Akademische Heilberufe
Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat
Beschreibung
Zu den akademischen Heilberufen gehören folgende Berufe:
- Ärzte
- Zahnärzte
- Apotheker
- Psychotherapeuten
- Hebammen
Wer in der Bundesrepublik Deutschland in einem der genannten akademischen Heilberufe eine Tätigkeit ausüben will, bedarf der Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen, eigenverantwortlichen und dauerhaften Tätigkeit in Deutschland. Hebammen bedürfen der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, ist der Approbationsantrag in dem Bundesland zu stellen, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll. Sofern die Approbationsvoraussetzungen noch nicht umfassend erfüllt sind, es zum Beispiel noch einer Prüfung bedarf oder der Beruf nur kurzfristig ausgeübt werden soll, ist die Ausübung des Berufs gegebenenfalls auch auf Grund einer Erlaubnis möglich.
Rechtsgrundlage
- § 3 Bundesärzteordnung
- § 4 Bundes-Apothekerordnung
- § 84 Approbationsordnung für Zahnärzte
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
- §12 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- § 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
Erforderliche Unterlagen
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde" unter Verfahrensablauf
Voraussetzungen
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde" unter Verfahrensablauf
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Nach Eingang des Antrags kann ein Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Kosten erhoben werden.
Verfahrensablauf
Hinweise der zuständigen Behörde zur Erteilung der Approbation
Hinweise der zuständigen Behörde zur automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Die Ausbildungen für folgende Berufe erfüllen die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung:
Bearbeitungsdauer
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde" unter Verfahrensablauf
Fristen
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde unter Verfahrensablauf
Hinweise
Kontaktdaten und Sprechzeiten der zuständigen Behörde
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Widerspruch und anschließend ggf. verwaltungsgerichtliche Klage
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen
Telefon: +49 3318 683 821
E-Mail: dezernatG1@lavg.brandenburg.de
Website: https://www.lavg.brandenburg.de
Beschreibung
Zu den akademischen Heilberufen gehören folgende Berufe:
- Ärzte
- Zahnärzte
- Apotheker
- Psychotherapeuten
- Hebammen
Wer in der Bundesrepublik Deutschland in einem der genannten akademischen Heilberufe eine Tätigkeit ausüben will, bedarf der Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen, eigenverantwortlichen und dauerhaften Tätigkeit in Deutschland. Hebammen bedürfen der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, ist der Approbationsantrag in dem Bundesland zu stellen, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll. Sofern die Approbationsvoraussetzungen noch nicht umfassend erfüllt sind, es zum Beispiel noch einer Prüfung bedarf oder der Beruf nur kurzfristig ausgeübt werden soll, ist die Ausübung des Berufs gegebenenfalls auch auf Grund einer Erlaubnis möglich.
Rechtsgrundlage
- § 3 Bundesärzteordnung
- § 4 Bundes-Apothekerordnung
- § 84 Approbationsordnung für Zahnärzte
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
- §12 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- § 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
Erforderliche Unterlagen
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde" unter Verfahrensablauf
Voraussetzungen
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde" unter Verfahrensablauf
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Nach Eingang des Antrags kann ein Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Kosten erhoben werden.
Verfahrensablauf
Hinweise der zuständigen Behörde zur Erteilung der Approbation
Hinweise der zuständigen Behörde zur automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Die Ausbildungen für folgende Berufe erfüllen die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung:
Bearbeitungsdauer
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde" unter Verfahrensablauf
Fristen
siehe "Hinweise der zuständigen Behörde unter Verfahrensablauf
Hinweise
Kontaktdaten und Sprechzeiten der zuständigen Behörde
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Widerspruch und anschließend ggf. verwaltungsgerichtliche Klage
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen
Telefon: +49 3318 683 821
E-Mail: dezernatG1@lavg.brandenburg.de
Website: https://www.lavg.brandenburg.de