Steuerberaterin und Steuerberater

Zulassung zur Eignungsprüfung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz

Beschreibung

Entscheidung der Steuerberaterkammer über Ihren Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung, Befreiung von einzelnen Prüfgebieten oder auf Befreiung von der Eignungsprüfung. Im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Prüfung oder nach Befreiung von der Prüfung: Bestellung zum Steuerberater auf Ihren Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Sie müssen in dem Antrag angeben:

  1. Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Auftenthalt und Anschrift sowei Beruf und Ort der vorwiegenden beruflichen Tätigkeit,
  2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung;
  3. ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht haben;
  4. welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über Ihre Person und den beruflichen Werdegang;
  2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung, wenn Sie nach Abschluss der kaufmännischen oder gleichwertigen Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen sind;
  3. ein Paßbild;
  4. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Vertragsstaats (eines Mitgliedes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, also alle EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen oder der Schweiz), durch die nachgewiesen wird, dass Sie ein Diplom erlangt haben, mit dem Sie in diesem Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind, oder eine gleichgestellte Bescheinigung im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 des Steuerberatergesetzes
  5. das sind Ausbildungsnachweise, die
  • den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Vertragsstaat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme absolvierten Ausbildung bescheinigen,
  • von dem sie ausstellenden anderen Vertragsstaat als den Nachweisen einer Berechtigung zur Hilfe in Steuersachen gleichwertig anerkannt wurden und
  • in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.

Gleichgestellt und daher gegebenenfalls vorzulegen sind ferner solche Nachweise, die Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen;

  1. wenn Sie aus einem Staat kommen, in dem der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, zusätzlich ein Nachweis über eine einjährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden im steuerberatenden Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungsnachweise als Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sie auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurden;
    Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang bestätigt wird.
  2. eine Bescheinigung über Ihre mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz, sofern dieser Staat Ihnen ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat;
  3. die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei der Prüfung gemäß § 37a Absatz 4 Satz 4 des Steuerberatergesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis über die für diese Prüfungsgebiete erlangten Kenntnisse.
  • Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Für die Befreiung von der Prüfung oder Teilen der Prüfung mit dem Antrag:

  • Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.
  • Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
  • Soweit die zuständige Behörde das Entfallen der Prüfung insgesamt oder das Entfallen bestimmter Prüfungsgebiete nach Satz 1 ablehnt, hat sie die Entscheidung zu begründen. Hinsichtlich der nicht entfallenen Prüfung oder der nicht entfallenden Prüfungsgebiete sind die wesentlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Ausbildung des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch bereits beim Bewerber erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, mitzuteilen.

Der Antrag auf Bestellung als Steuerberater ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Sie müssen in dem Antrag angeben:

  1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit,
  2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
  3. wann und bei welcher Stelle Sie die Steuerberaterprüfung bestanden haben bzw. von der Prüfung befreit wurden,
  4. ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht haben,
  5. ob Sie sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, insbesondere, dass kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet und Sie nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen sind;
  6. ob Sie innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden sind und ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz;
  7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit Sie nach Ihrer Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen wollen,
  8. dass Sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt haben.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung;
  2. ein Passbild.

Voraussetzungen

  • A. Der Beruf ist im Land Ihrer Ausbildung reglementiert. Sie haben einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, der sie dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.
  • B. Sie haben Ihren Abschluss in einem Staat gemacht, indem der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist. Dann müssen Sie den Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang mit mindestens 16 Wochenstunden in einem Vertragsstaat ausgeübt haben.
  • C. Sie haben den Abschluss aus einem dritten Staat ohne vertragliche Regelung. Dann haben Sie die Möglichkeit die Steuerberaterprüfung abzulegen. Voraussetzung ist ein Hochschulstudium und mehrjährige praktische Tätigkeiten. Hierüber berät Sie die zuständige Stelle.
  • D. Sie können den Beruf unter der bisherigen Bezeichnung, ggf. mit Angabe des Herkunftslandes nach einer Mitteilung mit Versicherungsnachweis an die jeweils zuständige Steuerberaterkammer auch als vorübergehende Dienstleistung, auch ohne Niederlassung von einem Vertragsstaat aus selbständig ausüben. Die Mitteilung ist jährlich zu erneuern.

Kosten

  • Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung müssen Sie eine Gebühr von EUR 200,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zahlen (§ 39 Absatz 1 Steuerberatergesetz).
  • Für die Prüfung haben Sie bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von EUR 1.000,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen. Zahlen Sie die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Treten Sie bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Treten Sie bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. (§ 39 Absatz 2 Steuerberatergesetz)
  • Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung müssen Sie eine Gebühr von EUR 50,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.

Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluß einer der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.

Sie erhalten bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Berufsurkunde.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung, gegebenenfalls auch auf Befreiung von der Eignungsprüfung. Die zuständige Kammer hat Ihnen den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung anzusetzen. Die Zulassung zur Prüfung berechtigt nur zur Teilnahme an der nächsten angesetzten Prüfung. Die Prüfung entfällt insgesamt oder in eizelnen der in § 37 Absatz 3 des Steuerberatergesetzes genannten Prüfungsgebiete, soweit Sie nachweisen, dass Sie im Rahmen Ihrer bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen Ihrer bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt haben, die in der Prüfung insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.

Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.

Sie beantragen sodann die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater. Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie eine Urkunde über die Bestellung. Eine ablehnende Entscheidung des Antrags muss eine Begründung und eine Belehrung über Rechtsbehelfe enthalten. Der Klageweg führt zur Finanzgerichtbarkeit.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang Ihres Antrags und fordert eventuell fehlende Unterlagen und Erklärungen nach. Sie entscheidet binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Unterlagen und Erklärungen. Die Frist kann mit Begründung um einen Monat verlängert werden. Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung anzusetzen.

Fristen

Es ist damit zu rechnen, dass in jedem Kalenderjahr nur eine Prüfung stattfindet und für die Antragstellung Fristen durch die Steuerberaterkammer veröffentlicht sind. Die zuständige Stelle kann Ihnen zur Nachreichung von Unterlagen und zur Nachholung von Erklärungen Fristen setzen. Für die Zahlung der Gebühr setzt die Steuerberaterkammer eine Frist, deren Versäumnis als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung gewertet wird.

Publikationen

Merkblatt der Steuerberaterkammer zur Eignungsprüfung
Amtliche Bekanntmachung betreffend die Zulassung zur Steuerberater- und Eignungsprüfung des Jahres 2019

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe sind der Widerspruch gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und ggf. finanzgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Widerspruchsentscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides über den Widerspruch.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ist im Land Brandenburg die
Steuerberaterkammer Brandenburg
Tuchmacherstraße 48
14482 Potsdam
Telefon: +49(0)331 88852-0
Fax: +49(0)331 88852-22
E-Mail: info@stbk-brandenburg.de
www.steuerberaterkammer-brandenburg.de Der Link führt zur Website der Steuerberaterkammer.

Beschreibung

Entscheidung der Steuerberaterkammer über Ihren Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung, Befreiung von einzelnen Prüfgebieten oder auf Befreiung von der Eignungsprüfung. Im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Prüfung oder nach Befreiung von der Prüfung: Bestellung zum Steuerberater auf Ihren Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Sie müssen in dem Antrag angeben:

  1. Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Auftenthalt und Anschrift sowei Beruf und Ort der vorwiegenden beruflichen Tätigkeit,
  2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung;
  3. ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht haben;
  4. welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über Ihre Person und den beruflichen Werdegang;
  2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung, wenn Sie nach Abschluss der kaufmännischen oder gleichwertigen Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen sind;
  3. ein Paßbild;
  4. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Vertragsstaats (eines Mitgliedes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, also alle EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen oder der Schweiz), durch die nachgewiesen wird, dass Sie ein Diplom erlangt haben, mit dem Sie in diesem Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind, oder eine gleichgestellte Bescheinigung im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 des Steuerberatergesetzes
  5. das sind Ausbildungsnachweise, die
  • den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Vertragsstaat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme absolvierten Ausbildung bescheinigen,
  • von dem sie ausstellenden anderen Vertragsstaat als den Nachweisen einer Berechtigung zur Hilfe in Steuersachen gleichwertig anerkannt wurden und
  • in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.

Gleichgestellt und daher gegebenenfalls vorzulegen sind ferner solche Nachweise, die Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen;

  1. wenn Sie aus einem Staat kommen, in dem der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, zusätzlich ein Nachweis über eine einjährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden im steuerberatenden Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungsnachweise als Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sie auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurden;
    Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang bestätigt wird.
  2. eine Bescheinigung über Ihre mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz, sofern dieser Staat Ihnen ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat;
  3. die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei der Prüfung gemäß § 37a Absatz 4 Satz 4 des Steuerberatergesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis über die für diese Prüfungsgebiete erlangten Kenntnisse.
  • Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Für die Befreiung von der Prüfung oder Teilen der Prüfung mit dem Antrag:

  • Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.
  • Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
  • Soweit die zuständige Behörde das Entfallen der Prüfung insgesamt oder das Entfallen bestimmter Prüfungsgebiete nach Satz 1 ablehnt, hat sie die Entscheidung zu begründen. Hinsichtlich der nicht entfallenen Prüfung oder der nicht entfallenden Prüfungsgebiete sind die wesentlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Ausbildung des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch bereits beim Bewerber erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, mitzuteilen.

Der Antrag auf Bestellung als Steuerberater ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Sie müssen in dem Antrag angeben:

  1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit,
  2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
  3. wann und bei welcher Stelle Sie die Steuerberaterprüfung bestanden haben bzw. von der Prüfung befreit wurden,
  4. ob und bei welcher Stelle Sie bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht haben,
  5. ob Sie sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, insbesondere, dass kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet und Sie nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen sind;
  6. ob Sie innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden sind und ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz;
  7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit Sie nach Ihrer Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen wollen,
  8. dass Sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt haben.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung;
  2. ein Passbild.

Voraussetzungen

  • A. Der Beruf ist im Land Ihrer Ausbildung reglementiert. Sie haben einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, der sie dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.
  • B. Sie haben Ihren Abschluss in einem Staat gemacht, indem der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist. Dann müssen Sie den Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang mit mindestens 16 Wochenstunden in einem Vertragsstaat ausgeübt haben.
  • C. Sie haben den Abschluss aus einem dritten Staat ohne vertragliche Regelung. Dann haben Sie die Möglichkeit die Steuerberaterprüfung abzulegen. Voraussetzung ist ein Hochschulstudium und mehrjährige praktische Tätigkeiten. Hierüber berät Sie die zuständige Stelle.
  • D. Sie können den Beruf unter der bisherigen Bezeichnung, ggf. mit Angabe des Herkunftslandes nach einer Mitteilung mit Versicherungsnachweis an die jeweils zuständige Steuerberaterkammer auch als vorübergehende Dienstleistung, auch ohne Niederlassung von einem Vertragsstaat aus selbständig ausüben. Die Mitteilung ist jährlich zu erneuern.

Kosten

  • Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung müssen Sie eine Gebühr von EUR 200,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zahlen (§ 39 Absatz 1 Steuerberatergesetz).
  • Für die Prüfung haben Sie bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von EUR 1.000,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen. Zahlen Sie die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Treten Sie bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Treten Sie bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. (§ 39 Absatz 2 Steuerberatergesetz)
  • Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung müssen Sie eine Gebühr von EUR 50,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.

Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluß einer der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.

Sie erhalten bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Berufsurkunde.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung, gegebenenfalls auch auf Befreiung von der Eignungsprüfung. Die zuständige Kammer hat Ihnen den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung anzusetzen. Die Zulassung zur Prüfung berechtigt nur zur Teilnahme an der nächsten angesetzten Prüfung. Die Prüfung entfällt insgesamt oder in eizelnen der in § 37 Absatz 3 des Steuerberatergesetzes genannten Prüfungsgebiete, soweit Sie nachweisen, dass Sie im Rahmen Ihrer bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen Ihrer bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt haben, die in der Prüfung insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.

Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.

Sie beantragen sodann die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater. Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie eine Urkunde über die Bestellung. Eine ablehnende Entscheidung des Antrags muss eine Begründung und eine Belehrung über Rechtsbehelfe enthalten. Der Klageweg führt zur Finanzgerichtbarkeit.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang Ihres Antrags und fordert eventuell fehlende Unterlagen und Erklärungen nach. Sie entscheidet binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Unterlagen und Erklärungen. Die Frist kann mit Begründung um einen Monat verlängert werden. Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung anzusetzen.

Fristen

Es ist damit zu rechnen, dass in jedem Kalenderjahr nur eine Prüfung stattfindet und für die Antragstellung Fristen durch die Steuerberaterkammer veröffentlicht sind. Die zuständige Stelle kann Ihnen zur Nachreichung von Unterlagen und zur Nachholung von Erklärungen Fristen setzen. Für die Zahlung der Gebühr setzt die Steuerberaterkammer eine Frist, deren Versäumnis als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung gewertet wird.

Publikationen

Merkblatt der Steuerberaterkammer zur Eignungsprüfung
Amtliche Bekanntmachung betreffend die Zulassung zur Steuerberater- und Eignungsprüfung des Jahres 2019

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe sind der Widerspruch gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und ggf. finanzgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Widerspruchsentscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides über den Widerspruch.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ist im Land Brandenburg die
Steuerberaterkammer Brandenburg
Tuchmacherstraße 48
14482 Potsdam
Telefon: +49(0)331 88852-0
Fax: +49(0)331 88852-22
E-Mail: info@stbk-brandenburg.de
www.steuerberaterkammer-brandenburg.de Der Link führt zur Website der Steuerberaterkammer.