Klage erheben

Hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen, kann der Dienstleistungserbringer Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen. Auch hier ist die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde zu beachten.

Die Wahl der richtigen Klageart richtet sich danach, welches Ziel der Kläger erreichen will.

Die Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 erste Alternative VwGO ist dann die zulässige Klageart, wenn der Kläger alleine durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein Ziel erreichen kann, wie bei einer Gewerbeuntersagungsverfügung. Bei Erfolg der Klage wird der belastende Verwaltungsakt aufgehoben.

Wenn dem Dienstleistungserbringer eine beantragte Genehmigung oder ein anderer begünstigender Verwaltungsakt versagt wurde, dann reicht ihm alleine die Aufhebung dieses Bescheides nicht aus, um den begehrten Bescheid doch noch zu erhalten.

In diesem Fall ist es ratsam, eine Verpflichtungsklage nach § 42 Absatz 1 zweite Alternative VwGO einzureichen. Hat der Dienstleistungserbringer mit seiner Klage Erfolg, dann wird die Behörde verurteilt, den angestrebten Verwaltungsakt zu erlassen oder über den Antrag neu zu entscheiden.

Hat die Behörde zwar die Genehmigung erlassen, aber - entgegen dem Antrag - diese mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen versehen, so kann der Antragsteller nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch eine sogenannte isolierte Anfechtungsklage erheben, mit der er sich nur gegen die belastende Nebenbestimmungen wendet. Eine solche isolierte Klage ist zulässig, wenn die Nebenbestimmungen vom Hauptinhalt der Behördenentscheidung logisch trennbar sind.

Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt worden ist.

Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis innerhalb einer angemessenen Frist (nicht vor Ablauf von drei Monaten und nicht vor Ablauf einer für die Bearbeitung ausdrücklich angegebenen Frist) nicht entschieden, so kann der Antragsteller eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO  beim Verwaltungsgericht einreichen. Auch hier kann der Kläger erreichen, dass die Behörde verurteilt wird, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen oder über den Antrag zu entscheiden.

Etwas anderes kann sich in den Fällen ergeben, in denen die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG greift. Nach § 42a Absatz 1 VwVfG gilt die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies von der Rechtsvorschrift vorgesehen ist und der Antrag hinreichend bestimmt war. Da der Antragsteller dann nach § 42a Absatz 3 VwVfG eine schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion verlangen kann, fehlt in einem solchen Fall in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage.

Will der Dienstleistungserbringer die Vornahme einer anderen Amtshandlung als Erlass oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes erreichen, dann ist nach den Umständen des Falles die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart.

Hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen, kann der Dienstleistungserbringer Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen. Auch hier ist die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde zu beachten.

Die Wahl der richtigen Klageart richtet sich danach, welches Ziel der Kläger erreichen will.

Die Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 erste Alternative VwGO ist dann die zulässige Klageart, wenn der Kläger alleine durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein Ziel erreichen kann, wie bei einer Gewerbeuntersagungsverfügung. Bei Erfolg der Klage wird der belastende Verwaltungsakt aufgehoben.

Wenn dem Dienstleistungserbringer eine beantragte Genehmigung oder ein anderer begünstigender Verwaltungsakt versagt wurde, dann reicht ihm alleine die Aufhebung dieses Bescheides nicht aus, um den begehrten Bescheid doch noch zu erhalten.

In diesem Fall ist es ratsam, eine Verpflichtungsklage nach § 42 Absatz 1 zweite Alternative VwGO einzureichen. Hat der Dienstleistungserbringer mit seiner Klage Erfolg, dann wird die Behörde verurteilt, den angestrebten Verwaltungsakt zu erlassen oder über den Antrag neu zu entscheiden.

Hat die Behörde zwar die Genehmigung erlassen, aber - entgegen dem Antrag - diese mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen versehen, so kann der Antragsteller nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch eine sogenannte isolierte Anfechtungsklage erheben, mit der er sich nur gegen die belastende Nebenbestimmungen wendet. Eine solche isolierte Klage ist zulässig, wenn die Nebenbestimmungen vom Hauptinhalt der Behördenentscheidung logisch trennbar sind.

Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt worden ist.

Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis innerhalb einer angemessenen Frist (nicht vor Ablauf von drei Monaten und nicht vor Ablauf einer für die Bearbeitung ausdrücklich angegebenen Frist) nicht entschieden, so kann der Antragsteller eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO  beim Verwaltungsgericht einreichen. Auch hier kann der Kläger erreichen, dass die Behörde verurteilt wird, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen oder über den Antrag zu entscheiden.

Etwas anderes kann sich in den Fällen ergeben, in denen die Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG greift. Nach § 42a Absatz 1 VwVfG gilt die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies von der Rechtsvorschrift vorgesehen ist und der Antrag hinreichend bestimmt war. Da der Antragsteller dann nach § 42a Absatz 3 VwVfG eine schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion verlangen kann, fehlt in einem solchen Fall in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage.

Will der Dienstleistungserbringer die Vornahme einer anderen Amtshandlung als Erlass oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes erreichen, dann ist nach den Umständen des Falles die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart.