Ingenieurin und Ingenieur

Eintragung in die Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure

Beschreibung

Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.

Als Ingenieur ist bauvorlageberechtigt, wer in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführte Liste mit dem Zusatz Bauvorlageberechtigung eingetragen ist. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür den inländischen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Mitgliedsantrag
  • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder sonstige Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
  • beruflicher Werdegang
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Tätigkeit
  • Referenzen (wie Arbeits-/Beschäftigungszeugnisse)
  • Nachweis über mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Entwurfsplanung von Gebäuden.

Voraussetzungen

Sie werden auf Antrag mit dem Zusatz Bauvorlagenberechtigung eingetragen, wenn Sie

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind.

Sie erhalten auf Antrag eine Bescheinigung der Ingenieurkammer zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung.

Kosten

Zusätzliche Gebühr: EUR 150,00  gegebenfalls neben der Eintragungsgebühr von EUR 100,00.

Jährlicher Kammerbeitrag: Der Grundbetrag beträgt für Kammermitglieder EUR 90,00. Es werden Zuschläge auf den jeweiligen Grundbeitrag - auch mehrere additiv - hinzu gerechnet:

  1. ... ;
  2. für das Bauvorlagerecht EUR 240,00;
  3. ... (diverse weitere Zusätze).

Die konkrete Beitragshöhe für jedes Kalenderjahr ergibt sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit einem jährlich durch die Vertreterversammlung festzulegenden Faktor (Hebesatz). Der Hebesatz beträgt zwischen 75 % und 125 %. (§ 2 der Beitragsordnung der BBIK)

Verfahrensablauf

Nach Eingang des ausgefüllten Mitgliedsantrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Ingenieurkammer diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der BBIK weiter. Die Brandenburgische Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bearbeitungsfrist von drei Monaten,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Bearbeitungsfrist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Brandenburgische Ingenieurkammer kann die Frist Ihnen gegenüber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und Ihnen vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter. Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der BBIK dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt den Nachweis der Bauvorlagenberechtigung aus. Bei negativem Ergebnis ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Drei bis fünf Monate.

Fristen

Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure kann jederzeit gestellt werden.

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.

Beschreibung

Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.

Als Ingenieur ist bauvorlageberechtigt, wer in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführte Liste mit dem Zusatz Bauvorlageberechtigung eingetragen ist. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür den inländischen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Mitgliedsantrag
  • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder sonstige Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
  • beruflicher Werdegang
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Tätigkeit
  • Referenzen (wie Arbeits-/Beschäftigungszeugnisse)
  • Nachweis über mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Entwurfsplanung von Gebäuden.

Voraussetzungen

Sie werden auf Antrag mit dem Zusatz Bauvorlagenberechtigung eingetragen, wenn Sie

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind.

Sie erhalten auf Antrag eine Bescheinigung der Ingenieurkammer zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung.

Kosten

Zusätzliche Gebühr: EUR 150,00  gegebenfalls neben der Eintragungsgebühr von EUR 100,00.

Jährlicher Kammerbeitrag: Der Grundbetrag beträgt für Kammermitglieder EUR 90,00. Es werden Zuschläge auf den jeweiligen Grundbeitrag - auch mehrere additiv - hinzu gerechnet:

  1. ... ;
  2. für das Bauvorlagerecht EUR 240,00;
  3. ... (diverse weitere Zusätze).

Die konkrete Beitragshöhe für jedes Kalenderjahr ergibt sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit einem jährlich durch die Vertreterversammlung festzulegenden Faktor (Hebesatz). Der Hebesatz beträgt zwischen 75 % und 125 %. (§ 2 der Beitragsordnung der BBIK)

Verfahrensablauf

Nach Eingang des ausgefüllten Mitgliedsantrags und der beizufügenden Anlagen prüft die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Ingenieurkammer diese zunächst formal auf Vollständigkeit und leitet die Unterlagen anschließend an den Eintragungsausschuss der BBIK weiter. Die Brandenburgische Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bearbeitungsfrist von drei Monaten,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Bearbeitungsfrist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Brandenburgische Ingenieurkammer kann die Frist Ihnen gegenüber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und Ihnen vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle weiter. Bei positivem Ergebnis teilt die Geschäftsstelle der BBIK dem Antragsteller dies in einem Schreiben mit und stellt den Nachweis der Bauvorlagenberechtigung aus. Bei negativem Ergebnis ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Drei bis fünf Monate.

Fristen

Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure kann jederzeit gestellt werden.

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Formulare

Hier gelangen Sie direkt zur Themenseite der BBIK mit dem entsprechenden Antragsformular.

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