Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Zulassung einer gesetzlichen Vertretungsperson

Beschreibung

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen mehrheitlich von Wirtschaftsprüfern oder in der EU zugelassenen Abschlussprüfern geführt werden. Neben diesen können aber auch z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sein.

Die Zulassung als gesetzlicher Verterter erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer.

Gesetzliche Vertretung durch Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften:

Gemäß § 28 Absatz 1 WPO muss die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer oder EU-Abschlussprüfer sein. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss Wirtschaftsprüfer sein; denn § 1 Absatz 3 Satz 2 WPO setzt die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Wirtschaftsprüfer voraus. Bei OHG und KG kann die Voraussetzung auch durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt werden.

Werden EU-Abschlussprüfer als gesetzlicher Vertreter bestellt, so werden sie gemäß § 58 WPO Pflichtmitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und unterliegen einer persönlichen Beitragspflicht. Ebenso unterliegen sie der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer bezogen auf die Tätigkeit in der Gesellschaft. Zu beachten ist, dass die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer auch eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk nach sich zieht.

Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der OHG und der KG gilt, dass persönlich haftender Gesellschafter auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prüfungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten sein können. Wird eine oder werden mehrere Berufsgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Es bestehen mindestens zwei Berufsgesellschaften
    • Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der OHG oder KG
    • Die persönlich haftenden Gesellschafter sind Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder EU-Prüfungsgesellschaften.
  • Alle beteiligten Gesellschaften sind persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und als solche beitragspflichtig.
  • Mindestens ein gesetzlicher Vertreter, der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder EU-Abschlussprüfer ist, muss seine berufliche Niederlassung bzw. seinen Sitz am Sitz der Gesellschaft haben (§ 28 Absatz 1 Satz 4 WPO).

Wird eine EU-Prüfungsgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin, muss daneben zur Erfüllung der Residenzpflicht gemäß § 28 Absatz 1 WPO immer wenigstens ein Wirtschaftsprüfer, ein EU-Abschlussprüfer oder eine deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit beruflicher Niederlassung oder Sitz am Sitz der Gesellschaft weiterer persönlich haftender Gesellschaf-ter sein.

Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern als gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften:

Neben Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, EU-Abschlussprüfern und EU-Prüfungsgesellschaften sind auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte berechtigt, Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.

Mit Genehmigung durch die Wirtschaftsprüferkammer können unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte sind, als gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt werden. Denkbar ist dies bei besonders befähigten Personen, die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbaren Beruf ausüben. Hierzu zählt u.a. die Ausübung eines Berufs auf den Gebieten der Technik und des Rechtswesens. Demzufolge können zum Beispiel Ingenieure - mit Ausnahmegenehmigung - weitere gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden. Von Bedeutung ist, dass solche Personen gemäß § 56 WPO auch zahlreichen elementaren Berufspflichten wie Wirtschaftsprüfer unterliegen; insbesondere dürfen sie nicht anderweitig gewerblich tätig sein. Gemäß § 28 Absatz 3 WPO können auch ausländische sachverständige Prüfer, die außerhalb der EU bestellt sind, als gesetzliche Vertreter berufen werden. Entsprechendes gilt für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben.

Bei der Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern in die gesetzliche Vertretung bleibt stets zu beachten, dass ihre Zahl diejenige der Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und Berufsgesellschaften innerhalb der gesetzlichen Vertretung nicht erreichen darf. Die Zahl der Wirtschaftsprüfer bei den gesetzlichen Vertretern muss also überwiegen; lediglich für den Fall, dass nur zwei gesetzliche Vertreter vorhanden sind, ist Parität zulässig. Hier gilt die Besonderheit, dass einer der beiden gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer sein muss, da der Wortlaut des § 28 Absatz 1 Satz 3 WPO Berufsgesellschaften für diesen Fall nicht zulässt und wegen des Prinzips der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Absatz 3 WPO ein EU-Abschlussprüfer nicht in Betracht kommt.

Rechtsgrundlagen

§ 28 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO)

Hinweise

Für die Nicht-Wirtschaftsprüfer unter den gesetzlichen Vertretern gelten hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer und im berufsständischen Versorgungswerk dieselben Regeln wie für die EU-Abschlussprüfer, die gesetzliche Vertreter sind.

Beschreibung

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen mehrheitlich von Wirtschaftsprüfern oder in der EU zugelassenen Abschlussprüfern geführt werden. Neben diesen können aber auch z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sein.

Die Zulassung als gesetzlicher Verterter erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer.

Gesetzliche Vertretung durch Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften:

Gemäß § 28 Absatz 1 WPO muss die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer oder EU-Abschlussprüfer sein. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss Wirtschaftsprüfer sein; denn § 1 Absatz 3 Satz 2 WPO setzt die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Wirtschaftsprüfer voraus. Bei OHG und KG kann die Voraussetzung auch durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt werden.

Werden EU-Abschlussprüfer als gesetzlicher Vertreter bestellt, so werden sie gemäß § 58 WPO Pflichtmitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und unterliegen einer persönlichen Beitragspflicht. Ebenso unterliegen sie der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer bezogen auf die Tätigkeit in der Gesellschaft. Zu beachten ist, dass die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer auch eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk nach sich zieht.

Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der OHG und der KG gilt, dass persönlich haftender Gesellschafter auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prüfungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten sein können. Wird eine oder werden mehrere Berufsgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Es bestehen mindestens zwei Berufsgesellschaften
    • Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der OHG oder KG
    • Die persönlich haftenden Gesellschafter sind Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder EU-Prüfungsgesellschaften.
  • Alle beteiligten Gesellschaften sind persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und als solche beitragspflichtig.
  • Mindestens ein gesetzlicher Vertreter, der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder EU-Abschlussprüfer ist, muss seine berufliche Niederlassung bzw. seinen Sitz am Sitz der Gesellschaft haben (§ 28 Absatz 1 Satz 4 WPO).

Wird eine EU-Prüfungsgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin, muss daneben zur Erfüllung der Residenzpflicht gemäß § 28 Absatz 1 WPO immer wenigstens ein Wirtschaftsprüfer, ein EU-Abschlussprüfer oder eine deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit beruflicher Niederlassung oder Sitz am Sitz der Gesellschaft weiterer persönlich haftender Gesellschaf-ter sein.

Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern als gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften:

Neben Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, EU-Abschlussprüfern und EU-Prüfungsgesellschaften sind auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte berechtigt, Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.

Mit Genehmigung durch die Wirtschaftsprüferkammer können unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte sind, als gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt werden. Denkbar ist dies bei besonders befähigten Personen, die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbaren Beruf ausüben. Hierzu zählt u.a. die Ausübung eines Berufs auf den Gebieten der Technik und des Rechtswesens. Demzufolge können zum Beispiel Ingenieure - mit Ausnahmegenehmigung - weitere gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden. Von Bedeutung ist, dass solche Personen gemäß § 56 WPO auch zahlreichen elementaren Berufspflichten wie Wirtschaftsprüfer unterliegen; insbesondere dürfen sie nicht anderweitig gewerblich tätig sein. Gemäß § 28 Absatz 3 WPO können auch ausländische sachverständige Prüfer, die außerhalb der EU bestellt sind, als gesetzliche Vertreter berufen werden. Entsprechendes gilt für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben.

Bei der Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern in die gesetzliche Vertretung bleibt stets zu beachten, dass ihre Zahl diejenige der Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und Berufsgesellschaften innerhalb der gesetzlichen Vertretung nicht erreichen darf. Die Zahl der Wirtschaftsprüfer bei den gesetzlichen Vertretern muss also überwiegen; lediglich für den Fall, dass nur zwei gesetzliche Vertreter vorhanden sind, ist Parität zulässig. Hier gilt die Besonderheit, dass einer der beiden gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer sein muss, da der Wortlaut des § 28 Absatz 1 Satz 3 WPO Berufsgesellschaften für diesen Fall nicht zulässt und wegen des Prinzips der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Absatz 3 WPO ein EU-Abschlussprüfer nicht in Betracht kommt.

Rechtsgrundlagen

§ 28 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO)

Hinweise

Für die Nicht-Wirtschaftsprüfer unter den gesetzlichen Vertretern gelten hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer und im berufsständischen Versorgungswerk dieselben Regeln wie für die EU-Abschlussprüfer, die gesetzliche Vertreter sind.