Fluorierte Treibhausgase - Zertifizierung von Unternehmen

Beschreibung

Unternehmen dürfen Tätigkeiten der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von:
a) ortsfesten Kälteanlagen,
b) ortsfesten Klimaanlagen,
c) ortsfesten Wärmepumpen,
d) ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
die fluorierte Treibhausgase enthalten,
nur durchführen, wenn sie eines der nachstehenden Dokumente vorweisen können:

  1. ein Unternehmenszertifikat oder
  2. ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder
  3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.

Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag nach Darlegung und Nachweis der Fachkunde des Personals und der Verfügbarkeit der notwendigen Ausrüstung das Zertifikat, das das Unternehmen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen benötigt.

Beschreibung

Unternehmen dürfen Tätigkeiten der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von:
a) ortsfesten Kälteanlagen,
b) ortsfesten Klimaanlagen,
c) ortsfesten Wärmepumpen,
d) ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
die fluorierte Treibhausgase enthalten,
nur durchführen, wenn sie eines der nachstehenden Dokumente vorweisen können:

  1. ein Unternehmenszertifikat oder
  2. ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder
  3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.

Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag nach Darlegung und Nachweis der Fachkunde des Personals und der Verfügbarkeit der notwendigen Ausrüstung das Zertifikat, das das Unternehmen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen benötigt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Kopien der Sachkundebescheinigungen (persönliche Zertifikate) des Personals;
  • Auszug aus dem Gewerberegister oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder andere Nachweise, die den Zweck des Unternehmens bescheinigen;
  • Nachweise über die Ausrüstung

Zertifikate aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gleichgestellt, wenn sie gleichwertig sind. Es können eine Beglaubigung der Kopie und eine Beglaubigung der deutschen Übersetzung verlangt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopien der Sachkundebescheinigungen (persönliche Zertifikate) des Personals;
  • Auszug aus dem Gewerberegister oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder andere Nachweise, die den Zweck des Unternehmens bescheinigen;
  • Nachweise über die Ausrüstung

Zertifikate aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gleichgestellt, wenn sie gleichwertig sind. Es können eine Beglaubigung der Kopie und eine Beglaubigung der deutschen Übersetzung verlangt werden.

Voraussetzungen

Unternehmen, die im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern in einem oder mehreren der Bereiche Installation sowie Instandhaltung bzw. Wartung tätig sein wollen, erhalten von einer Zertifizierungsstelle das erforderliche Zertifikat, wenn

  • das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Personalzertifikates über Mindestkenntnisse und -fertigkeiten sind;
  • das Unternehmen nachweist, dass dem Personal, das die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

Unternehmen, die im Zusammenhang mit ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen die folgenden Tätigkeiten für Dritte durchführen:

  • Installation;
  • Reparatur;
  • Instandhaltung oder Wartung;
  • Stilllegung,

erhalten von einer Zertifizierungsstelle das für die beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Zertifikat, wenn

  • das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikates über Mindestkenntnisse und -fertigkeiten in der durch die Tätigkeit bestimmten Kategorie sind;
  • das Unternehmen nachweist, dass dem Personal, das die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

Voraussetzungen

Unternehmen, die im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern in einem oder mehreren der Bereiche Installation sowie Instandhaltung bzw. Wartung tätig sein wollen, erhalten von einer Zertifizierungsstelle das erforderliche Zertifikat, wenn

  • das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Personalzertifikates über Mindestkenntnisse und -fertigkeiten sind;
  • das Unternehmen nachweist, dass dem Personal, das die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

Unternehmen, die im Zusammenhang mit ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen die folgenden Tätigkeiten für Dritte durchführen:

  • Installation;
  • Reparatur;
  • Instandhaltung oder Wartung;
  • Stilllegung,

erhalten von einer Zertifizierungsstelle das für die beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Zertifikat, wenn

  • das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikates über Mindestkenntnisse und -fertigkeiten in der durch die Tätigkeit bestimmten Kategorie sind;
  • das Unternehmen nachweist, dass dem Personal, das die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

Kosten

80,00 bis 250,00 EUR gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) in der jeweils gültigen Fassung

Zusätzlich Kosten der Schulung der Mitarbeiter

Kosten

80,00 bis 250,00 EUR gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) in der jeweils gültigen Fassung

Zusätzlich Kosten der Schulung der Mitarbeiter

Verfahrensablauf

Das Unternehmen reicht den Antrag gemäß dem zur Verfügung gestellten Formular mit den erforderlichen Erklärungen im Fragebogen zu Art und Umfang der Tätigkeiten und Art der Ausrüstung und die erforderlichen Unterlagen ein. Die Antagsstellung ist auch online möglich.

Hier geht es zum Online-Verfahren für Ihren Antrag.

Verfahrensablauf

Das Unternehmen reicht den Antrag gemäß dem zur Verfügung gestellten Formular mit den erforderlichen Erklärungen im Fragebogen zu Art und Umfang der Tätigkeiten und Art der Ausrüstung und die erforderlichen Unterlagen ein. Die Antagsstellung ist auch online möglich.

Hier geht es zum Online-Verfahren für Ihren Antrag.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Monaten gemäß § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist vom zuständigen Amt zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt das Zertifikat als erteilt, wenn der Antrag hinreichend unterlegt war.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Monaten gemäß § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist vom zuständigen Amt zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt das Zertifikat als erteilt, wenn der Antrag hinreichend unterlegt war.

Fristen

keine

Fristen

keine

Formulare

Ein Online-Formular kann im Dialog online erstellt und eingereicht werden.

Ein Antragsformular des zuständigen Landesamts zum Ausdrucken, Offline-Ausfüllen und Auf-Dem-Postweg-Einreichen findet sich im Internetangebot des Landesamts.

Formulare

Ein Online-Formular kann im Dialog online erstellt und eingereicht werden.

Ein Antragsformular des zuständigen Landesamts zum Ausdrucken, Offline-Ausfüllen und Auf-Dem-Postweg-Einreichen findet sich im Internetangebot des Landesamts.

Weiterführende Informationen

Einen Überblick verschafft das Landesamt auf seiner Website.

Weiterführende Informationen

Einen Überblick verschafft das Landesamt auf seiner Website.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LAVG
Abteilung Verbraucherschutz
Dezernat V5
Horstweg 57
14478 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 8683-576
E-Mail: v5.lavg@lavg.brandenburg

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LAVG
Abteilung Verbraucherschutz
Dezernat V5
Horstweg 57
14478 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 8683-576
E-Mail: v5.lavg@lavg.brandenburg

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.