Gewerbe Anmeldung

Beschreibung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzuzeigen sind weiterhin die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes sowie die Betriebsaufgabe.

Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 59 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

bei persönlicher Erstattung der Anzeige:

  • Personalausweis oder Reisepass

bei Vertretung:

  • Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden in der Regel nicht erforderlich).

bei juristischen Personen:

  • Kopie des aktuellen Registerauszuges (zum Beispiel Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) beziehungsweise Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages
  • Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns, sofern Gewerbeanzeige vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister erfolgt, wie zum Beispiel bei einer "GmbH in Gründung".

Voraussetzungen

Sie wollen einen Gewerbebetrieb in Brandenburg aufnehmen oder eine Niederlassung eines bestehenden Betriebes eröffnen.

Kosten

  • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 26,00
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 31,00
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 13,00
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 8,00

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Absatz 1 GewO).

Fristen

Die Gewerbeanzeige ist spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen.

Bei der Anmeldung von Gaststätten ist eine Frist von vier Wochen vor der Eröffnung einzuhalten. Bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb zum Beispiel anlässlich von Veranstaltungen gilt neben einem besonderen Formular (Gagev) auch eine Frist von zwei Wochen vor der Aufnahme des Betriebs.

Formulare

  • Es ist das Formular GewA1 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist über die Website des zuständigen Gewerbeamts oder über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich. Wenn Sie Ihre Gewerbeanzeige online über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln möchten, gelangen Sie hier zum Online-Assistenten.

Beschreibung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzuzeigen sind weiterhin die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes sowie die Betriebsaufgabe.

Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 59 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

bei persönlicher Erstattung der Anzeige:

  • Personalausweis oder Reisepass

bei Vertretung:

  • Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden in der Regel nicht erforderlich).

bei juristischen Personen:

  • Kopie des aktuellen Registerauszuges (zum Beispiel Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) beziehungsweise Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages
  • Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns, sofern Gewerbeanzeige vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister erfolgt, wie zum Beispiel bei einer "GmbH in Gründung".

Voraussetzungen

Sie wollen einen Gewerbebetrieb in Brandenburg aufnehmen oder eine Niederlassung eines bestehenden Betriebes eröffnen.

Kosten

  • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 26,00
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 31,00
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 13,00
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 8,00

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Absatz 1 GewO).

Fristen

Die Gewerbeanzeige ist spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen.

Bei der Anmeldung von Gaststätten ist eine Frist von vier Wochen vor der Eröffnung einzuhalten. Bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb zum Beispiel anlässlich von Veranstaltungen gilt neben einem besonderen Formular (Gagev) auch eine Frist von zwei Wochen vor der Aufnahme des Betriebs.

Formulare

  • Es ist das Formular GewA1 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist über die Website des zuständigen Gewerbeamts oder über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich. Wenn Sie Ihre Gewerbeanzeige online über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln möchten, gelangen Sie hier zum Online-Assistenten.

Rechtsbehelfe

Ein anfechtender Rechtsbehelf ist nicht gegeben, da die Empfangsbescheinigung keine Entscheidung enthält. Eine unterlassene Empfangsbescheinigung kann ggf. mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Zielführender dürfte eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt und eine Beschwerde bei der die Aufsicht führenden Landkreisverwaltung sein.

Der Gebührenbescheid enthält eine Entscheidung, und müsste auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die zunächst den Widerspruch gegen den Bescheid nennt, der binnen Monatsfrist bei der Ausgangsbehörde oder der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde eingehen muss und eine weitere Frist für die Begründung des Rechtsbehelfs auslöst. Gegen eine fortbestehende Belastung durch den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht möglich. Auch dies innerhalb einer Monatsfrist.

Rechtsbehelfe

Ein anfechtender Rechtsbehelf ist nicht gegeben, da die Empfangsbescheinigung keine Entscheidung enthält. Eine unterlassene Empfangsbescheinigung kann ggf. mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Zielführender dürfte eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt und eine Beschwerde bei der die Aufsicht führenden Landkreisverwaltung sein.

Der Gebührenbescheid enthält eine Entscheidung, und müsste auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die zunächst den Widerspruch gegen den Bescheid nennt, der binnen Monatsfrist bei der Ausgangsbehörde oder der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde eingehen muss und eine weitere Frist für die Begründung des Rechtsbehelfs auslöst. Gegen eine fortbestehende Belastung durch den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht möglich. Auch dies innerhalb einer Monatsfrist.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.