Ein-Personen-GmbH

Ein Einzelunternehmer kann sein Unternehmen auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung führen. Er wird in diesem Fall zum angestellten Geschäftsführer der GmbH. Diese so genannte Ein-Personen-GmbH vereint dabei die Vorteile beider Rechtsformen: Der Unternehmer kann allein entscheiden. Die Gesellschaft haftet in Höhe des Stammkapitals. Das Privatvermögen des Unternehmers wird nicht in die Haftung einbezogen. Das betrifft oft nicht die Haftung gegenüber einer finanzierenden Bank: Hier haftet der Unternehmer nicht auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung sondern entsprechend den Regelungen im persönlich abgeschlossenen Darlehensvertrag auch mit seinen privaten Sicherheiten.

Formalitäten

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann bei einfachen Standardgründungen (unter anderem: Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) auch mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Das Musterprotokoll kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Die Musterprotokolle - eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen - stehen als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung.
Die Ein-Personen-GmbH ist ins Handelsregister einzutragen.

Vorteile

Große Unabhängigkeit der Unternehmerpersönlichkeit; Haftungsbeschränkung.

Nachteile

Mindestkapital von 25.000 Euro notwendig.

Ein Einzelunternehmer kann sein Unternehmen auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung führen. Er wird in diesem Fall zum angestellten Geschäftsführer der GmbH. Diese so genannte Ein-Personen-GmbH vereint dabei die Vorteile beider Rechtsformen: Der Unternehmer kann allein entscheiden. Die Gesellschaft haftet in Höhe des Stammkapitals. Das Privatvermögen des Unternehmers wird nicht in die Haftung einbezogen. Das betrifft oft nicht die Haftung gegenüber einer finanzierenden Bank: Hier haftet der Unternehmer nicht auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung sondern entsprechend den Regelungen im persönlich abgeschlossenen Darlehensvertrag auch mit seinen privaten Sicherheiten.

Formalitäten

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann bei einfachen Standardgründungen (unter anderem: Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) auch mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Das Musterprotokoll kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Die Musterprotokolle - eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen - stehen als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung.
Die Ein-Personen-GmbH ist ins Handelsregister einzutragen.

Vorteile

Große Unabhängigkeit der Unternehmerpersönlichkeit; Haftungsbeschränkung.

Nachteile

Mindestkapital von 25.000 Euro notwendig.