Ergänzungsschule Anzeige - Empfangsbescheinigung

Beschreibung

Der Betrieb einer Ergänzungsschule im Land Brandenburg ist vor der Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 117 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 120 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 125 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 2 Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige in zweifacher Ausfertigung
  • Lehrplan
  • Nachweise über den Schulträger,
  • Nachweise über die Schuleinrichtungen,
  • Nachweise über die Vorbildung der Schulleitung und der Lehrkräfte,
  • Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl.

Voraussetzungen

Sie beabsichtigen als Schulträger oder als Vertreter einer juristischen Person als Schulträger eine Schule, die nicht den staatlichen Schulen entspricht zu betreiben. Das leitende und lehrende Personal und die Einrichtungen einer Ergänzungsschule entsprechen den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind. Das sind unter anderem der bauliche und hygienische Zustand der Schulgebäude, die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Schulträgers und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

Kosten

EUR 1,00  bis EUR 500,00

Verfahrensablauf

Nach der Einreichung der Anzeige mit Anlagen erhält der Schulträger eine Eingangsbestätigung.
Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung dargestellten Verhältnisse sind vom Schulträger unverzüglich dem zuständigen staatlichen Schulamt unter Beifügung der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.

Fristen

Die Anzeige muss vor der Aufnahme des Unterrichts beim für Schule zuständigen Ministerium eingehen.

Publikationen

Internetsite des Bildungsministeriums zu Schulen in freier Trägerschaft

Zuständige Stelle

Für die Entgegennahme der Meldung zuständig ist das
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: (0331) 866 0
Fax: (0331) 27548 4906
E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de

Beschreibung

Der Betrieb einer Ergänzungsschule im Land Brandenburg ist vor der Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 117 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 120 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 125 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 2 Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige in zweifacher Ausfertigung
  • Lehrplan
  • Nachweise über den Schulträger,
  • Nachweise über die Schuleinrichtungen,
  • Nachweise über die Vorbildung der Schulleitung und der Lehrkräfte,
  • Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl.

Voraussetzungen

Sie beabsichtigen als Schulträger oder als Vertreter einer juristischen Person als Schulträger eine Schule, die nicht den staatlichen Schulen entspricht zu betreiben. Das leitende und lehrende Personal und die Einrichtungen einer Ergänzungsschule entsprechen den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind. Das sind unter anderem der bauliche und hygienische Zustand der Schulgebäude, die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Schulträgers und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

Kosten

EUR 1,00  bis EUR 500,00

Verfahrensablauf

Nach der Einreichung der Anzeige mit Anlagen erhält der Schulträger eine Eingangsbestätigung.
Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung dargestellten Verhältnisse sind vom Schulträger unverzüglich dem zuständigen staatlichen Schulamt unter Beifügung der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.

Fristen

Die Anzeige muss vor der Aufnahme des Unterrichts beim für Schule zuständigen Ministerium eingehen.

Publikationen

Internetsite des Bildungsministeriums zu Schulen in freier Trägerschaft

Zuständige Stelle

Für die Entgegennahme der Meldung zuständig ist das
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: (0331) 866 0
Fax: (0331) 27548 4906
E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de