Widerspruch einlegen
Der Widerspruch ist ein förmlicher, außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist grundsätzlich die Voraussetzung für eine spätere Klageerhebung.
Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltung noch einmal selbst ihre Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit.
Gemäß § 70 Absatz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde).
Es ist zwar dabei nicht zwingend erforderlich, den Widerspruch zu begründen. Es wird jedoch empfohlen, dass der Widerspruchsführer genau darlegt, womit er konkret nicht einverstanden ist.
Wenn die Ausgangsbehörde den Widerspruch für begründet hält, dann hebt sie ihre ursprüngliche Entscheidung auf (Abhilfe, § 72 VwGO). Hält sie den Widerspruch für unbegründet, legt sie ihn zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vor.
Die Widerspruchsbehörde erlässt einen Widerspruchsbescheid. Sie kann dabei folgende Entscheidungen treffen:
- dem Widerspruch abhelfen und die Ausgangsentscheidung aufheben - die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt in diesem Fall die Behörde
- den Ausgangsbescheid aufheben und im Rahmen ihrer Kompetenzen durch eine andere Regelung ersetzen - hier ist auch eine Verschlechterung zulasten des Widerspruchsführers möglich, in diesem Fall trägt er auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens
- den Widerspruch zurückweisen und dem Widerspruchsführer die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegen
Der Widerspruch entfaltet gemäß § 80 Absatz 1 VwGO grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, das heißt der angefochtene Verwaltungsakt darf bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht vollzogen werden. Ausnahmen ergeben sich aus § 80 Absatz 2 VwGO und erfassen:
- Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten
- unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
- andere durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebene Fälle
- Fälle, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde.
In diesen Fällen muss der Verwaltungsakt trotz Widerspruchs befolgt werden.
Kein Widerspruch sondern sofort eine Klage ist erforderlich, wenn eine oberste Behörde entschieden hat. Das sind in Brandenburg die Ministerien und der Landesrechnungshof. Weitere oberste Landesbehörden (der Landtag, das Verfassungsgericht und die Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht) sind in Wirtschaftsverwaltungsverfahren nicht als zuständige Behörde tätig.
Der Widerspruch ist ein förmlicher, außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist grundsätzlich die Voraussetzung für eine spätere Klageerhebung.
Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltung noch einmal selbst ihre Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit.
Gemäß § 70 Absatz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde).
Es ist zwar dabei nicht zwingend erforderlich, den Widerspruch zu begründen. Es wird jedoch empfohlen, dass der Widerspruchsführer genau darlegt, womit er konkret nicht einverstanden ist.
Wenn die Ausgangsbehörde den Widerspruch für begründet hält, dann hebt sie ihre ursprüngliche Entscheidung auf (Abhilfe, § 72 VwGO). Hält sie den Widerspruch für unbegründet, legt sie ihn zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vor.
Die Widerspruchsbehörde erlässt einen Widerspruchsbescheid. Sie kann dabei folgende Entscheidungen treffen:
- dem Widerspruch abhelfen und die Ausgangsentscheidung aufheben - die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt in diesem Fall die Behörde
- den Ausgangsbescheid aufheben und im Rahmen ihrer Kompetenzen durch eine andere Regelung ersetzen - hier ist auch eine Verschlechterung zulasten des Widerspruchsführers möglich, in diesem Fall trägt er auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens
- den Widerspruch zurückweisen und dem Widerspruchsführer die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegen
Der Widerspruch entfaltet gemäß § 80 Absatz 1 VwGO grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, das heißt der angefochtene Verwaltungsakt darf bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht vollzogen werden. Ausnahmen ergeben sich aus § 80 Absatz 2 VwGO und erfassen:
- Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten
- unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
- andere durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebene Fälle
- Fälle, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde.
In diesen Fällen muss der Verwaltungsakt trotz Widerspruchs befolgt werden.
Kein Widerspruch sondern sofort eine Klage ist erforderlich, wenn eine oberste Behörde entschieden hat. Das sind in Brandenburg die Ministerien und der Landesrechnungshof. Weitere oberste Landesbehörden (der Landtag, das Verfassungsgericht und die Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht) sind in Wirtschaftsverwaltungsverfahren nicht als zuständige Behörde tätig.