Tierärztin oder Tierarzt
Approbation
Beschreibung
Die Approbation als Tierarzt ist Ihnen auf Antrag in dem Bundesland zu erteilen, in dem Sie Ihre Tierärztliche Prüfung abgelegt haben, wenn Sie
- nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung in Deutschland bestanden haben und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
Sie nicht
- sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt oder
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
- Berliner Antragsformular
- Identitätsnachweis,
- amtliches Führungszeugnis,
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Tierärztin/zum Tierarzt bestätigt wird,
- Bescheinigung der Tierärztekammer (wenn bereits eine Tätigkeit als Tierärztin / Tierarzt ausgeübt wurde).
Voraussetzungen
Antragsstellung im Land des Ausbildungsabschlusses
Zum Beispiel: eine in Berlin abgeschlossene Tierärztliche Ausbildung
Studienorte und zugehörige Informationswege sind:
- Berlin Einheitlicher Ansprechpartner Berlin
- Gießen, Hessen Regierungspräsidium Gießen zu Tierärztlichen Approbationen
- Hannover, Niedersachsen Information zur Approbation bei der Tierärztekammer Niedersachsen mit Antragsformularen
- Leipzig, Freistaat Sachsen Amt24-Beitrag für Sachsen
- München, Freistaat Bayern Dienstleistungsportal Bayern zu Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation
Kosten
In Berlin: EUR 139,00
In Niedersachsen EUR 83,50
Verfahrensablauf
Die Angaben gelten für die Antragstellung in Berlin
Antrag
Die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt wird nur auf Antrag und erst bei Vorlage aller vollständig und korrekt ausgefüllten Unterlagen erteilt; letzteres ist ausschlaggebend für das Datum der Gültigkeit der Approbationsurkunde.
Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Vordruckes bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Tierärztliche Prüfung bestanden wurde. Dies kann frühestens zwei Wochen vor dem letzten Prüfungstermin erfolgen.
Rücknahme des Antrages
Wird die Prüfung wider Erwarten nicht bestanden und muss wiederholt werden, wird empfohlen, den Antrag schriftlich zurückzuziehen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden. Zeugnis über die Prüfung
Nach bestandener Tierärztlicher Prüfung wird, soweit nicht anders gewünscht, das Zeugnis mit der Approbationsurkunde zugestellt bzw. ausgehändigt.
Kopien
Da alle nachstehend genannten Unterlagen im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verbleiben müssen, ist der Identitätsnachweis als amtlich beglaubigte Fotokopie einzureichen. Bei Vorlage des Originals und einer (gut lesbaren) Kopie ist auch im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eine Beglaubigung möglich. Nachweis der Identität
Nachweis der Identität
- gültiger Reisepass oder
- gültiger Personalausweis
Führungszeugnis
Das behördliche Führungszeugnis kann in Berlin bei jeder Meldestelle (Bürgerbüro) beantragt werden. Als Verwendungszweck ist „Approbation als Tierärztin/Tierarzt“ anzugeben und die Meldestelle um unmittelbare Übersendung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bitten.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
Erklärung Strafverfahren
Die Erklärung über ein mögliches gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren ist auf dem mit dem Antrag zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. Ärztliches Attest
Für die ärztliche Bescheinigung kann der im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein.
Medizinal-/Medizinalfachberuf
Sofern bereits eine in Berlin erworbene staatliche Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Medizinal- oder Medizinalfachberuf (Arzt/Ärztin, Pflegefachfrau/Pflegefachmann, med.-techn. Assistent/Assistentin, Physiotherapeut/-therapeutin usw.) vorliegt, ist dies im Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin/Tierarzt unter Mitteilung der Registriernummer anzugeben.
Wurde eine Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, ist eine Kopie dem Antrag beizufügen.
Bescheinigung der Tierärztekammer
Wird oder wurde bereits eine Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt ausgeübt, ist zusätzlich ein Leumundszeugnis erforderlich, das heißt eine Bescheinigung darüber, dass keine berufsrechtlichen Pflichtverstöße in Bezug auf die berufliche Tätigkeit erfolgt bzw. bekannt sind. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Tierärztekammer ausgestellt; sie darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Gebühr
Die Erteilung der Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.
Zustellung
Die Urkunde wird durch "Förmliche Zustellung" per Zustellungsurkunde an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt. Sie kann auch persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person (Vollmacht muss vorliegen) bei der zuständigen Stelle abgeholt werden.
Bearbeitungsdauer
In Niedersachsen: 3 Wochen
Fristen
Antragstellung in Berlin frühestens zwei Wochen vor dem letzten Prüfungstermin
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist der Widerspruch und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht zulässig. Der Bescheid muss einen Belehrung über den jeweils nächsten Rechtsbehelf enthalten.
Publikationen
- Hinweise des Berliner Landesamts für Gesundheit und Soziales zur Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt in Berlin
- Hinweise des Berliner Landesamts für Gesundheit und Soziales zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin/Tierarzt
Hinweise
- Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, dürfen den tierärztlichen Beruf in Deutschland ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht. Siehe dazu die Verwaltungsleistung "Tierarzt, Tierärztin, Grenzüberschreitende Tätigkeit anmelden"
- Tierärzte, die keine Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind, können die Erlaubnis zur vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland beantragen. Dazu siehe die Verwaltungsleistung "Tierärztin und Tierarzt - Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung".
- Tierärzte, die eine angestellte Tätigkeit anstreben können die Berufsqualifikation aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz anerkennen lassen. Siehe dazu Tierärztin und Tierarzt - Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR.Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat".
Zuständige Stelle
Zum Beispiel Berlin:
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Turmstr. 21
10559 Berlin
Tel.: (030) 90229-0
Weitere siehe vorstehend unter Voraussetzungen.
Beschreibung
Die Approbation als Tierarzt ist Ihnen auf Antrag in dem Bundesland zu erteilen, in dem Sie Ihre Tierärztliche Prüfung abgelegt haben, wenn Sie
- nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung in Deutschland bestanden haben und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
Sie nicht
- sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt oder
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
- Berliner Antragsformular
- Identitätsnachweis,
- amtliches Führungszeugnis,
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Tierärztin/zum Tierarzt bestätigt wird,
- Bescheinigung der Tierärztekammer (wenn bereits eine Tätigkeit als Tierärztin / Tierarzt ausgeübt wurde).
Voraussetzungen
Antragsstellung im Land des Ausbildungsabschlusses
Zum Beispiel: eine in Berlin abgeschlossene Tierärztliche Ausbildung
Studienorte und zugehörige Informationswege sind:
- Berlin Einheitlicher Ansprechpartner Berlin
- Gießen, Hessen Regierungspräsidium Gießen zu Tierärztlichen Approbationen
- Hannover, Niedersachsen Information zur Approbation bei der Tierärztekammer Niedersachsen mit Antragsformularen
- Leipzig, Freistaat Sachsen Amt24-Beitrag für Sachsen
- München, Freistaat Bayern Dienstleistungsportal Bayern zu Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation
Kosten
In Berlin: EUR 139,00
In Niedersachsen EUR 83,50
Verfahrensablauf
Die Angaben gelten für die Antragstellung in Berlin
Antrag
Die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt wird nur auf Antrag und erst bei Vorlage aller vollständig und korrekt ausgefüllten Unterlagen erteilt; letzteres ist ausschlaggebend für das Datum der Gültigkeit der Approbationsurkunde.
Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Vordruckes bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Tierärztliche Prüfung bestanden wurde. Dies kann frühestens zwei Wochen vor dem letzten Prüfungstermin erfolgen.
Rücknahme des Antrages
Wird die Prüfung wider Erwarten nicht bestanden und muss wiederholt werden, wird empfohlen, den Antrag schriftlich zurückzuziehen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden. Zeugnis über die Prüfung
Nach bestandener Tierärztlicher Prüfung wird, soweit nicht anders gewünscht, das Zeugnis mit der Approbationsurkunde zugestellt bzw. ausgehändigt.
Kopien
Da alle nachstehend genannten Unterlagen im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verbleiben müssen, ist der Identitätsnachweis als amtlich beglaubigte Fotokopie einzureichen. Bei Vorlage des Originals und einer (gut lesbaren) Kopie ist auch im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eine Beglaubigung möglich. Nachweis der Identität
Nachweis der Identität
- gültiger Reisepass oder
- gültiger Personalausweis
Führungszeugnis
Das behördliche Führungszeugnis kann in Berlin bei jeder Meldestelle (Bürgerbüro) beantragt werden. Als Verwendungszweck ist „Approbation als Tierärztin/Tierarzt“ anzugeben und die Meldestelle um unmittelbare Übersendung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bitten.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
Erklärung Strafverfahren
Die Erklärung über ein mögliches gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren ist auf dem mit dem Antrag zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. Ärztliches Attest
Für die ärztliche Bescheinigung kann der im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein.
Medizinal-/Medizinalfachberuf
Sofern bereits eine in Berlin erworbene staatliche Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Medizinal- oder Medizinalfachberuf (Arzt/Ärztin, Pflegefachfrau/Pflegefachmann, med.-techn. Assistent/Assistentin, Physiotherapeut/-therapeutin usw.) vorliegt, ist dies im Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin/Tierarzt unter Mitteilung der Registriernummer anzugeben.
Wurde eine Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, ist eine Kopie dem Antrag beizufügen.
Bescheinigung der Tierärztekammer
Wird oder wurde bereits eine Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt ausgeübt, ist zusätzlich ein Leumundszeugnis erforderlich, das heißt eine Bescheinigung darüber, dass keine berufsrechtlichen Pflichtverstöße in Bezug auf die berufliche Tätigkeit erfolgt bzw. bekannt sind. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Tierärztekammer ausgestellt; sie darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Gebühr
Die Erteilung der Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.
Zustellung
Die Urkunde wird durch "Förmliche Zustellung" per Zustellungsurkunde an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt. Sie kann auch persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person (Vollmacht muss vorliegen) bei der zuständigen Stelle abgeholt werden.
Bearbeitungsdauer
In Niedersachsen: 3 Wochen
Fristen
Antragstellung in Berlin frühestens zwei Wochen vor dem letzten Prüfungstermin
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist der Widerspruch und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht zulässig. Der Bescheid muss einen Belehrung über den jeweils nächsten Rechtsbehelf enthalten.
Publikationen
- Hinweise des Berliner Landesamts für Gesundheit und Soziales zur Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt in Berlin
- Hinweise des Berliner Landesamts für Gesundheit und Soziales zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin/Tierarzt
Hinweise
- Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, dürfen den tierärztlichen Beruf in Deutschland ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht. Siehe dazu die Verwaltungsleistung "Tierarzt, Tierärztin, Grenzüberschreitende Tätigkeit anmelden"
- Tierärzte, die keine Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind, können die Erlaubnis zur vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland beantragen. Dazu siehe die Verwaltungsleistung "Tierärztin und Tierarzt - Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung".
- Tierärzte, die eine angestellte Tätigkeit anstreben können die Berufsqualifikation aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz anerkennen lassen. Siehe dazu Tierärztin und Tierarzt - Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR.Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat".
Zuständige Stelle
Zum Beispiel Berlin:
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Turmstr. 21
10559 Berlin
Tel.: (030) 90229-0
Weitere siehe vorstehend unter Voraussetzungen.