Architektenliste
Eintragung mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat
Beschreibung
Die geschützte Berufsbezeichnung eines Architekten einschließlich der Berufsbezeichnung in den einzelnen Fachrichtungen darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste mit der entsprechenden Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen, deren Zusätze und Wortverbindungen werden in weiblicher oder männlicher Sprachform geführt.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
- Abschlusszeugnis der Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt in Kopie oder Abschrift,
- bei einem ausländischem Hochschulabschluss beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses und der Urkunde sowie amtliche Übersetzung des Abschlusszeugnisses und der Urkunde
- Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor- und ggf. Masterabschlüssen und ausländischen Abschlüssen
Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG genügen. Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach § 4 Absatz 1 BbgArchG gleichwertig ist.
- Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- oder Hochschulabschluss oder
- Nachweis über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst
Für Antragsteller mit Studienabschluss im Ausland gilt Wenn bereits eine Eintragung in eine Berufskörperschaft vorliegt (vergleichbar einer deutschen Architektenkammer), und diese Eintragung belegt, dass die Person berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen, so sind keine weiteren Praxisnachweise und keine Fortbildungsnachweise erforderlich.
Liegt keine solche Eintragung vor, so sind die Praxisnachweise und Fortbildungsnachweise nur entbehrlich, wenn der Antragsteller nachweist, dass er nach dem Recht seines Herkunftslandes auch ohne eine solche Eintragung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen. Solche Nachweise sind dann vorzulegen.
In allen anderen Fällen müssen auch Antragsteller mit ausländischen Berufsausbildungen die erforderlichen Praxisnachweise und Fortbildungsnachweise vorlegen.
- Fortbildungsnachweise je ein Nachweis zu den Themenbereichen
- Öffentliches Baurecht
- Privates Baurecht
- Baupraxis
- Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
- Management und Kommunikation
- Nachweis einer ausreichenden Berufhaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
- Mindestversicherungssumme bei Sachschäden 250.000 Euro je Versicherungsfall und 500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;
- Mindestversicherungssumme bei Personenschäden 1.500.000 Euro je Versicherungsfall und 3.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes oder der Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg, zum Beispiel durch eine Projektliste.
- Die Erklärung, dass die Eintragungsgebühr von EUR 205,00 auf das Konto der Brandenburgischen Architektenkammer bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Konto-Nr. 3 502 030 099 BLZ 160 500 00 IBAN DE25 1605 0000 3502 0300 99 BIC WELADED1PMB überwiesen ist.
- Kopie des Einzahlungsbelegs
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes/Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg zum Beispiel eine Projektliste
- Die Erklärung, dass die Eintragungsgebühr von EUR 205,00 auf das Konto der Brandenburgischen Architektenkammer bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Konto-Nr. 3 502 030 099 BLZ 160 500 00 IBAN DE25 1605 0000 3502 0300 99 BIC WELADED1PMB überwiesen ist.
- Kopie des Einzahlungsbelegs
Voraussetzungen
Gemäß § 4 Absatz 1 BbgArchG wird in die Liste eingetragen, wer
- im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt;
- ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zum Brandenburgischen Architektengesetz geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat;
- danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat und
- im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung hat.
Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen und unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.
In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den vorstehenden Anforderungen gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Voraussetzung erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,
- in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann oder
- in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit, wer
- über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
- denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen.
Für die Anerkennung nach vorstehender Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Voraussetzungen der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung gelten entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.
Kosten
- Antragsgebühr auf Eintragung in die Architektenliste EUR 205,00;
- Gebühr für Beurkundung und Rundstempel EUR 65,00 .
Verfahrensablauf
Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.
Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Architektenliste. Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden juristischen Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person oder deren Vertretung und vier Beisitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.
Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
Bearbeitungsdauer
Binnen 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
Fristen
keine
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen eine ablehnende oder teilweise belastende Entscheidung der zuständigen Stelle ist der Widerspruch an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zulässig. Gegen eine belastende Widerspruchsentscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zulässig.
Publikationen
Die Brandenburgische Architektenkammer hält auf Ihrer Internetseite unter Mitglieder/Antragsformulare/Downloads Formulare und Merkblätter zum Eintrag in die Architektenliste bereit:
- Antragsformular
- Anlage zum Antrag
- Merkblatt Praxisnachweise Hochbauarchitekten
- Merkblatt Praxisnachweise andere Fachrichtungen
- Merkblatt Berufshaftpflichtsicherheit
Zuständige Stelle
Zuständig ist die
Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel. 03 31/27 59 1-0
Fax 03 31/27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de
Website allgemein: https://www.ak-brandenburg.de
Website Formulare: https://www.ak-brandenburg.de/mitglieder/formulare
Beschreibung
Die geschützte Berufsbezeichnung eines Architekten einschließlich der Berufsbezeichnung in den einzelnen Fachrichtungen darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste mit der entsprechenden Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen, deren Zusätze und Wortverbindungen werden in weiblicher oder männlicher Sprachform geführt.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
- Abschlusszeugnis der Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt in Kopie oder Abschrift,
- bei einem ausländischem Hochschulabschluss beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses und der Urkunde sowie amtliche Übersetzung des Abschlusszeugnisses und der Urkunde
- Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor- und ggf. Masterabschlüssen und ausländischen Abschlüssen
Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG genügen. Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach § 4 Absatz 1 BbgArchG gleichwertig ist.
- Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- oder Hochschulabschluss oder
- Nachweis über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst
Für Antragsteller mit Studienabschluss im Ausland gilt Wenn bereits eine Eintragung in eine Berufskörperschaft vorliegt (vergleichbar einer deutschen Architektenkammer), und diese Eintragung belegt, dass die Person berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen, so sind keine weiteren Praxisnachweise und keine Fortbildungsnachweise erforderlich.
Liegt keine solche Eintragung vor, so sind die Praxisnachweise und Fortbildungsnachweise nur entbehrlich, wenn der Antragsteller nachweist, dass er nach dem Recht seines Herkunftslandes auch ohne eine solche Eintragung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen. Solche Nachweise sind dann vorzulegen.
In allen anderen Fällen müssen auch Antragsteller mit ausländischen Berufsausbildungen die erforderlichen Praxisnachweise und Fortbildungsnachweise vorlegen.
- Fortbildungsnachweise je ein Nachweis zu den Themenbereichen
- Öffentliches Baurecht
- Privates Baurecht
- Baupraxis
- Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
- Management und Kommunikation
- Nachweis einer ausreichenden Berufhaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
- Mindestversicherungssumme bei Sachschäden 250.000 Euro je Versicherungsfall und 500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;
- Mindestversicherungssumme bei Personenschäden 1.500.000 Euro je Versicherungsfall und 3.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes oder der Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg, zum Beispiel durch eine Projektliste.
- Die Erklärung, dass die Eintragungsgebühr von EUR 205,00 auf das Konto der Brandenburgischen Architektenkammer bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Konto-Nr. 3 502 030 099 BLZ 160 500 00 IBAN DE25 1605 0000 3502 0300 99 BIC WELADED1PMB überwiesen ist.
- Kopie des Einzahlungsbelegs
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes/Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg zum Beispiel eine Projektliste
- Die Erklärung, dass die Eintragungsgebühr von EUR 205,00 auf das Konto der Brandenburgischen Architektenkammer bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Konto-Nr. 3 502 030 099 BLZ 160 500 00 IBAN DE25 1605 0000 3502 0300 99 BIC WELADED1PMB überwiesen ist.
- Kopie des Einzahlungsbelegs
Voraussetzungen
Gemäß § 4 Absatz 1 BbgArchG wird in die Liste eingetragen, wer
- im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt;
- ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zum Brandenburgischen Architektengesetz geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat;
- danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat und
- im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung hat.
Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen und unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.
In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den vorstehenden Anforderungen gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Voraussetzung erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,
- in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann oder
- in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit, wer
- über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
- denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen.
Für die Anerkennung nach vorstehender Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Voraussetzungen der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung gelten entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.
Kosten
- Antragsgebühr auf Eintragung in die Architektenliste EUR 205,00;
- Gebühr für Beurkundung und Rundstempel EUR 65,00 .
Verfahrensablauf
Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.
Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Architektenliste. Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden juristischen Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person oder deren Vertretung und vier Beisitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.
Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
Bearbeitungsdauer
Binnen 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
Fristen
keine
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen eine ablehnende oder teilweise belastende Entscheidung der zuständigen Stelle ist der Widerspruch an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zulässig. Gegen eine belastende Widerspruchsentscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zulässig.
Publikationen
Die Brandenburgische Architektenkammer hält auf Ihrer Internetseite unter Mitglieder/Antragsformulare/Downloads Formulare und Merkblätter zum Eintrag in die Architektenliste bereit:
- Antragsformular
- Anlage zum Antrag
- Merkblatt Praxisnachweise Hochbauarchitekten
- Merkblatt Praxisnachweise andere Fachrichtungen
- Merkblatt Berufshaftpflichtsicherheit
Zuständige Stelle
Zuständig ist die
Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
Tel. 03 31/27 59 1-0
Fax 03 31/27 59 111
E-Mail: info@ak-brandenburg.de
Website allgemein: https://www.ak-brandenburg.de
Website Formulare: https://www.ak-brandenburg.de/mitglieder/formulare