Ausländische Berufsqualifikation - Gleichwertigkeit - Feststellung

Beschreibung

Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Je nach Beruf können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob Ihre ausländische Qualifikation  einer deutschen Qualifikation entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenfalls berücksichtigt.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Im Anerkennungs-Finder bekommen Sie schnell und einfach Antworten auf Ihre Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?    
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
  • An welche Behörde muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren?  
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Beruf. Alle für Ihren Fall relevanten Rechtsgrundlagen finden Sie im Anerkennungs-Finder unter „Gesetzliche Grundlagen“.

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs beizufügen:

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  • ein Identitätsnachweis,
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise
  • bei einem Beruf, der auch im Herkunftsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
  • ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes.

Vorzulegen sind Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen. Von den ausländischen Nachweisen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in die deutsche Sprache  von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern oder Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen vorzulegen.

Voraussetzungen

Für die Antragstellung gibt es zwei Voraussetzungen:

  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung aus dem Ausland. Diese Ausbildung können Sie durch Dokumente nachweisen.
  • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

In manchen Fällen gibt es noch zusätzliche Voraussetzungen. Genaue Informationen finden Sie im Anerkennungs-Finder.

Fristen

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen mit dem Eingangsdatum. Innerhalb dieser Monatsfrist sind auch fehlende Unterlagen nachzufordern.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten. Die Frist kann einmal vor Ablauf begründet verlängert werden. Die Verlängerung kann bei Ausbildungsnachweisen aus ein EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat nur einen Monat betragen.

Es gibt jedoch im Bereich gesondert geregelter Berufe auch eine Verlängerung von bis zu zwei Monaten auf der Grundlage des speziellen Berufsrechts. 

Weiterführende Informationen

Beschreibung

Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Je nach Beruf können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob Ihre ausländische Qualifikation  einer deutschen Qualifikation entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenfalls berücksichtigt.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Im Anerkennungs-Finder bekommen Sie schnell und einfach Antworten auf Ihre Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?    
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
  • An welche Behörde muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren?  
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Beruf. Alle für Ihren Fall relevanten Rechtsgrundlagen finden Sie im Anerkennungs-Finder unter „Gesetzliche Grundlagen“.

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs beizufügen:

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  • ein Identitätsnachweis,
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise
  • bei einem Beruf, der auch im Herkunftsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
  • ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes.

Vorzulegen sind Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen. Von den ausländischen Nachweisen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in die deutsche Sprache  von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern oder Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen vorzulegen.

Voraussetzungen

Für die Antragstellung gibt es zwei Voraussetzungen:

  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung aus dem Ausland. Diese Ausbildung können Sie durch Dokumente nachweisen.
  • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

In manchen Fällen gibt es noch zusätzliche Voraussetzungen. Genaue Informationen finden Sie im Anerkennungs-Finder.

Fristen

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen mit dem Eingangsdatum. Innerhalb dieser Monatsfrist sind auch fehlende Unterlagen nachzufordern.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten. Die Frist kann einmal vor Ablauf begründet verlängert werden. Die Verlängerung kann bei Ausbildungsnachweisen aus ein EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat nur einen Monat betragen.

Es gibt jedoch im Bereich gesondert geregelter Berufe auch eine Verlängerung von bis zu zwei Monaten auf der Grundlage des speziellen Berufsrechts. 

Weiterführende Informationen

Hinweise

Für die Beantragung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse über den Einheitlichen Ansprechpartner steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Hinweise

Für die Beantragung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse über den Einheitlichen Ansprechpartner steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Für die Anerkennung und Feststellung der Berufsqualifikation sind die Stellen zuständig, die auch für Inländer für die Berufsbildung oder Zulassung zur Berufsausübung zuständig sind: die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse über den Einheitlichen Ansprechpartner steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Für die Anerkennung und Feststellung der Berufsqualifikation sind die Stellen zuständig, die auch für Inländer für die Berufsbildung oder Zulassung zur Berufsausübung zuständig sind: die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse über den Einheitlichen Ansprechpartner steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.