Das Anbringen von Werbung im öffentlichen Straßenraum stellt eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch und damit eine Sondernutzung gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes dar. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde.