Sachverständige für Gashochdruckleitungen

Anerkennung

Beschreibung

Sachverständige für Gashochdruckleitungen sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrags anerkannt worden sind. Das Aufgabengebiet ergibt sich aus den Einzelmaßnahmen, für die die Einschaltung von Sachverständigen nach der Gashochdruckleitungsverordnung im Einzelnen vorgesehen ist. Ziel der Tätigkeit ist dass durch Gashochdruckleitungen die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.

Beschreibung

Sachverständige für Gashochdruckleitungen sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrags anerkannt worden sind. Das Aufgabengebiet ergibt sich aus den Einzelmaßnahmen, für die die Einschaltung von Sachverständigen nach der Gashochdruckleitungsverordnung im Einzelnen vorgesehen ist. Ziel der Tätigkeit ist dass durch Gashochdruckleitungen die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.

Rechtsgrundlage

§§ 11 - 14 Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)

Rechtsgrundlage

§§ 11 - 14 Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
    (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
  • Ausbildungsnachweise
    • über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule;
    • über die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften, zum Beispiel
      • den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die als Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Inspektionsstelle),
      • ein gültiges, insgesamt höchstens fünf Jahre geltendes Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die für die Zertifizierung von Personen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Zertifizierungsstelle);
  • Nachweis des Zugriffs auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind; sofern der Sachverständige nicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der des Auftraggebers oder Dritter bedient, genügt es, dass der Sachverständige in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen;
  • Nachweise, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Auftraggeber und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind, ausgeübt wird; der Sachverständige darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten;
  • Führungszeugnis, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist,  bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
    (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
  • Ausbildungsnachweise
    • über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule;
    • über die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften, zum Beispiel
      • den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die als Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Inspektionsstelle),
      • ein gültiges, insgesamt höchstens fünf Jahre geltendes Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die für die Zertifizierung von Personen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Zertifizierungsstelle);
  • Nachweis des Zugriffs auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind; sofern der Sachverständige nicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der des Auftraggebers oder Dritter bedient, genügt es, dass der Sachverständige in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen;
  • Nachweise, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Auftraggeber und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind, ausgeübt wird; der Sachverständige darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten;
  • Führungszeugnis, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist,  bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung.

Voraussetzungen

Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen.

Voraussetzungen

Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen.

Kosten

Nach Tarifstelle 4.2.9 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg wird für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 80,00 Euro,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 60,00 Euro,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 48,00 Euro,
  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 38,00 Euro.

Kosten

Nach Tarifstelle 4.2.9 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg wird für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 80,00 Euro,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 60,00 Euro,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 48,00 Euro,
  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 38,00 Euro.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag schriftlich bei der zuständigen Behörde oder auf elektronischem Wege über den einheitlichen Ansprechpartner. Die zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert fehlende oder besonder Formate der Unterlagen nach.

Die inhaltliche Prüfung kann bis zu drei Monaten dauern, länger nur in begründeten Fällen.

Über das Ergebnis wird ein Bescheid erteilt.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag schriftlich bei der zuständigen Behörde oder auf elektronischem Wege über den einheitlichen Ansprechpartner. Die zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert fehlende oder besonder Formate der Unterlagen nach.

Die inhaltliche Prüfung kann bis zu drei Monaten dauern, länger nur in begründeten Fällen.

Über das Ergebnis wird ein Bescheid erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Anerkennung gilt nach Ablauf von drei Monaten als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.

Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Auf Verlangen ist Ihnen der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

Bearbeitungsdauer

Die Anerkennung gilt nach Ablauf von drei Monaten als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.

Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Auf Verlangen ist Ihnen der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
Inselstraße 26
03046 Cottbus

Tel.: +49 (0) 355 48640-0
E-Mail: poststelle@lbgr.brandenburg.de

Zuständige Stelle

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
Inselstraße 26
03046 Cottbus

Tel.: +49 (0) 355 48640-0
E-Mail: poststelle@lbgr.brandenburg.de

Ansprechpunkt

Herr Buggel
Tel.: +49 (0) 355 48640-322
E-Mail: mirko.buggel@lbgr.brandenburg.de

Ansprechpunkt

Herr Buggel
Tel.: +49 (0) 355 48640-322
E-Mail: mirko.buggel@lbgr.brandenburg.de