Ergänzungsschule - Anerkennung

Beschreibung

Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht, wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer von dem für Schule zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, wenn die Qualifikation der Lehrkräfte den Anforderungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung sichergestellt ist.

Rechtsgrundlagen

§ 126 Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Beispiel einer fachrechtlichen Regelung von Anerkennungsvoraussetzungen:
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Altenpflegeschulen (Altenpflegeschulverordnung - AltPflSchV) vom 22. April 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 14], S. 263)
Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS

Erforderliche Unterlagen

  • genehmigter Rahmenlehrplan
  • genehmigte Prüfungsordnung
  • Qualifikationsnachweise des Lehrpersonals
  • Qualifiziertes Führungszeugnis des Leitungspersonals

Voraussetzungen

  • An der Ausbildung besteht ein öffentliches Interesse.
  • Die Ausbildung ist nach Umfang und Anforderungen mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar.
  • Die Qualifikation der Lehrkräfte ist fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft ist durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen.
  • Der Unterricht wird nach einem genehmigten Rahmenlehrplan erteilt.
  • Die Abschlussprüfung findet nach einer genehmigten Prüfungsordnung statt.

Kosten

  • Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 126 BbgSchulG sowie Aufhebung der Anerkennung: EUR 465,00;
  • Genehmigung von Änderungen an anerkannten Ergänzungsschulen nach § 126 Absatz 2 und 3 BbgSchulG
    • bei Änderung des Lehrkräfteeinsatzes, je Lehrkraft: EUR 55,00
    • bei Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Rahmenlehrplanes: EUR 325,00 ;
  • Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für Ergänzungsschulen nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG): 270 €

Hinweise

Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren, dem für Schule zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist das
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: (0331) 866 0
Fax: (0331) 27548 4906
E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de

Beschreibung

Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht, wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer von dem für Schule zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, wenn die Qualifikation der Lehrkräfte den Anforderungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung sichergestellt ist.

Rechtsgrundlagen

§ 126 Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Beispiel einer fachrechtlichen Regelung von Anerkennungsvoraussetzungen:
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Altenpflegeschulen (Altenpflegeschulverordnung - AltPflSchV) vom 22. April 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 14], S. 263)
Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS

Erforderliche Unterlagen

  • genehmigter Rahmenlehrplan
  • genehmigte Prüfungsordnung
  • Qualifikationsnachweise des Lehrpersonals
  • Qualifiziertes Führungszeugnis des Leitungspersonals

Voraussetzungen

  • An der Ausbildung besteht ein öffentliches Interesse.
  • Die Ausbildung ist nach Umfang und Anforderungen mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar.
  • Die Qualifikation der Lehrkräfte ist fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft ist durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen.
  • Der Unterricht wird nach einem genehmigten Rahmenlehrplan erteilt.
  • Die Abschlussprüfung findet nach einer genehmigten Prüfungsordnung statt.

Kosten

  • Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 126 BbgSchulG sowie Aufhebung der Anerkennung: EUR 465,00;
  • Genehmigung von Änderungen an anerkannten Ergänzungsschulen nach § 126 Absatz 2 und 3 BbgSchulG
    • bei Änderung des Lehrkräfteeinsatzes, je Lehrkraft: EUR 55,00
    • bei Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Rahmenlehrplanes: EUR 325,00 ;
  • Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für Ergänzungsschulen nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG): 270 €

Hinweise

Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren, dem für Schule zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist das
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: (0331) 866 0
Fax: (0331) 27548 4906
E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de