Welche Verfahren lassen sich nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln?

Das Land Brandenburg verfolgt das Ziel einer 1:1 Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Demnach werden die folgenden Dienstleistungen und Bereiche vom Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht betreut:

  • Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, d. h. insbesondere die Leistungen der öffentlichen Hand ohne wirtschaftlichen Charakter
  • Finanzdienstleistungen einschließlich Versicherungsvermittlung; dies sind Bankleistungen, Kreditgewährungen, Versicherung einschließlich Rückversicherung, betriebliche oder individuelle Altersvorsorge, Wertpapiere, Geldanlagen, Anlageberatung
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation soweit sie durch andere EU-Rechtsakte geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs, Taxis, Krankenwagen sowie Hafendiensten; Verkehrsdienstleistungen sind sämtliche mit der Beförderung von Personen und Gütern im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich transportbedingter Aufenthalte, insbesondere Lenk- und Ruhezeiten, oder der Umschlag von Gütern, soweit keine Einlagerung erfolgt, einschließlich solcher Tätigkeiten, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verhaltens der Teilnehmer bei der Beförderung von Personen und Gütern dienen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt
  • audiovisuelle Dienste, auch in Kinos, unabhängig von der Art der Ausstrahlung; Rundfunk
  • Glücksspiele (auch mit Geldspielautomaten), einschließlich Lotterien und Wetten
  • Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (z. B. Polizei);
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat selbst, durch von ihm beauftragte Dienstleister oder anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeit von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
  • Bereich der Steuern
  • Regelungen von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
  • Amateursport, der ohne Gewinnzweck verfolgt wird
  • Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die nicht die Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern vom Dienstleistungserbringer im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (sog. „Jedermann-Anforderungen“).

Welche Verfahren lassen sich nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln?

Das Land Brandenburg verfolgt das Ziel einer 1:1 Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Demnach werden die folgenden Dienstleistungen und Bereiche vom Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht betreut:

  • Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, d. h. insbesondere die Leistungen der öffentlichen Hand ohne wirtschaftlichen Charakter
  • Finanzdienstleistungen einschließlich Versicherungsvermittlung; dies sind Bankleistungen, Kreditgewährungen, Versicherung einschließlich Rückversicherung, betriebliche oder individuelle Altersvorsorge, Wertpapiere, Geldanlagen, Anlageberatung
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation soweit sie durch andere EU-Rechtsakte geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs, Taxis, Krankenwagen sowie Hafendiensten; Verkehrsdienstleistungen sind sämtliche mit der Beförderung von Personen und Gütern im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich transportbedingter Aufenthalte, insbesondere Lenk- und Ruhezeiten, oder der Umschlag von Gütern, soweit keine Einlagerung erfolgt, einschließlich solcher Tätigkeiten, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verhaltens der Teilnehmer bei der Beförderung von Personen und Gütern dienen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt
  • audiovisuelle Dienste, auch in Kinos, unabhängig von der Art der Ausstrahlung; Rundfunk
  • Glücksspiele (auch mit Geldspielautomaten), einschließlich Lotterien und Wetten
  • Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (z. B. Polizei);
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat selbst, durch von ihm beauftragte Dienstleister oder anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeit von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
  • Bereich der Steuern
  • Regelungen von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
  • Amateursport, der ohne Gewinnzweck verfolgt wird
  • Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden, die nicht die Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern vom Dienstleistungserbringer im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (sog. „Jedermann-Anforderungen“).