Waffenherstellung als Gewerbe Erlaubnis
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebene Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Rechtsgrundlage
- § 21 Waffengesetz (WaffG), § 21 WaffG
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass,
- ausgefülltes Antragsformular,
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
- Gewerbezentralregisterauskunft.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
- Im Falle handwerksmäßiger Betriebsweise erfüllen Sie die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung.
Kosten
Die Gebühren liegen zwischen 300,00 Euro und 3.000,00 Euro. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Für die Bearbeitung Ihres Antrags sind der Behörde keine Fristen gesetzlich vorgegeben.
Anträge / Formulare
Die zuständige Behörde hält ein Antragsformular bereit.
Für den Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis / Waffenhandelserlaubnis / Waffenhandelsstellvertretererlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 1, 21a WaffG über den Einheitlichen Ansprechpartner steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebene Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Rechtsgrundlage
- § 21 Waffengesetz (WaffG), § 21 WaffG
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass,
- ausgefülltes Antragsformular,
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
- Gewerbezentralregisterauskunft.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
- Im Falle handwerksmäßiger Betriebsweise erfüllen Sie die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung.
Kosten
Die Gebühren liegen zwischen 300,00 Euro und 3.000,00 Euro. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Für die Bearbeitung Ihres Antrags sind der Behörde keine Fristen gesetzlich vorgegeben.
Anträge / Formulare
Die zuständige Behörde hält ein Antragsformular bereit.
Für den Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis / Waffenhandelserlaubnis / Waffenhandelsstellvertretererlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 1, 21a WaffG über den Einheitlichen Ansprechpartner steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle
Die für das Land Brandenburg zuständige Waffenrechtsbehörde ist das Polizeipräsidium.
Ihre waffenrechtlichen Angelegenheiten werden durch den Stabsbereich Recht der Polizeidirektion des Polizeipräsidiums, die für Ihren Hauptwohnsitz örtlich zuständig ist, bearbeitet. Die Kontaktinformationen der für sie zuständigen Polizeidirektion finden Sie unter den nachstehend aufgeführten Links.
Verwenden Sie die dort zur Verfügung gestellten Antragsformulare, dann ist eine eigenhändige Unterschrift und die Einreichung des Originals unbedingt erforderlich.
- Kontakte in der Polizeidirektion Nord
für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel
- Kontakte in der Polizeidirektion Ost
für die Landkreise Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim, Uckermark und die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
- Kontakte in der Polizeidirektion Süd
für die Landkreise Spree-Neiße, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spree und die kreisfreie Stadt Cottbus
- Kontakte in der Polizeidirektion West
für die Landkreise Havelland, Potsdam Mittelmark, Teltow-Fläming und die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam
Die für das Land Brandenburg zuständige Waffenrechtsbehörde ist das Polizeipräsidium.
Ihre waffenrechtlichen Angelegenheiten werden durch den Stabsbereich Recht der Polizeidirektion des Polizeipräsidiums, die für Ihren Hauptwohnsitz örtlich zuständig ist, bearbeitet. Die Kontaktinformationen der für sie zuständigen Polizeidirektion finden Sie unter den nachstehend aufgeführten Links.
Verwenden Sie die dort zur Verfügung gestellten Antragsformulare, dann ist eine eigenhändige Unterschrift und die Einreichung des Originals unbedingt erforderlich.
- Kontakte in der Polizeidirektion Nord
für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel
- Kontakte in der Polizeidirektion Ost
für die Landkreise Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim, Uckermark und die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
- Kontakte in der Polizeidirektion Süd
für die Landkreise Spree-Neiße, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spree und die kreisfreie Stadt Cottbus
- Kontakte in der Polizeidirektion West
für die Landkreise Havelland, Potsdam Mittelmark, Teltow-Fläming und die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam