In das Schuldnerverzeichnis werden nach § 882b ZPO durch das Amtsgericht Nauen zentral für Brandenburg Schuldner eingetragen, für die dies ein Gerichtsvollzieher oder auf der Grundlage der Abgabenordnung die Vollstreckungsbehörde oder auf der Grundlage der Insolvenzordnung das Insolvenzgericht angeordnet hat. Die Anordnung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, wenn
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder
- sich aus der Vermögensauskunft ergibt, dass eine Vollstreckung nicht geeignet wäre zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen oder
- der Schuldner nicht binnen eines Monats nach der Abgabe der Vermögensauskunft nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Ein festgesetzter Zahlungsplan, der noch nicht hinfällig ist, verhindert in diesem Falle die Anordnung der Eintragung.
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jeder Person gestattet, die darlegt, Angaben zu benötigen:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- zur Auskunft über sie selbst betreffende Eintragungen;
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.