Prüfsachverständige Anerkennung

Beschreibung

Prüfsachverständige erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts. Sie prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich bzw. in ihrer jeweiligen Fachrichtung im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige dürfen nur Personen führen, die für einen bestimmten Fachbereich oder eine bestimmte Fachrichtung anerkannt sind. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde. Anerkennungsbehörde ist die Brandenburgische Ingenieurkammer. Anerkennungen anderer Länder für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg.

Auswärtige Prüfsachverständige haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Land Brandenburg der Brandenburgischen Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie müssen entsprechende Nachweise vorlegen.

Auswärtige Prüfsachverständige, die hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches keine vergleichbare Berechtigung besitzen, können Aufgaben als Prüfsachverständige wahrnehmen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Für Inländer:

  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wobei Nachweis oder Dokument nicht älter als drei Monate sein soll
  • Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  • die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen oder Fachrichtungen (Fachgutachten)

Für auswärtige Prüfsachverständige:

  • eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  • einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür vergleichbare Voraussetzungen erfüllen mussten.

Für auswärtige Prüfsachverständige, die für Ihre auswärtige Tätigkeit nicht hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten:

  • eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Prüfsachverständigen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  • Nachweise darüber, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, und zum Nachweis von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches als Prüfsachverständiger für das gewählte Fachgebiet erfüllen.

Voraussetzungen

Für Inländer:

Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

  • nach der Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden
  • die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden
  • eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist
  • ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg hat und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

  • einen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" führen darf
  • als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung, in dem oder der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen ist und mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat
  • eine Berufserfahrung vorweist, die nicht mehr als zwei Jahre zurück liegt
  • die erforderlichen Kenntnisse der für die Prüftätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften, Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und
  • nachweist, dass die besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung erfüllt sind

Für auswärtige Prüfsachverständige:

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, die Aufgaben als Prüfsachverständige Aufgaben auszuführen, wenn sie

  • hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen.

Kosten

Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens anfallenden und vom Antragsteller zu tragenden Gebühren sind geregelt in der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO), dort unter den Tarifstellen 7.4 und 7.5.

  • für Inländer summieren sich die Gebühren für die Anerkennungsbehörde, die Geschäftsstelle und die Bewertung der schriftlich, mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse auf: 2.100,00 EUR; je weiteres Fachgebiet fallen weitere 1.300,00 EUR an,
  • für ausländische Prüfsachverständige betragt die ebühr (Feststellung bzw. Bescheinigung der Gleichwertigkeit): 100,00 EUR.

Verfahrensablauf

Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger im Land Brandenburg entscheidet die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde.

Das Antragsformular ist ausgefüllt zusammen mit den beizufügenden Unterlagen an die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu schicken. Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • die Frist nach deren Ablauf der Antrag als genehmigt gilt,
  • die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  • die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  • im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Bearbeitungsfrist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Die Anerkennungsbehörde prüft anhand der eingereichten Unterlagen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers. Zum Nachweis der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen ist ein Fachgutachten des Prüfungsausschusses der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu erbringen. Nach Eingang und Vorprüfung der Antragsunterlagen leitet die Anerkennungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung des Fachgutachtens für den Antragsteller ein.

  • Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger;
  • Anfrage der Durchführung einer Sachkundeprüfung durch die jeweilig zuständige Anerkennungsbehörde an die BBIK;
  • Persönliche Prüfungsvorbereitung des Kandidaten - die BBIK bietet Fachseminare zur Prüfungsvorbereitung an;
  • Schriftliche Prüfung;
  • Mündlich/praktische Prüfung an einer vorgegebenen technischen Anlage;
  • Anfertigen eines Fachgutachtens durch den Prüfungsausschuss der BBIK und Übermittlung an die BBIK;
  • Entscheidung über die Anerkunngen durch die BBIK

Bei Fragen zum Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin Frau Stache (Telefon +49(0)331 743 18 25 oder per E-Mail).

Die Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige über die Gleichwertigkeit von Kenntnissen und Fertigkeiten wird von der Anerkennungsbehörde auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

Die Einleitung der Verfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg online abgewickelt werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber oder der Bewerberin vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Fristen

Die Anzeige der auswärtigen Prüfsachverständigen erfolgt vor der Aufnahme der Tätigkeit in Brandenburg. Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Meldung erfolgt ist.

Zuständige Stelle / Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige im Land Brandenburg

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam

Tel.: 0331 / 743 18 10
Fax.: 0331 / 743 18 30

E-Mail: info@bbik.de  
Webseite: www.bbik.de

Formulare

Hier gelangen Sie direkt zur Themenseite der BBIK mit dem entsprechenden Antragsformular.

Hinweise

Für den Fachbereich energetische Gebäudeplanung ist auch die Brandenburgische Architektenkammer Anerkennungsbehörde.

Beschreibung

Prüfsachverständige erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts. Sie prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich bzw. in ihrer jeweiligen Fachrichtung im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige dürfen nur Personen führen, die für einen bestimmten Fachbereich oder eine bestimmte Fachrichtung anerkannt sind. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde. Anerkennungsbehörde ist die Brandenburgische Ingenieurkammer. Anerkennungen anderer Länder für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg.

Auswärtige Prüfsachverständige haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Land Brandenburg der Brandenburgischen Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie müssen entsprechende Nachweise vorlegen.

Auswärtige Prüfsachverständige, die hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches keine vergleichbare Berechtigung besitzen, können Aufgaben als Prüfsachverständige wahrnehmen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Für Inländer:

  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wobei Nachweis oder Dokument nicht älter als drei Monate sein soll
  • Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  • die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen oder Fachrichtungen (Fachgutachten)

Für auswärtige Prüfsachverständige:

  • eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  • einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür vergleichbare Voraussetzungen erfüllen mussten.

Für auswärtige Prüfsachverständige, die für Ihre auswärtige Tätigkeit nicht hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten:

  • eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Prüfsachverständigen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  • Nachweise darüber, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, und zum Nachweis von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches als Prüfsachverständiger für das gewählte Fachgebiet erfüllen.

Voraussetzungen

Für Inländer:

Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

  • nach der Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden
  • die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden
  • eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist
  • ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg hat und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

  • einen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" führen darf
  • als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung, in dem oder der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen ist und mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat
  • eine Berufserfahrung vorweist, die nicht mehr als zwei Jahre zurück liegt
  • die erforderlichen Kenntnisse der für die Prüftätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften, Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und
  • nachweist, dass die besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung erfüllt sind

Für auswärtige Prüfsachverständige:

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, die Aufgaben als Prüfsachverständige Aufgaben auszuführen, wenn sie

  • hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen.

Kosten

Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens anfallenden und vom Antragsteller zu tragenden Gebühren sind geregelt in der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO), dort unter den Tarifstellen 7.4 und 7.5.

  • für Inländer summieren sich die Gebühren für die Anerkennungsbehörde, die Geschäftsstelle und die Bewertung der schriftlich, mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse auf: 2.100,00 EUR; je weiteres Fachgebiet fallen weitere 1.300,00 EUR an,
  • für ausländische Prüfsachverständige betragt die ebühr (Feststellung bzw. Bescheinigung der Gleichwertigkeit): 100,00 EUR.

Verfahrensablauf

Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger im Land Brandenburg entscheidet die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde.

Das Antragsformular ist ausgefüllt zusammen mit den beizufügenden Unterlagen an die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu schicken. Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • die Frist nach deren Ablauf der Antrag als genehmigt gilt,
  • die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  • die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  • im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Bearbeitungsfrist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Die Anerkennungsbehörde prüft anhand der eingereichten Unterlagen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers. Zum Nachweis der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen ist ein Fachgutachten des Prüfungsausschusses der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu erbringen. Nach Eingang und Vorprüfung der Antragsunterlagen leitet die Anerkennungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung des Fachgutachtens für den Antragsteller ein.

  • Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger;
  • Anfrage der Durchführung einer Sachkundeprüfung durch die jeweilig zuständige Anerkennungsbehörde an die BBIK;
  • Persönliche Prüfungsvorbereitung des Kandidaten - die BBIK bietet Fachseminare zur Prüfungsvorbereitung an;
  • Schriftliche Prüfung;
  • Mündlich/praktische Prüfung an einer vorgegebenen technischen Anlage;
  • Anfertigen eines Fachgutachtens durch den Prüfungsausschuss der BBIK und Übermittlung an die BBIK;
  • Entscheidung über die Anerkunngen durch die BBIK

Bei Fragen zum Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin Frau Stache (Telefon +49(0)331 743 18 25 oder per E-Mail).

Die Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige über die Gleichwertigkeit von Kenntnissen und Fertigkeiten wird von der Anerkennungsbehörde auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

Die Einleitung der Verfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg online abgewickelt werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber oder der Bewerberin vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Fristen

Die Anzeige der auswärtigen Prüfsachverständigen erfolgt vor der Aufnahme der Tätigkeit in Brandenburg. Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Meldung erfolgt ist.

Zuständige Stelle / Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige im Land Brandenburg

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam

Tel.: 0331 / 743 18 10
Fax.: 0331 / 743 18 30

E-Mail: info@bbik.de  
Webseite: www.bbik.de

Formulare

Hier gelangen Sie direkt zur Themenseite der BBIK mit dem entsprechenden Antragsformular.

Hinweise

Für den Fachbereich energetische Gebäudeplanung ist auch die Brandenburgische Architektenkammer Anerkennungsbehörde.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.