es sich um Beispiele aus Neuruppin

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren für mich anhängig ist
  • Antrag auf Auskunft über Insolvenzverfahren Dritter

und Cottbus

Die Internetauftritte aller Amtsgerichte finden Sie auf den Seiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit Brandenburg.

Hinweis

Es können folgende Informationen zu Insolvenzverfahren im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de  kostenfrei gefunden werden:

  • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Terminbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise zur Suche.
Nur die Detailsuche greift auf alle Veröffentlichungsdaten zu. Bei der uneingeschränkten Suche werden Ihnen nur Veröffentlichungen aus den letzten zwei Wochen angezeigt.

Die Erteilung einer weitergehenden Auskunft ist gebührenpflichtig. Es entstehen Kosten in Höhe von 15 EURO (KV 1401 zu § 4 Abs. 1 JVKostG).

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung der Negativbescheinigung sind die für den Unternehmenssitz, ggf. Wohnsitz zuständigen Amtsgerichte.