Gewerbe Ummeldung

Beschreibung

Die Verlegung eines selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle innerhalb des Bezirkes einer Ordnungsbehörde, ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde gleichzeitig anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) beziehungsweise der Vorstand (AG).

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Die Gewerbeummeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten beziehungsweise geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 59 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Handwerksbetrieben eine Handwerkskarte
  • bei Gesellschaften den Handelsregisterauszug (GmbH) beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag (GbR, OHG) - ausländische Unterlagen in deutscher Übersetzung
  • bei überwachungsbedürftigen Gewerben Nachweise über die Zuverlässigkeit der Beteiligten
  • eine schriftliche Vollmacht mit einer Kopie des Ausweises des Vollmachtgebers, wenn ein Beauftragter die Meldung vornimmt

Voraussetzungen

Sie wollen den Sitz Ihres Gewerbes innerhalb des Gebietes eines Gewerbeamtes verlegen oder den Inhalt der Gewerbeausübung nennenswert ändern.

Kosten

  • natürliche und juristische Personen: EUR 25,00
  • bei Erweiterung der Tätigkeit auf den Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 10,00

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Absatz 1 GewO).

Formulare

  • Es ist das Formular GewA2 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist über die Website des zuständigen Gewerbeamts oder über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich. Wenn Sie Ihre Gewerbeanzeige online über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln möchten, gelangen Sie hier zum Online-Assistenten.

Beschreibung

Die Verlegung eines selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle innerhalb des Bezirkes einer Ordnungsbehörde, ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde gleichzeitig anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) beziehungsweise der Vorstand (AG).

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Die Gewerbeummeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten beziehungsweise geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 59 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Handwerksbetrieben eine Handwerkskarte
  • bei Gesellschaften den Handelsregisterauszug (GmbH) beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag (GbR, OHG) - ausländische Unterlagen in deutscher Übersetzung
  • bei überwachungsbedürftigen Gewerben Nachweise über die Zuverlässigkeit der Beteiligten
  • eine schriftliche Vollmacht mit einer Kopie des Ausweises des Vollmachtgebers, wenn ein Beauftragter die Meldung vornimmt

Voraussetzungen

Sie wollen den Sitz Ihres Gewerbes innerhalb des Gebietes eines Gewerbeamtes verlegen oder den Inhalt der Gewerbeausübung nennenswert ändern.

Kosten

  • natürliche und juristische Personen: EUR 25,00
  • bei Erweiterung der Tätigkeit auf den Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 10,00

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Absatz 1 GewO).

Formulare

  • Es ist das Formular GewA2 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist über die Website des zuständigen Gewerbeamts oder über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich. Wenn Sie Ihre Gewerbeanzeige online über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln möchten, gelangen Sie hier zum Online-Assistenten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.