Gewerberegisterauszug

Beschreibung

Das Gewerberegister wird durch die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständige Stelle geführt und stellt die Gesamtheit der gemäß § 14 Gewerbeordnung abgegebenen Meldungen im Bezirk der zuständigen Stelle dar.

Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

Der Name des Betriebs oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit sind allgemein zugänglich.

Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft (wie Anschrift der Wohnung, Geburtsname, Geburtsdatum, …) müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie zum Beispiel das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Die Auskünfte aus dem Gewerberegister entsprechen dem, was den zuständigen Behörden bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen die zuständigen Stellen keine Gewähr.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Formlos und in Textform mit folgenden Angaben:
    • Name der Firma oder des Gewerbetreibenden
    • Ihnen zuletzt bekannte Anschrift
    • Angaben zur eigenen Person
    • bei erweiterten Auskünften: Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (zum Beispiel Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen)
    • Mündliche Anträge sind nicht zulässig.

Voraussetzungen

  • Ein berechtigtes Interesse
    bei erweiterten Auskünften über die Grunddaten (Betriebsname, Betriebsanschrift, gewerbliche Tätigkeit) hinaus

Kosten

  • EUR 10,00 je Auskunft - für die erste bis zehnte Person
  • EUR 5,00 - für jede weitere Person
  • EUR 15,00 für Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte

Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Gewerbebetrieb/Gewerbetreibende nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).

Fristen

keine

Formulare

  • Antrag auf schriftliche Gewerberegisterauskunft

Beschreibung

Das Gewerberegister wird durch die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständige Stelle geführt und stellt die Gesamtheit der gemäß § 14 Gewerbeordnung abgegebenen Meldungen im Bezirk der zuständigen Stelle dar.

Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

Der Name des Betriebs oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit sind allgemein zugänglich.

Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft (wie Anschrift der Wohnung, Geburtsname, Geburtsdatum, …) müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie zum Beispiel das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Die Auskünfte aus dem Gewerberegister entsprechen dem, was den zuständigen Behörden bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen die zuständigen Stellen keine Gewähr.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Formlos und in Textform mit folgenden Angaben:
    • Name der Firma oder des Gewerbetreibenden
    • Ihnen zuletzt bekannte Anschrift
    • Angaben zur eigenen Person
    • bei erweiterten Auskünften: Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (zum Beispiel Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen)
    • Mündliche Anträge sind nicht zulässig.

Voraussetzungen

  • Ein berechtigtes Interesse
    bei erweiterten Auskünften über die Grunddaten (Betriebsname, Betriebsanschrift, gewerbliche Tätigkeit) hinaus

Kosten

  • EUR 10,00 je Auskunft - für die erste bis zehnte Person
  • EUR 5,00 - für jede weitere Person
  • EUR 15,00 für Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte

Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Gewerbebetrieb/Gewerbetreibende nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).

Fristen

keine

Formulare

  • Antrag auf schriftliche Gewerberegisterauskunft

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.