Zahnärztin und Zahnarzt
Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat
Beschreibung
Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbstständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem gleichgestellten Vertragsstaat wie zurzeit der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.
Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre zahnärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.
Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.
Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation in der Regel automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungsverfahren verkürzt.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Beschreibung
Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbstständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem gleichgestellten Vertragsstaat wie zurzeit der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.
Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre zahnärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.
Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.
Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation in der Regel automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungsverfahren verkürzt.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben - Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Zahnärztin oder Zahnarzt
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Die Bescheinigung kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben - Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Zahnärztin oder Zahnarzt
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Die Bescheinigung kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des EWR oder einem gleichgestellten Vertragsstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des EWR oder einem gleichgestellten Vertragsstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (etwa für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (etwa für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Automatische Anerkennung
In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.
Konformitätsbescheinigung
Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Zahnärztin oder Zahnarzt gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.
Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Automatische Anerkennung
In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.
Konformitätsbescheinigung
Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Zahnärztin oder Zahnarzt gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.
Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren drei Monate, in Sonderfällen maximal vier Monate.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren drei Monate, in Sonderfällen maximal vier Monate.
Fristen
keine
Fristen
keine
Formulare / Schriftformerfordernis
- Hinweise zur Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis (PDF, 125.6 KB);
- Kontaktdaten und Sprechzeiten (PDF, 179.2 KB) der zuständigen Behörde;
- Antrag auf Erteilung der Approbation/einer Berufserlaubnis (PDF, 283.2 KB) - Ausbildung in der EU - Antrag, Stand Mai 2019, Gebührenrahmen kann weiter sein;
- Erklärung der antragstellenden Person zum Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis (PDF, 205.7 KB) - Ausbildung in der EU - Versicherung zum Antrag.
Onlineeinreichung des Antrags über eine einheitliche Stelle: Nein
Onlineeinreichung durch Nutzung eines Assistenten des EAP-Portals: Ja
Schriftform erforderlich: nach Angabe der zuständigen Stelle: Ja.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein.
Das bedeutet, dass Sie auf Wunsch der zuständigen Behörde den Antrag ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben mit Anlagen mit der Post einreichen sollen.
Formulare / Schriftformerfordernis
- Hinweise zur Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis (PDF, 125.6 KB);
- Kontaktdaten und Sprechzeiten (PDF, 179.2 KB) der zuständigen Behörde;
- Antrag auf Erteilung der Approbation/einer Berufserlaubnis (PDF, 283.2 KB) - Ausbildung in der EU - Antrag, Stand Mai 2019, Gebührenrahmen kann weiter sein;
- Erklärung der antragstellenden Person zum Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis (PDF, 205.7 KB) - Ausbildung in der EU - Versicherung zum Antrag.
Onlineeinreichung des Antrags über eine einheitliche Stelle: Nein
Onlineeinreichung durch Nutzung eines Assistenten des EAP-Portals: Ja
Schriftform erforderlich: nach Angabe der zuständigen Stelle: Ja.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein.
Das bedeutet, dass Sie auf Wunsch der zuständigen Behörde den Antrag ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben mit Anlagen mit der Post einreichen sollen.
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Informationen zu Deutsch-Kenntnissen in akademischen Heilberufen
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Informationen zu Deutsch-Kenntnissen in akademischen Heilberufen
Sprachen
deutsch
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de
Ansprechpunkt
Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816
Ansprechpunkt
Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816