Fahrschulerlaubnis - Erteilung

Beschreibung

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse(n) BE, A, CE und DE erteilt. Ist der Bewerber eine juristische Person, wird aus den zur Vertretung berechtigten Personen ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt. Die Fahrschulerlaubnis kann nur für die Klasse(n) beantragt werden, für die eine Fahrlehrerlaubnis vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  1. Mindestalter: 25 Jahre, Zuverlässigkeit zur Führung einer Fahrschule
  2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfüllen kann (Aufsichts- und Überwachungspflichten des Fahrschulinhabers)
  3. Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse(n), für die eine Fahrschulerlaubnis beantragt wird
  4. Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis
  5. Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft
  6. Erforderlicher Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse(n) bestimmten Lehrfahrzeuge müssen vorhanden sein

bei juristischer Person:

  • Voraussetzungen in § 11 Absatz 1 Nr. 6 FahrlG müssen erfüllt sein (Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge für die beantragten Klasse(n)
  • Zuverlässigkeit der zur Vertretung berechtigten Personen
  • eine Person, die die Voraussetzungen von § 11 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 FahrlG erfüllt, wird zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen
  • Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde
  • Abnahme des Unterrichtsraumes vor Ort unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung zum FahrlG (DV-FahrlG)
  • Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Aushändigung der Erlaubnisurkunde

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 – 4 FahrlG)
  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister (BZR)

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:

  • Gebühr für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde (bei natürlicher Person EUR 102,00; bei juristischer Person EUR 153,00)
  • Gebühr für die Überprüfung des Unterrichtsraumes (zwischen EUR 30,70 bis EUR 511,00) → unter Berücksichtigung der Zeitdauer und des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen einschließlich der Überprüfung des Unterrichtsraumes, der Lehrmaterialien und Lehrfahrzeuge ab.

Fristen

Es bestehen keine Fristenvorgaben für Sie als Antragsteller. Im Verfahren können für die Einreichung von Unterlagen Fristen vorgesehen werden.

Hinweis

In Vorbereitung der Antragstellung wird empfohlen, mit der zuständigen Erlaubnisbehörde Kontakt aufzunehmen, um in einem Beratungsgespräch die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis und ggf. Hinweise und Fragen zu klären.

Beschreibung

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse(n) BE, A, CE und DE erteilt. Ist der Bewerber eine juristische Person, wird aus den zur Vertretung berechtigten Personen ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt. Die Fahrschulerlaubnis kann nur für die Klasse(n) beantragt werden, für die eine Fahrlehrerlaubnis vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  1. Mindestalter: 25 Jahre, Zuverlässigkeit zur Führung einer Fahrschule
  2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfüllen kann (Aufsichts- und Überwachungspflichten des Fahrschulinhabers)
  3. Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse(n), für die eine Fahrschulerlaubnis beantragt wird
  4. Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis
  5. Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft
  6. Erforderlicher Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse(n) bestimmten Lehrfahrzeuge müssen vorhanden sein

bei juristischer Person:

  • Voraussetzungen in § 11 Absatz 1 Nr. 6 FahrlG müssen erfüllt sein (Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge für die beantragten Klasse(n)
  • Zuverlässigkeit der zur Vertretung berechtigten Personen
  • eine Person, die die Voraussetzungen von § 11 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 FahrlG erfüllt, wird zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen
  • Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde
  • Abnahme des Unterrichtsraumes vor Ort unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung zum FahrlG (DV-FahrlG)
  • Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Aushändigung der Erlaubnisurkunde

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 – 4 FahrlG)
  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister (BZR)

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:

  • Gebühr für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde (bei natürlicher Person EUR 102,00; bei juristischer Person EUR 153,00)
  • Gebühr für die Überprüfung des Unterrichtsraumes (zwischen EUR 30,70 bis EUR 511,00) → unter Berücksichtigung der Zeitdauer und des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen einschließlich der Überprüfung des Unterrichtsraumes, der Lehrmaterialien und Lehrfahrzeuge ab.

Fristen

Es bestehen keine Fristenvorgaben für Sie als Antragsteller. Im Verfahren können für die Einreichung von Unterlagen Fristen vorgesehen werden.

Hinweis

In Vorbereitung der Antragstellung wird empfohlen, mit der zuständigen Erlaubnisbehörde Kontakt aufzunehmen, um in einem Beratungsgespräch die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis und ggf. Hinweise und Fragen zu klären.

Zuständige Stelle

In Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Angelegenheiten des Fahrlehrergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig.

Deren Kontaktdaten finden Sie auf dem Serviceportal Brandenburg.

Zuständige Stelle

In Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Angelegenheiten des Fahrlehrergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig.

Deren Kontaktdaten finden Sie auf dem Serviceportal Brandenburg.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.