Steuerberatungsgesellschaft Anerkennung

Beschreibung

Voraussetzung für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind.

Als Steuerberatungsgesellschaften können nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes anerkannt werden:

  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
  • Partnerschaftsgesellschaften.

Soweit die Gesellschaftsformen wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind ebenfalls:

  • Offene Handelsgesellschaften und
  • Kommanditgesellschaften

Anträge auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaften, deren Sitz sich im Kammerbereich des Landes Brandenburg befindet, sind von der Steuerberaterkammer Brandenburg zu entscheiden. Mit dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung einzureichen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Vordrucke, Musterverträge und weitere Unterlagen

Voraussetzungen

  • Mehrzahl der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und der persönlich haftenden Gesellschaftern muss Steuerberater sein; neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft sein
  • mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben
  • vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Kapitalbindung gemäß § 50a StBerG

Kosten

Anerkennungsverfahrensgebühr: EUR 50,00 (gemäß Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Brandenburg)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

Beschreibung

Voraussetzung für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind.

Als Steuerberatungsgesellschaften können nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes anerkannt werden:

  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
  • Partnerschaftsgesellschaften.

Soweit die Gesellschaftsformen wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind ebenfalls:

  • Offene Handelsgesellschaften und
  • Kommanditgesellschaften

Anträge auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaften, deren Sitz sich im Kammerbereich des Landes Brandenburg befindet, sind von der Steuerberaterkammer Brandenburg zu entscheiden. Mit dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung einzureichen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Vordrucke, Musterverträge und weitere Unterlagen

Voraussetzungen

  • Mehrzahl der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und der persönlich haftenden Gesellschaftern muss Steuerberater sein; neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft sein
  • mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben
  • vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Kapitalbindung gemäß § 50a StBerG

Kosten

Anerkennungsverfahrensgebühr: EUR 50,00 (gemäß Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Brandenburg)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.