Reisegewerbekarte Ausnahme vom Erfordernis gemäß § 55a Absatz 2 GewO

Beschreibung

Für besondere Verkaufsveranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

Die Ausnahmeregelung des § 55a Absatz 2 GewO ermöglicht für bestimmte Verkaufsveranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden (können), eine den Marktprivilegien vergleichbare Privilegierung, die den erleichterten Warenabsatz ermöglichen soll. Die Ausnahmeregelung privilegiert die jeweilige Veranstaltung mit Wirkung für die Teilnehmer der Veranstaltung, wobei auf die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis kein Rechtsanspruch besteht. Vielmehr liegt die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der zuständigen Behörde.

Bei der Antragstellung sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

Begünstigte Veranstaltungen:

Die Antragstellung ist nach dem Wortlaut sowie der Zielsetzung der Vorschrift möglich für besondere Verkaufsveranstaltungen, die nicht bereits nach Titel IV GewO festgesetzt sind. Sie ist somit zum Beispiel möglich für:

  • Privatmärkte oder sonstige privatrechtliche Veranstaltungen mit Verkaufscharakter (zum Beispiel marktähnlicher Verkauf gebrauchter Kfz, von Kunstgegenständen, von Teppichen ...)
  • nicht gewerblich orientierte Ereignisse (z.B. Weihnachtsbasare gemeinnütziger Organisationen)

Antragsteller:
Als Antragsteller kommen die Organisatoren der Veranstaltung in Betracht (natürliche oder juristische Personen).

Umfang der Begünstigung:

Von der Reisegewerbekartenpflicht befreit ist im Falle der Erteilung der Ausnahmegenehmigung lediglich der Warenhandel. Die Privilegierung erstreckt sich somit nicht auf das Anbieten von Dienstleistungen sowie nicht auf Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart. Hinsichtlich des Warenhandels besteht ferner die Einschränkung, dass kein Handel mit Gegenständen erlaubt ist, die nach der Verbotsvorschrift des § 56 GewO nicht im Reisegewerbe vertrieben oder feilgeboten werden dürfen. Ferner findet die Privilegierung keine Anwendung in Bezug auf Vertragsabschlüsse auf börsenähnlichen Veranstaltungen, sofern nur vertretbare Waren vertrieben werden.

Schlussfolgernd muss auf der Veranstaltung die Ware an den Vertragspartner (befugt) übergeben werden können.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer privilegierten Veranstaltung
  • Antragsformular (gegebenenfalls formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung)

Verfahrensablauf

  • rechtzeitige Antragstellung (spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn) bei der für die geplante Veranstaltung zuständigen Gewerbebehörde
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller (Veranstalter) mit Wirkung für die Veranstaltungsteilnehmer

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (ggf. formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung)
  • vorläufige Liste der Veranstaltungsteilnehmer

Kosten

EUR 10,00 bis EUR 41,00

Bearbeitungsdauer

ca. 14 Tage

Fristen

Antragstellung mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn

Beschreibung

Für besondere Verkaufsveranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

Die Ausnahmeregelung des § 55a Absatz 2 GewO ermöglicht für bestimmte Verkaufsveranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden (können), eine den Marktprivilegien vergleichbare Privilegierung, die den erleichterten Warenabsatz ermöglichen soll. Die Ausnahmeregelung privilegiert die jeweilige Veranstaltung mit Wirkung für die Teilnehmer der Veranstaltung, wobei auf die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis kein Rechtsanspruch besteht. Vielmehr liegt die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der zuständigen Behörde.

Bei der Antragstellung sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

Begünstigte Veranstaltungen:

Die Antragstellung ist nach dem Wortlaut sowie der Zielsetzung der Vorschrift möglich für besondere Verkaufsveranstaltungen, die nicht bereits nach Titel IV GewO festgesetzt sind. Sie ist somit zum Beispiel möglich für:

  • Privatmärkte oder sonstige privatrechtliche Veranstaltungen mit Verkaufscharakter (zum Beispiel marktähnlicher Verkauf gebrauchter Kfz, von Kunstgegenständen, von Teppichen ...)
  • nicht gewerblich orientierte Ereignisse (z.B. Weihnachtsbasare gemeinnütziger Organisationen)

Antragsteller:
Als Antragsteller kommen die Organisatoren der Veranstaltung in Betracht (natürliche oder juristische Personen).

Umfang der Begünstigung:

Von der Reisegewerbekartenpflicht befreit ist im Falle der Erteilung der Ausnahmegenehmigung lediglich der Warenhandel. Die Privilegierung erstreckt sich somit nicht auf das Anbieten von Dienstleistungen sowie nicht auf Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart. Hinsichtlich des Warenhandels besteht ferner die Einschränkung, dass kein Handel mit Gegenständen erlaubt ist, die nach der Verbotsvorschrift des § 56 GewO nicht im Reisegewerbe vertrieben oder feilgeboten werden dürfen. Ferner findet die Privilegierung keine Anwendung in Bezug auf Vertragsabschlüsse auf börsenähnlichen Veranstaltungen, sofern nur vertretbare Waren vertrieben werden.

Schlussfolgernd muss auf der Veranstaltung die Ware an den Vertragspartner (befugt) übergeben werden können.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer privilegierten Veranstaltung
  • Antragsformular (gegebenenfalls formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung)

Verfahrensablauf

  • rechtzeitige Antragstellung (spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn) bei der für die geplante Veranstaltung zuständigen Gewerbebehörde
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller (Veranstalter) mit Wirkung für die Veranstaltungsteilnehmer

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (ggf. formloser Antrag mit beigefügten Informationen zur Veranstaltung)
  • vorläufige Liste der Veranstaltungsteilnehmer

Kosten

EUR 10,00 bis EUR 41,00

Bearbeitungsdauer

ca. 14 Tage

Fristen

Antragstellung mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn