Wirtschaftsleben

Für wen?

Existenzgründer, Unternehmen, Geschäftsleute, Freiberuflich Tätige im Land Brandenburg, alle die grenzüberschreitend Dienstleistungen in Brandenburg erbringen wollen und alle, die mit einer Niederlassung im Land Brandenburg am Wirtschaftsleben teilhaben wollen.

Wozu?

Als zentraler Einstieg in Verwaltungsverfahren, sei es zur Online-Abwicklung wie insbesondere im Falle der Gewerbeanzeigen, sei es zur Information über Inhalte und Formalitäten der Online-Zugänge zuständiger Stellen, sei es zur Information über Inhalte und Formalitäten noch nicht online erreichbarer Verwaltungsverfahren.

In welcher Lage?

Wie bei den Gewerbeanzeigen: Anmelden in der Startphase, Ummelden in der Betriebsphase und Abmelden bei der Betriebsaufgabe. So sollen zukünftig mehr und mehr einzelne Verwaltungsleistungen vor allem für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Verwaltungsverfahren, für die gesetzlich angeordnet ist, dass sie auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können (so § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz).

Für wen?

Existenzgründer, Unternehmen, Geschäftsleute, Freiberuflich Tätige im Land Brandenburg, alle die grenzüberschreitend Dienstleistungen in Brandenburg erbringen wollen und alle, die mit einer Niederlassung im Land Brandenburg am Wirtschaftsleben teilhaben wollen.

Wozu?

Als zentraler Einstieg in Verwaltungsverfahren, sei es zur Online-Abwicklung wie insbesondere im Falle der Gewerbeanzeigen, sei es zur Information über Inhalte und Formalitäten der Online-Zugänge zuständiger Stellen, sei es zur Information über Inhalte und Formalitäten noch nicht online erreichbarer Verwaltungsverfahren.

In welcher Lage?

Wie bei den Gewerbeanzeigen: Anmelden in der Startphase, Ummelden in der Betriebsphase und Abmelden bei der Betriebsaufgabe. So sollen zukünftig mehr und mehr einzelne Verwaltungsleistungen vor allem für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Verwaltungsverfahren, für die gesetzlich angeordnet ist, dass sie auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können (so § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz).