Mitglied der Brandenburgischen Ingenieurkammer werden
Beschreibung
Die in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure bilden als Mitglieder die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer). Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer können Ingenieurinnen und Ingenieure auf Antrag werden, die im Land Brandenburg wohnen oder hier Ihre berufliche Tätigkeit ausüben und eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweisen können. Zu unterscheiden ist die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes. Diese ist Voraussetzung für die Eintragung in die Ingenieurliste. Die Eintragung ist aber nicht Voraussetzung der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- § 4 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- § 11 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Mitgliedsantrag
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
- lückenloser beruflicher Werdegang
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (ggf. Bestätigung des Arbeitgebers)
- Referenzen (zum Beispiel Arbeits- oder Beschäftigungszeugnisse)
- Nachweis über mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Ingenieur
Voraussetzungen
In die Ingenieurliste ist auf Antrag einzutragen, wer
- im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
- berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen und
- eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweist.
Kosten
Eintragungsgebühr gemäß Ziffer 4 der Gebühren- und Auslagenordnung der BBIK: EUR 155,00.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des ausgefüllten Mitgliedsantrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der BBIK weiter. Dieser prüft die Eintragungsfähigkeit des Antragstellers umfassend. Ergeben sich hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen anhand der Unterlagen Zweifel oder bleiben Fragen offen, wird der Antragsteller entweder zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert oder/und ihm wird die Möglichkeit gegeben, in einem mündlichen Gespräch vor dem Eintragungsausschuss zu Einzelfragen Stellung zu beziehen.
Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter. Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der BBIK dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt die Mitgliedsurkunde aus. Bei negativem Ergebnis ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss der BBIK. Dieser muss gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Daher können keine festen Bearbeitungszeiten genannt werden. Aber in der Regel wird nach Vorlage aller vollständigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden.
Fristen
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.
Hinweise
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.
Beschreibung
Die in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure bilden als Mitglieder die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer). Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer können Ingenieurinnen und Ingenieure auf Antrag werden, die im Land Brandenburg wohnen oder hier Ihre berufliche Tätigkeit ausüben und eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweisen können. Zu unterscheiden ist die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes. Diese ist Voraussetzung für die Eintragung in die Ingenieurliste. Die Eintragung ist aber nicht Voraussetzung der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- § 4 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- § 11 Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Mitgliedsantrag
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
- lückenloser beruflicher Werdegang
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (ggf. Bestätigung des Arbeitgebers)
- Referenzen (zum Beispiel Arbeits- oder Beschäftigungszeugnisse)
- Nachweis über mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Ingenieur
Voraussetzungen
In die Ingenieurliste ist auf Antrag einzutragen, wer
- im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
- berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen und
- eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweist.
Kosten
Eintragungsgebühr gemäß Ziffer 4 der Gebühren- und Auslagenordnung der BBIK: EUR 155,00.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des ausgefüllten Mitgliedsantrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der BBIK weiter. Dieser prüft die Eintragungsfähigkeit des Antragstellers umfassend. Ergeben sich hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen anhand der Unterlagen Zweifel oder bleiben Fragen offen, wird der Antragsteller entweder zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert oder/und ihm wird die Möglichkeit gegeben, in einem mündlichen Gespräch vor dem Eintragungsausschuss zu Einzelfragen Stellung zu beziehen.
Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter. Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der BBIK dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt die Mitgliedsurkunde aus. Bei negativem Ergebnis ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss der BBIK. Dieser muss gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Daher können keine festen Bearbeitungszeiten genannt werden. Aber in der Regel wird nach Vorlage aller vollständigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden.
Fristen
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.
Hinweise
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.
Zuständige Stelle
Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.
Zuständige Stelle
Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.
Formulare
Hier gelangen Sie direkt zur Themenseite der BBIK mit dem entsprechenden Antragsformular.
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