Registrierung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen

Beschreibung

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. (§ 2 Absatz 1, 2 RDG)

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Antragsteller werden gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Der Antrag ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.

Folgenden Dokumente sind einzureichen (§ 13 Absatz 1, 2 RDG):

a) Antrag einschließlich ergänzender Erklärungen,
b) zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung,
c) ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
d) Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde,
e) Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung.

Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz haben neben dem Antrag lediglich die Erlaubnisurkunde und den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (§ 1 RDGEG).

Der Antrag ist nach § 6 Absatz 1 RDV schriftlich zu stellen. Die einzureichenden Dokumente sind als Originale vorzulegen.

Voraussetzungen

I. Voraussetzungen für die Registrierung (§ 12 Absatz 1 RDG):

1. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,
a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,
c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 RDG oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nach § 14 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,
2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereichen des § 10 Absatz 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (nähere Einzelheiten in Bezug auf den Nachweis der Sachkunde sind der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDV – zu entnehmen),
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz genügen. Danach muss der Versicherer unter Anderem vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Absatz 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 begrenzt sein (§ 5 Absatz 4 RDV).

II. Voraussetzungen für die Registrierung von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 Absatz 1 RDGEG):

1. Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz
2. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Absatz 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 begrenzt sein (§ 5 Absatz 4 RDV).

Kosten

Die Gebühr beträgt EUR 150,00 (§ 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. § 2 Abstz. 1 JVKostO sowie Nr. 300/301 Gebührenverzeichnis JVKostO).

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

Fristen

Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

Formulare

Antragsformulare sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de abrufbar.

Publikationen

www.rechtsdienstleistungsregister.de

Hinweise

Die Erlaubniserteilung des in § 10 Absatz 1 Nummer 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Beschreibung

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. (§ 2 Absatz 1, 2 RDG)

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Antragsteller werden gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Der Antrag ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.

Folgenden Dokumente sind einzureichen (§ 13 Absatz 1, 2 RDG):

a) Antrag einschließlich ergänzender Erklärungen,
b) zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung,
c) ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
d) Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde,
e) Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung.

Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz haben neben dem Antrag lediglich die Erlaubnisurkunde und den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (§ 1 RDGEG).

Der Antrag ist nach § 6 Absatz 1 RDV schriftlich zu stellen. Die einzureichenden Dokumente sind als Originale vorzulegen.

Voraussetzungen

I. Voraussetzungen für die Registrierung (§ 12 Absatz 1 RDG):

1. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,
a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,
c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 RDG oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nach § 14 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,
2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereichen des § 10 Absatz 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (nähere Einzelheiten in Bezug auf den Nachweis der Sachkunde sind der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDV – zu entnehmen),
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz genügen. Danach muss der Versicherer unter Anderem vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Absatz 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 begrenzt sein (§ 5 Absatz 4 RDV).

II. Voraussetzungen für die Registrierung von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 Absatz 1 RDGEG):

1. Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz
2. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Absatz 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 begrenzt sein (§ 5 Absatz 4 RDV).

Kosten

Die Gebühr beträgt EUR 150,00 (§ 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. § 2 Abstz. 1 JVKostO sowie Nr. 300/301 Gebührenverzeichnis JVKostO).

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

Fristen

Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

Formulare

Antragsformulare sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de abrufbar.

Publikationen

www.rechtsdienstleistungsregister.de

Hinweise

Die Erlaubniserteilung des in § 10 Absatz 1 Nummer 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.