Ingenieurin und Ingenieur
Bescheinigung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
Beschreibung
Die Ingenieurkammer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bescheinigen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- § 4 Absatz 1 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
- lückenloser beruflicher Werdegang
- Referenzen (zum Beispiel Arbeits-/Beschäftigungszeugnisse)
Voraussetzungen
Zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur ist berechtigt
- wer aufgrund eines mindestens sechssemestrigen Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, welches überwiegend von den Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt ist, mindestens den akademischen Grad Bachelor oder einen vergleichbaren Abschluss einer Berufsakademie tragen darf,
- wer einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
- wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist, wobei bei inländischen Berufsabschlüssen das Recht des Landes maßgeblich ist, in dem der Berufsabschluss erworben wurde.
Kosten
Von Antragstellern, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind und für ausländische Ingenieure verlangt die Brandenburgische Ingenieurkammer folgende Gebühren:
- Für das Verfahren zur Bestätigung der Berufsbezeichnung als "Ingenieurin" oder "Ingenieur" für einen im Inland erworbenen Studienabschluss EUR 100,00
- Für das Verfahren zur Prüfung und Anerkennung eines EU-ausländischen oder eines sonstigen ausländischen Ingenieur-Abschlusses
- bei Bearbeitung und Entscheidung innerhalb der Geschäftsstelle EUR 150,00
- bei Bearbeitung und Entscheidung unter Einbeziehung der ZAB oder vergleichbarer Stellen EUR 300,00
- Für die Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung als Ingenieur wird eine Gebühr zwischen EUR 100,00 und EUR 200,00 erhoben.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des ausgefüllten Antrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der BBIK weiter, wenn eine Entscheidung über Anpassungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Dieser prüft die Eintragungsfähigkeit des Antragstellers umfassend. Ergeben sich hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen anhand der Unterlagen Zweifel oder bleiben Fragen offen, wird der Antragsteller entweder zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert oder/und ihm wird die Möglichkeit gegeben, in einem mündlichen Gespräch vor dem Eintragungsausschuss zu Einzelfragen Stellung zu beziehen.
Die Brandenburgische Ingenieurkammer wendet hierbei insbesondere bei Berufsqualifikationen, die außerhalb von Deutschland, aber innerhalb der EU/EWR- und bilateralen Vertragsstaaten erworben wurden die Berufsanerkennungsordnung an.
Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter.
Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der BBIK dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt die Bescheinigung aus.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss der BBIK. Dieser muss gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Daher können keine festen Bearbeitungszeiten genannt werden. Aber in der Regel wird nach Vorlage aller vollständigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden.
Fristen
Der Antrag auf Bescheinigung der Berufsbezeichnung kann jederzeit gestellt werden.
Beschreibung
Die Ingenieurkammer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bescheinigen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- § 4 Absatz 1 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
- lückenloser beruflicher Werdegang
- Referenzen (zum Beispiel Arbeits-/Beschäftigungszeugnisse)
Voraussetzungen
Zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur ist berechtigt
- wer aufgrund eines mindestens sechssemestrigen Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, welches überwiegend von den Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt ist, mindestens den akademischen Grad Bachelor oder einen vergleichbaren Abschluss einer Berufsakademie tragen darf,
- wer einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
- wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist, wobei bei inländischen Berufsabschlüssen das Recht des Landes maßgeblich ist, in dem der Berufsabschluss erworben wurde.
Kosten
Von Antragstellern, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind und für ausländische Ingenieure verlangt die Brandenburgische Ingenieurkammer folgende Gebühren:
- Für das Verfahren zur Bestätigung der Berufsbezeichnung als "Ingenieurin" oder "Ingenieur" für einen im Inland erworbenen Studienabschluss EUR 100,00
- Für das Verfahren zur Prüfung und Anerkennung eines EU-ausländischen oder eines sonstigen ausländischen Ingenieur-Abschlusses
- bei Bearbeitung und Entscheidung innerhalb der Geschäftsstelle EUR 150,00
- bei Bearbeitung und Entscheidung unter Einbeziehung der ZAB oder vergleichbarer Stellen EUR 300,00
- Für die Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung als Ingenieur wird eine Gebühr zwischen EUR 100,00 und EUR 200,00 erhoben.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des ausgefüllten Antrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der BBIK weiter, wenn eine Entscheidung über Anpassungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Dieser prüft die Eintragungsfähigkeit des Antragstellers umfassend. Ergeben sich hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen anhand der Unterlagen Zweifel oder bleiben Fragen offen, wird der Antragsteller entweder zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert oder/und ihm wird die Möglichkeit gegeben, in einem mündlichen Gespräch vor dem Eintragungsausschuss zu Einzelfragen Stellung zu beziehen.
Die Brandenburgische Ingenieurkammer wendet hierbei insbesondere bei Berufsqualifikationen, die außerhalb von Deutschland, aber innerhalb der EU/EWR- und bilateralen Vertragsstaaten erworben wurden die Berufsanerkennungsordnung an.
Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter.
Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der BBIK dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt die Bescheinigung aus.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss der BBIK. Dieser muss gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Daher können keine festen Bearbeitungszeiten genannt werden. Aber in der Regel wird nach Vorlage aller vollständigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden.
Fristen
Der Antrag auf Bescheinigung der Berufsbezeichnung kann jederzeit gestellt werden.
Sprachen
deutsch
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Zuständige Stelle
Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.
Zuständige Stelle
Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.
Formulare
Hier gelangen Sie direkt zur Themenseite der BBIK mit dem entsprechenden Antragsformular.
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