Gaststättenbetrieb Anzeige

Beschreibung

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:

  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Warenhausgaststätte

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formblatt "GewA1" entsprechend Anlage 1 zu § 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeanzeigeverordnung
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
  • Angehörige der Schweiz erhalten den Aufenthaltstitel als deklaratorische Unterlage nach der Meldung bei der Einwohnermeldebehörde

Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:

  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Absatz 5 GewO
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)

Voraussetzungen

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, muss der Gewerbetreibende die Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

Kosten

  • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 26,00.
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 31,00.
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 13,00.
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 8,00.

Verfahrensablauf

Die Gewerbeanzeige für eine Gaststätte im stehenden Gewerbe muss vier Wochen vor Betriebsbeginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde (zuständige Behörde) vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) vorliegen.

Im Fall des Alkoholausschanks nimmt die zuständige Behörde unmittelbar nach Eingang der Unterlagen eine Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).

Fristen

Meldung mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)

Formulare

  • Es ist das Formular GewA1 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist über die Website des zuständigen Gewerbeamts oder beim Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich.

Beschreibung

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:

  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Warenhausgaststätte

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formblatt "GewA1" entsprechend Anlage 1 zu § 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeanzeigeverordnung
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
  • Angehörige der Schweiz erhalten den Aufenthaltstitel als deklaratorische Unterlage nach der Meldung bei der Einwohnermeldebehörde

Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:

  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Absatz 5 GewO
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)

Voraussetzungen

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, muss der Gewerbetreibende die Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

Kosten

  • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 26,00.
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 31,00.
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens EUR 13,00.
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um EUR 8,00.

Verfahrensablauf

Die Gewerbeanzeige für eine Gaststätte im stehenden Gewerbe muss vier Wochen vor Betriebsbeginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde (zuständige Behörde) vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) vorliegen.

Im Fall des Alkoholausschanks nimmt die zuständige Behörde unmittelbar nach Eingang der Unterlagen eine Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).

Fristen

Meldung mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)

Formulare

  • Es ist das Formular GewA1 der Gewerbeanzeigeverordnung zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist über die Website des zuständigen Gewerbeamts oder beim Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.