Dolmetscherin und Dolmetscher, vereidigt, Übersetzerin Übersetzer, ermächtigt

Eintragung in die Dolmetscher und Übersetzerliste der Justiz mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem gleichgestellten Vertragsstaat

Beeidigte Dolmetscher oder Dolmetscherinnen und ermächtigte Übersetzer oder Übersetzerinnen werden für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung tätig (§ 1 Absatz 1 Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG). In anderen Bundesländern finden sich die Bezeichnungen öffentlich bestellte oder staatlich vereidigte Dolmetscher und Übersetzer.

Beschreibung

Antragsteller oder Antragstellerinnen, die die Voraussetzungen erfüllen, werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. Daraus folgt die Berechtigung:

  • zum bundesweiten Auftreten vor Gericht unter Berufung auf ihren geleisteten Eid;
  • zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung auf Grund eines gerichtlichen Auftrags
  • zur Übersetzung von in fremder Sprache abgefassten Urkunden einschließlich der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung.

Dies betrifft auch die Gebärdensprache und andere anerkannte Kommunikationstechniken.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Inland oder
  • Zeugnis über eine im Inland bestandene staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Zeugnis über eine im Ausland bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist oder
  • Nachweis der Sprachkenntnisse und der Befähigung zum Dolmetscher oder Übersetzer auf andere Weise:
  • bei bisheriger Dolmetschertätigkeit als Voraussetzung sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit vorzulegen;
  • tabellarischer Lebenslauf;
  • polizeiliches Führungszeugnis (nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - zur Vorlage bei einer Behörde);
  • bei ausländischen Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis.

Die Nachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind zusätzlich in einer von einem ermächtigten Übersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen.

Voraussetzungen

der Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin
  • bestandene Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder
  • eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung im Ausland;
  • Nachweis einer praktischen Tätigkeit als Dolmetscher;
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Bei einem ausländischen Hochschulabschluss, der ohne weitere Prüfungen unmittelbar zur Ausübung des Dolmetscherberufs im Herkunftsland berechtigt, kommt die Zeugnisbewertung durch die

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz; Graurheindorfer Straße 157; 53117 Bonn; (Postfach 2240, 53012 Bonn); E-Mail: zabservice@kmk.org; Telefon: 0228 501-664; Mo, Di, Do:10-12 Uhr / 14-15 Uhr; Fr: 10-12 Uhr in Betracht.

Bei anderen als Hochschul-Qualifikationen mit gleicher Berechtigung zur Tätigkeit im Herkunftsland kommt auch die IHK FOSA; Ulmenstraße 52g; 90443 Nürnberg; Telefon: +49 911 81506 0; Fax: +49 911 81506 100; E-Mail: info@ihk-fosa.de; http://www.ihk-fosa.de für die Frage der Gleichwertigkeit in Betracht.

Bei beabsichtigter vorübergehender, gelegentlicher Tätigkeit erfolgt für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder für Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist und sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre dort ausgeübt haben (§ 6 Absatz 5 BbgDolmG).

der Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer
  • bestandene Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder
  • eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte im Ausland bestandene Übersetzerprüfung;
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Bei einem ausländischen Hochschulabschluss, der ohne weitere Prüfungen unmittelbar zur Ausübung des Übersetzerberufs im Herkunftsland berechtigt, kommt die Zeugnisbewertung durch die

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz; Graurheindorfer Straße 157; 53117 Bonn; (Postfach 2240, 53012 Bonn); E-Mail: zabservice@kmk.org; Telefon: 0228 501-664; Mo, Di, Do:10-12 Uhr / 14-15 Uhr; Fr: 10-12 Uhr in Betracht.

Bei anderen als Hochschul-Qualifikationen mit gleicher Berechtigung zur Tätigkeit im Herkunftsland kommt auch die IHK FOSA; Ulmenstraße 52g; 90443 Nürnberg; Telefon: +49 911 81506 0; Fax: +49 911 81506 100; E-Mail: info@ihk-fosa.de; http://www.ihk-fosa.de für die Frage der Gleichwertigkeit in Betracht. Bei beabsichtigter vorübergehender, gelegentlicher Tätigkeit erfolgt für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder für Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist und sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der leztten zehn Jahre dort ausgeübt haben (§ 6 Absatz 5 BbgDFolmG).

Kosten

Für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird eine Gebühr von EUR 120,00, für jede weitere Sprache von je weiteren EUR 20,00 erhoben. Für die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkiet und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden beträgt die Gebühr EUR 120,00, die für jede weitere Sprache um EUR 20,00 erhöht wird. Für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für dessen Bearbeitung eine Gebühr vorgesehen ist, werden EUR 40,00 erhoben. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß §§ 7 BbgDolmG i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg ).

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist mit den erforderlichen Unterlagen zu stellen

  • bei dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz oder - ohne einen Wohnsitz im Brandenburg - seine berufliche Niederlassung hat (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BbgDolmG);
  • bei dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam für Dolmetscher und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg.

Nach Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Antragsprüfung und Eintragung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. Das Fehlen der Eintragungsvoraussetzungen hat die Ablehnung des Antrages zur Folge.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Fristen

Antragsfristen bestehen nicht. Dolmetscher und Übersetzer aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen), werden, - sofern sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen sind, nach fünf (5) Jahren gelöscht, wenn kein Antrag auf Verlängerung der Eintragung eingereicht wird (§ 6 Absatz 5 BbgDolmG).

Formulare

Antragsformulare sind auf der Internetseite des Präsidenten des Landgerichts Potsdam abrufbar. Hierzu ist in der linken Spalte die Auswahl "Service" anzuklicken. Die Formulare finden sich dann am Ende des Textes "Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetschern und Übersetzern - Eintragung beantragen" und am Ende des Textes "Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer".

Publikationen

Hinweise

Eine Aufnahme der Tätigkeit im Justizbereich darf erst nach der erfolgten Beeidigung beginnen (§§ 189 GVG, 1, 4 BbgDolmG). Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Übersetzerinenen und Übersetzer können

  • auf Antrag zurückgenommen;
  • bei Pflichtverletzungen oder bei wiederholt mangelhafter Übertragung (§ 4 Absatz 1 und § 5 BbgDolmG) widerrufen werden.

Sprachen

Das Antragsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

Rechtsbehelfe

Ein ablehnender oder sonst belastender Bescheid enthält an seinem Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Grundsätzlich ist von einer Frist von einem Monat auszugehen, innerhalb derer ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Fehlt eine Belehrung, kann diese in Verwaltungsangelegenheiten auf ein Jahr verlängert sein.

Zuständige Stelle

Ein Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist mit den erforderlichen Unterlagen zu stellen

  • bei dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz oder - ohne einen Wohnsitz im Brandenburg - seine berufliche Niederlassung hat (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BbgDolmG);
  • bei dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam für Dolmetscher und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg.

Um die örtliche Zuständigkeit abhängig von einem Wohnsitz oder einer örtlichen Niederlassung zu bestimmen, muss auf  das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder zurückgegriffen werden, da die Anknüpfung an Gemeinden nach dem Bestand des Jahres 2011 im Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetz ohne vollständige Übersicht über alle ändernden Bekanntmachungen keine Sicherheit vermittelt. Ggf. kann Ihnen auch die örtliche Verwaltung mit Auskünften weiterhelfen, wenn aus ihrer Sitzgemeinde ein Ortsteil einer anderen Gemeinde geworden ist.

Beeidigte Dolmetscher oder Dolmetscherinnen und ermächtigte Übersetzer oder Übersetzerinnen werden für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung tätig (§ 1 Absatz 1 Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG). In anderen Bundesländern finden sich die Bezeichnungen öffentlich bestellte oder staatlich vereidigte Dolmetscher und Übersetzer.

Beschreibung

Antragsteller oder Antragstellerinnen, die die Voraussetzungen erfüllen, werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. Daraus folgt die Berechtigung:

  • zum bundesweiten Auftreten vor Gericht unter Berufung auf ihren geleisteten Eid;
  • zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung auf Grund eines gerichtlichen Auftrags
  • zur Übersetzung von in fremder Sprache abgefassten Urkunden einschließlich der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung.

Dies betrifft auch die Gebärdensprache und andere anerkannte Kommunikationstechniken.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Inland oder
  • Zeugnis über eine im Inland bestandene staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Zeugnis über eine im Ausland bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist oder
  • Nachweis der Sprachkenntnisse und der Befähigung zum Dolmetscher oder Übersetzer auf andere Weise:
  • bei bisheriger Dolmetschertätigkeit als Voraussetzung sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit vorzulegen;
  • tabellarischer Lebenslauf;
  • polizeiliches Führungszeugnis (nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - zur Vorlage bei einer Behörde);
  • bei ausländischen Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis.

Die Nachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind zusätzlich in einer von einem ermächtigten Übersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen.

Voraussetzungen

der Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin
  • bestandene Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder
  • eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung im Ausland;
  • Nachweis einer praktischen Tätigkeit als Dolmetscher;
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Bei einem ausländischen Hochschulabschluss, der ohne weitere Prüfungen unmittelbar zur Ausübung des Dolmetscherberufs im Herkunftsland berechtigt, kommt die Zeugnisbewertung durch die

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz; Graurheindorfer Straße 157; 53117 Bonn; (Postfach 2240, 53012 Bonn); E-Mail: zabservice@kmk.org; Telefon: 0228 501-664; Mo, Di, Do:10-12 Uhr / 14-15 Uhr; Fr: 10-12 Uhr in Betracht.

Bei anderen als Hochschul-Qualifikationen mit gleicher Berechtigung zur Tätigkeit im Herkunftsland kommt auch die IHK FOSA; Ulmenstraße 52g; 90443 Nürnberg; Telefon: +49 911 81506 0; Fax: +49 911 81506 100; E-Mail: info@ihk-fosa.de; http://www.ihk-fosa.de für die Frage der Gleichwertigkeit in Betracht.

Bei beabsichtigter vorübergehender, gelegentlicher Tätigkeit erfolgt für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder für Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist und sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre dort ausgeübt haben (§ 6 Absatz 5 BbgDolmG).

der Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer
  • bestandene Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder
  • eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte im Ausland bestandene Übersetzerprüfung;
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Bei einem ausländischen Hochschulabschluss, der ohne weitere Prüfungen unmittelbar zur Ausübung des Übersetzerberufs im Herkunftsland berechtigt, kommt die Zeugnisbewertung durch die

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz; Graurheindorfer Straße 157; 53117 Bonn; (Postfach 2240, 53012 Bonn); E-Mail: zabservice@kmk.org; Telefon: 0228 501-664; Mo, Di, Do:10-12 Uhr / 14-15 Uhr; Fr: 10-12 Uhr in Betracht.

Bei anderen als Hochschul-Qualifikationen mit gleicher Berechtigung zur Tätigkeit im Herkunftsland kommt auch die IHK FOSA; Ulmenstraße 52g; 90443 Nürnberg; Telefon: +49 911 81506 0; Fax: +49 911 81506 100; E-Mail: info@ihk-fosa.de; http://www.ihk-fosa.de für die Frage der Gleichwertigkeit in Betracht. Bei beabsichtigter vorübergehender, gelegentlicher Tätigkeit erfolgt für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder für Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist und sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der leztten zehn Jahre dort ausgeübt haben (§ 6 Absatz 5 BbgDFolmG).

Kosten

Für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird eine Gebühr von EUR 120,00, für jede weitere Sprache von je weiteren EUR 20,00 erhoben. Für die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkiet und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden beträgt die Gebühr EUR 120,00, die für jede weitere Sprache um EUR 20,00 erhöht wird. Für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für dessen Bearbeitung eine Gebühr vorgesehen ist, werden EUR 40,00 erhoben. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß §§ 7 BbgDolmG i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg ).

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist mit den erforderlichen Unterlagen zu stellen

  • bei dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz oder - ohne einen Wohnsitz im Brandenburg - seine berufliche Niederlassung hat (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BbgDolmG);
  • bei dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam für Dolmetscher und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg.

Nach Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Antragsprüfung und Eintragung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. Das Fehlen der Eintragungsvoraussetzungen hat die Ablehnung des Antrages zur Folge.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Fristen

Antragsfristen bestehen nicht. Dolmetscher und Übersetzer aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen), werden, - sofern sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen sind, nach fünf (5) Jahren gelöscht, wenn kein Antrag auf Verlängerung der Eintragung eingereicht wird (§ 6 Absatz 5 BbgDolmG).

Formulare

Antragsformulare sind auf der Internetseite des Präsidenten des Landgerichts Potsdam abrufbar. Hierzu ist in der linken Spalte die Auswahl "Service" anzuklicken. Die Formulare finden sich dann am Ende des Textes "Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetschern und Übersetzern - Eintragung beantragen" und am Ende des Textes "Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer".

Publikationen

Hinweise

Eine Aufnahme der Tätigkeit im Justizbereich darf erst nach der erfolgten Beeidigung beginnen (§§ 189 GVG, 1, 4 BbgDolmG). Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Übersetzerinenen und Übersetzer können

  • auf Antrag zurückgenommen;
  • bei Pflichtverletzungen oder bei wiederholt mangelhafter Übertragung (§ 4 Absatz 1 und § 5 BbgDolmG) widerrufen werden.

Sprachen

Das Antragsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

Rechtsbehelfe

Ein ablehnender oder sonst belastender Bescheid enthält an seinem Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Grundsätzlich ist von einer Frist von einem Monat auszugehen, innerhalb derer ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Fehlt eine Belehrung, kann diese in Verwaltungsangelegenheiten auf ein Jahr verlängert sein.

Zuständige Stelle

Ein Antrag auf Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist mit den erforderlichen Unterlagen zu stellen

  • bei dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz oder - ohne einen Wohnsitz im Brandenburg - seine berufliche Niederlassung hat (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BbgDolmG);
  • bei dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam für Dolmetscher und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg.

Um die örtliche Zuständigkeit abhängig von einem Wohnsitz oder einer örtlichen Niederlassung zu bestimmen, muss auf  das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder zurückgegriffen werden, da die Anknüpfung an Gemeinden nach dem Bestand des Jahres 2011 im Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetz ohne vollständige Übersicht über alle ändernden Bekanntmachungen keine Sicherheit vermittelt. Ggf. kann Ihnen auch die örtliche Verwaltung mit Auskünften weiterhelfen, wenn aus ihrer Sitzgemeinde ein Ortsteil einer anderen Gemeinde geworden ist.