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Schlagwort: Wz 56.30.2 Diskotheken und Tanzlokale

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Gaststättenbetrieb Anzeige - Empfangsbescheinigung - Erschienen am 14.04.2021

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen.

Gaststättenbetrieb vorübergehend Anzeige - Empfangsbescheinigung - Erschienen am 10.03.2021

Wer anlassbezogen vorübergehend im Land Brandenburg ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Gewerbeamt schriftlich anzuzeigen.Online-Antragstellung ist möglich.

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