Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eintragung

Beschreibung

Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur" sind gesetzlich geschützt. Beratende Ingenieure sind in der Regel freiberuflich tätig und bieten eine eigenverantwortliche und unabhängige Beratung (zum Beispiel in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung) und Sachverständigentätigkeit im Bereich des Ingenieurwesens an.

Möchten Sie diese Berufsbezeichnung führen, müssen Sie sich in die von der Landes-Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eintragen lassen. Für das Land Brandenburg ist die Brandenburgische Ingenieurkammer zuständig. Mit der Eintragung wird gleichzeitig die Kammer-Mitgliedschaft begründet.

Beschreibung

Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur" sind gesetzlich geschützt. Beratende Ingenieure sind in der Regel freiberuflich tätig und bieten eine eigenverantwortliche und unabhängige Beratung (zum Beispiel in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung) und Sachverständigentätigkeit im Bereich des Ingenieurwesens an.

Möchten Sie diese Berufsbezeichnung führen, müssen Sie sich in die von der Landes-Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eintragen lassen. Für das Land Brandenburg ist die Brandenburgische Ingenieurkammer zuständig. Mit der Eintragung wird gleichzeitig die Kammer-Mitgliedschaft begründet.

Rechtsgrundlage

insbesondere § 4 in Verbindung mit § 1 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Rechtsgrundlage

insbesondere § 4 in Verbindung mit § 1 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Voraussetzungen

In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
  2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und
  4. unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist.
  • Unabhängig tätig ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.
  • Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig auf eigene Rechnung ausüben.

Voraussetzungen

In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
  2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und
  4. unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist.
  • Unabhängig tätig ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.
  • Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig auf eigene Rechnung ausüben.

Verfahrensablauf

Ein Mitgliedsantrag zum Ausdrucken und Ausfüllen ist bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer im Internet erhältlich. Nach Eingang des ausgefüllten Mitgliedsantrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer weiter. Dieser prüft die Eintragungsfähigkeit des Antragstellers umfassend. Ergeben sich hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen anhand der Unterlagen Zweifel oder bleiben Fragen offen, wird der Antragsteller entweder zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert oder/und ihm wird die Möglichkeit gegeben, in einem mündlichen Gespräch vor dem Eintragungsausschuss zu Einzelfragen Stellung zu beziehen.

Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter. Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt die Mitgliedsurkunde und den Mitgliedsausweis aus. Außerdem erhält der Antragsteller den Kammerstempel. Bei negativem Ergebnis ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Verfahrensablauf

Ein Mitgliedsantrag zum Ausdrucken und Ausfüllen ist bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer im Internet erhältlich. Nach Eingang des ausgefüllten Mitgliedsantrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer weiter. Dieser prüft die Eintragungsfähigkeit des Antragstellers umfassend. Ergeben sich hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen anhand der Unterlagen Zweifel oder bleiben Fragen offen, wird der Antragsteller entweder zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert oder/und ihm wird die Möglichkeit gegeben, in einem mündlichen Gespräch vor dem Eintragungsausschuss zu Einzelfragen Stellung zu beziehen.

Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter. Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt die Mitgliedsurkunde und den Mitgliedsausweis aus. Außerdem erhält der Antragsteller den Kammerstempel. Bei negativem Ergebnis ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Mitgliedsantrag;
  • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder sonstige Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise;
  • lückenloser beruflicher Werdegang;
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung;
  • Referenzen (zum Beispiel Arbeits- oder Beschäftigungszeugnisse);
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Ingenieur innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung;
  • Nachweis der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit;
  • bei Tätigkeit in Gesellschaften (zum Beispiel GmbH, Partnerschaftsgesellschaft) Vorlage des Handelsregisterauszuges sowie gegebenenfalls des Gesellschaftsvertrages.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Mitgliedsantrag;
  • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder sonstige Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise;
  • lückenloser beruflicher Werdegang;
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung;
  • Referenzen (zum Beispiel Arbeits- oder Beschäftigungszeugnisse);
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Ingenieur innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung;
  • Nachweis der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit;
  • bei Tätigkeit in Gesellschaften (zum Beispiel GmbH, Partnerschaftsgesellschaft) Vorlage des Handelsregisterauszuges sowie gegebenenfalls des Gesellschaftsvertrages.

Kosten

  • Eintragungsgebühr: EUR 300,-, das sind EUR 150,- Eintragungsgebühr bei gleichzeitiger Eintragung des Zusatzes Beratende Ingenieurin / Beratender Ingenieur für die zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 150,- (§ 2 der Gebührenordnung der BBIK).
  • Jährlicher Kammerbeitrag: Der Grundbetrag beträgt für Kammermitglieder EUR 90,-. Es werden Zuschläge auf den jeweiligen Grundbeitrag - auch mehrere additiv - hinzu gerechnet:

Die konkrete Beitragshöhe für jedes Kalenderjahr ergibt sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit einem jährlich durch die Vertreterversammlung festzulegenden Faktor (Hebesatz). Der Hebesatz beträgt zwischen 75 % und 125 %. (§ 2 der Beitragsordnung der BBIK)

Kosten

  • Eintragungsgebühr: EUR 300,-, das sind EUR 150,- Eintragungsgebühr bei gleichzeitiger Eintragung des Zusatzes Beratende Ingenieurin / Beratender Ingenieur für die zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 150,- (§ 2 der Gebührenordnung der BBIK).
  • Jährlicher Kammerbeitrag: Der Grundbetrag beträgt für Kammermitglieder EUR 90,-. Es werden Zuschläge auf den jeweiligen Grundbeitrag - auch mehrere additiv - hinzu gerechnet:

Die konkrete Beitragshöhe für jedes Kalenderjahr ergibt sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit einem jährlich durch die Vertreterversammlung festzulegenden Faktor (Hebesatz). Der Hebesatz beträgt zwischen 75 % und 125 %. (§ 2 der Beitragsordnung der BBIK)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss der BBIK. Dieser muss gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Daher können keine festen Bearbeitungszeiten genannt werden. Aber in der Regel wird nach Vorlage aller vollständigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss der BBIK. Dieser muss gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Daher können keine festen Bearbeitungszeiten genannt werden. Aber in der Regel wird nach Vorlage aller vollständigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden.

Fristen

Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist nicht an Fristen gebunden, sondern er kann jederzeit gestellt werden. Die Voraussetzung der zweijährigen Beschäftigung ist zu beachten.

Fristen

Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist nicht an Fristen gebunden, sondern er kann jederzeit gestellt werden. Die Voraussetzung der zweijährigen Beschäftigung ist zu beachten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Formulare

Hier gelangen Sie direkt zur Themenseite der BBIK mit dem entsprechenden Antragsformular.

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Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.