Klage erheben

Hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen, kann der Antragstellende Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen. Auch hier ist unbedingt die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde zu beachten.

Die Wahl der richtigen Klageart richtet sich danach, welches Ziel der Kläger erreichen will.

Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alternative 1 VwGO ist dann die statthafte Klageart, wenn der Kläger alleine durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein Ziel erreichen kann, wie zum Beispiel bei einer Gewerbeuntersagungsverfügung. Bei Erfolg der Klage wird der belastende Verwaltungsakt aufgehoben.

Wenn Ihnen dagegen die beantragte Anerkennung ihrer Qualifikation oder ein anderer begünstigender Verwaltungsakt versagt wurde, dann reicht alleine die Aufhebung dieses Bescheides nicht aus, um den begehrten Bescheid doch noch zu erhalten.

In diesem Fall ist es ratsam, eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO einzureichen. Hat der Dienstleistungserbringer mit seiner Klage Erfolg, dann wird die Behörde verurteilt, den angestrebten Verwaltungsakt zu erlassen oder über den Antrag neu zu entscheiden.

Hat die Behörde zwar die Anerkennung erlassen, aber - entgegen dem Antrag - mit Einschränkungen versehen, so können Sie nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch eine sog. isolierte Anfechtungsklage erheben, mit der Sie sich nur gegen die belastende Nebenbestimmungen wendet. Eine solche isolierte Klage ist zulässig, wenn die Nebenbestimmungen vom Hauptinhalt der Behördenentscheidung logisch trennbar sind.

Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt worden ist.

Hat die Behörde über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist (nicht vor Ablauf von drei Monaten und nicht vor Ablauf einer für die Bearbeitung ausdrücklich angegebenen Frist) nicht entschieden, so können Sie eine sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO  beim Verwaltungsgericht einreichen. Auch hier können Sie je nach inhaltlicher Sachlage erreichen, dass die Behörde verurteilt wird, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen bzw. über den Antrag zu entscheiden.

Etwas anderes kann sich in den Fällen ergeben, in denen die sog. Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG greift. Nach § 42a Abs. 1 VwVfG gilt die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies von der Rechtsvorschrift vorgesehen ist und der Antrag hinreichend bestimmt war. Da der Antragsteller dann nach § 42a Abs. 3 VwVfG eine schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion verlangen kann, fehlt in einem solchen Fall in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage.

Wollen Sie die Vornahme einer anderen Amtshandlung als Erlass oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes erreichen, dann ist unter Umständen die allgemeine Leistungsklage statthaft.

Kennen Sie die Linkliste, die zu diesem Portal gehört? Dort finden Sie auch einen Hinweis auf Anwaltslisten ohne dass damit eine Aussage über deren besondere Eignungen verbunden wäre.

Hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen, kann der Antragstellende Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen. Auch hier ist unbedingt die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde zu beachten.

Die Wahl der richtigen Klageart richtet sich danach, welches Ziel der Kläger erreichen will.

Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alternative 1 VwGO ist dann die statthafte Klageart, wenn der Kläger alleine durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes sein Ziel erreichen kann, wie zum Beispiel bei einer Gewerbeuntersagungsverfügung. Bei Erfolg der Klage wird der belastende Verwaltungsakt aufgehoben.

Wenn Ihnen dagegen die beantragte Anerkennung ihrer Qualifikation oder ein anderer begünstigender Verwaltungsakt versagt wurde, dann reicht alleine die Aufhebung dieses Bescheides nicht aus, um den begehrten Bescheid doch noch zu erhalten.

In diesem Fall ist es ratsam, eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO einzureichen. Hat der Dienstleistungserbringer mit seiner Klage Erfolg, dann wird die Behörde verurteilt, den angestrebten Verwaltungsakt zu erlassen oder über den Antrag neu zu entscheiden.

Hat die Behörde zwar die Anerkennung erlassen, aber - entgegen dem Antrag - mit Einschränkungen versehen, so können Sie nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch eine sog. isolierte Anfechtungsklage erheben, mit der Sie sich nur gegen die belastende Nebenbestimmungen wendet. Eine solche isolierte Klage ist zulässig, wenn die Nebenbestimmungen vom Hauptinhalt der Behördenentscheidung logisch trennbar sind.

Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt worden ist.

Hat die Behörde über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist (nicht vor Ablauf von drei Monaten und nicht vor Ablauf einer für die Bearbeitung ausdrücklich angegebenen Frist) nicht entschieden, so können Sie eine sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO  beim Verwaltungsgericht einreichen. Auch hier können Sie je nach inhaltlicher Sachlage erreichen, dass die Behörde verurteilt wird, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen bzw. über den Antrag zu entscheiden.

Etwas anderes kann sich in den Fällen ergeben, in denen die sog. Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG greift. Nach § 42a Abs. 1 VwVfG gilt die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies von der Rechtsvorschrift vorgesehen ist und der Antrag hinreichend bestimmt war. Da der Antragsteller dann nach § 42a Abs. 3 VwVfG eine schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion verlangen kann, fehlt in einem solchen Fall in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage.

Wollen Sie die Vornahme einer anderen Amtshandlung als Erlass oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes erreichen, dann ist unter Umständen die allgemeine Leistungsklage statthaft.

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