Energieversorgungsnetz
Genehmigung der Aufnahme des Betriebs
Beschreibung
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen. Die Genehmigung erteilt die zuständige Landesbehörde auf Antrag an geeignete Betreiber.
Beschreibung
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen. Die Genehmigung erteilt die zuständige Landesbehörde auf Antrag an geeignete Betreiber.
Rechtsgrundlage
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG, insbesondere § 4
Rechtsgrundlage
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG, insbesondere § 4
Erforderliche Unterlagen
Im Folgenden sind Informationen und Nachweise aufgeführt, die aus dem Antrag hervorgehen müssen oder diesem als Anlage beigefügt sein sollten. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen. Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Informationen und Nachweise erforderlich sein.
- Allgemeine Nachweise
- aktueller Handelsregisterauszug
- aussagefähiger Gelände- / Flurplan (mit Legende), aus dem die Grenzen des Netzgebietes deutlich hervorgehen müssen
- Netzkarte
im Falle der Elektrizitätsversorgung mit allen Übergabestationen und ggf. Kennzeichnung der unterschiedlichen Spannungsebenen (in Abhängigkeit von der Netzdimensionierung so genau wie möglich)
im Falle der Gasversorgung mit allen Ein- und Ausspeisepunkten und ggf. Kennzeichnung der unterschiedlichen Druckstufen (in Abhängigkeit von der Netzdimensionierung so genau wie möglich) - Vorlage aller Betreiber-, Betriebsführungs-, Pacht- oder sonstiger Verträge, die sich auf das Eigentum bzw. den Betrieb des Netzes beziehen
- Vorlage - aller abgeschlossenen Konzessionsverträge - oder Erklärung, ob derzeit Vertragsverhandlungen zum Abschluss von Konzessionsverträgen geführt werden oder geplant sind
- Aufstellung und technische Daten aller zum Netz gehörenden Anlagen
- Bei noch nicht in Betrieb befindlichen Netzen: - aktuelle Planungsunterlagen oder Konzepte mit entsprechenden Informationen
- Vorlage - soweit vorhanden – der Genehmigung nach § 4 EnWG bzw. § 3 EnWG (alter Fassung)
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- letzter Geschäftsbericht
- bei Neugründung Vorlage der Eröffnungsbilanz, des Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung
- Nachweis der personellen Leistungsfähigkeit
- Organisatorische Strukturen (Organigramm) des für den Betrieb des Netzes verantwortlichen Geschäftsbereiches
- Namentliche Benennung der verantwortlichen Leiterin oder Leiterinnen oder Leiter oder des verantwortlichen Leiters und dessen oder deren Qualikation, ggf. auch dessen oder deren Stellung im Gesamtkonzern durch Vorlage eines Organigrammes
- Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
im Falle der Elektrizitätsversorgung gemäß
• DIN VDE 1000 - 10 Anforderungen an die im Bereich Elektrotechnik tätigen Personen
• VDN-Richtlinie S 1000 Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Unternehmen für den Betrieb elektrischer Energieversorgungsnetze
im Falle der Gasversorgung gemäß DVGW Regelwerk, insbesondere der Arbeitsblätter
•DVGW G 1000 Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Unternehmen für den Betrieb von Anlagen zur leitungsge-bundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
•DVGW GW 1200 Grundsätze und Organisation des Bereitschaftsdienstes für Gas- und Wasserversorgungsunternehmen
und, sofern vorhanden, - Vorlage einer Zertifizierung
- Soweit Teile des Betriebs oder der Wartung auf Dritte übertragen wurden: Vorlage aller betreffenden Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsverträge
- Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
- Technische Mindestanforderungen gemäß § 19 EnWG in Verbindung mit § 49 EnWG
- Darlegung, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungsstabilität und Sicherung der Versorgung veranlasst wurden oder vorgesehen sind (Betriebsführungsregime, insbesondere in Bezug auf Gefahrenabwehr und Behebung von Störungen, technische Ausstattung, etc.)
- Zusicherung
im Fall der Elektrizitätsversorgung, dass die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik Informationstechnik e.V. eingehalten werden
im Fall der Gasversorgung, dass die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. eingehalten werden - Kopie eines Zertifikats zum Nachweis der Umsetzung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nach § 11 Absatz 1a EnWG
Erforderliche Unterlagen
Im Folgenden sind Informationen und Nachweise aufgeführt, die aus dem Antrag hervorgehen müssen oder diesem als Anlage beigefügt sein sollten. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen. Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Informationen und Nachweise erforderlich sein.
- Allgemeine Nachweise
- aktueller Handelsregisterauszug
- aussagefähiger Gelände- / Flurplan (mit Legende), aus dem die Grenzen des Netzgebietes deutlich hervorgehen müssen
- Netzkarte
im Falle der Elektrizitätsversorgung mit allen Übergabestationen und ggf. Kennzeichnung der unterschiedlichen Spannungsebenen (in Abhängigkeit von der Netzdimensionierung so genau wie möglich)
im Falle der Gasversorgung mit allen Ein- und Ausspeisepunkten und ggf. Kennzeichnung der unterschiedlichen Druckstufen (in Abhängigkeit von der Netzdimensionierung so genau wie möglich) - Vorlage aller Betreiber-, Betriebsführungs-, Pacht- oder sonstiger Verträge, die sich auf das Eigentum bzw. den Betrieb des Netzes beziehen
- Vorlage - aller abgeschlossenen Konzessionsverträge - oder Erklärung, ob derzeit Vertragsverhandlungen zum Abschluss von Konzessionsverträgen geführt werden oder geplant sind
- Aufstellung und technische Daten aller zum Netz gehörenden Anlagen
- Bei noch nicht in Betrieb befindlichen Netzen: - aktuelle Planungsunterlagen oder Konzepte mit entsprechenden Informationen
- Vorlage - soweit vorhanden – der Genehmigung nach § 4 EnWG bzw. § 3 EnWG (alter Fassung)
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- letzter Geschäftsbericht
- bei Neugründung Vorlage der Eröffnungsbilanz, des Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung
- Nachweis der personellen Leistungsfähigkeit
- Organisatorische Strukturen (Organigramm) des für den Betrieb des Netzes verantwortlichen Geschäftsbereiches
- Namentliche Benennung der verantwortlichen Leiterin oder Leiterinnen oder Leiter oder des verantwortlichen Leiters und dessen oder deren Qualikation, ggf. auch dessen oder deren Stellung im Gesamtkonzern durch Vorlage eines Organigrammes
- Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
im Falle der Elektrizitätsversorgung gemäß
• DIN VDE 1000 - 10 Anforderungen an die im Bereich Elektrotechnik tätigen Personen
• VDN-Richtlinie S 1000 Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Unternehmen für den Betrieb elektrischer Energieversorgungsnetze
im Falle der Gasversorgung gemäß DVGW Regelwerk, insbesondere der Arbeitsblätter
•DVGW G 1000 Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Unternehmen für den Betrieb von Anlagen zur leitungsge-bundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
•DVGW GW 1200 Grundsätze und Organisation des Bereitschaftsdienstes für Gas- und Wasserversorgungsunternehmen
und, sofern vorhanden, - Vorlage einer Zertifizierung
- Soweit Teile des Betriebs oder der Wartung auf Dritte übertragen wurden: Vorlage aller betreffenden Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsverträge
- Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
- Technische Mindestanforderungen gemäß § 19 EnWG in Verbindung mit § 49 EnWG
- Darlegung, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungsstabilität und Sicherung der Versorgung veranlasst wurden oder vorgesehen sind (Betriebsführungsregime, insbesondere in Bezug auf Gefahrenabwehr und Behebung von Störungen, technische Ausstattung, etc.)
- Zusicherung
im Fall der Elektrizitätsversorgung, dass die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik Informationstechnik e.V. eingehalten werden
im Fall der Gasversorgung, dass die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. eingehalten werden - Kopie eines Zertifikats zum Nachweis der Umsetzung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nach § 11 Absatz 1a EnWG
Voraussetzungen
Sie wollen in Brandenburg ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder ein Gasversorgungsnetz betreiben.
Sie besitzen die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung auf Dauer zu gewährleisten.
Voraussetzungen
Sie wollen in Brandenburg ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder ein Gasversorgungsnetz betreiben.
Sie besitzen die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung auf Dauer zu gewährleisten.
Kosten
Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Absatz 1 EnWG betragen nach Aufwand zwischen EUR 500,00 und EUR 25.000,00 nach Tarifstelle 4.1.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
- Dazu kommen Kosten, die Sie für die Beschaffung der Nachweise gegenüber anderen zuständigen Stellen gegebenenfalls aufwenden müssen.
Kosten
Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Absatz 1 EnWG betragen nach Aufwand zwischen EUR 500,00 und EUR 25.000,00 nach Tarifstelle 4.1.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
- Dazu kommen Kosten, die Sie für die Beschaffung der Nachweise gegenüber anderen zuständigen Stellen gegebenenfalls aufwenden müssen.
Verfahrensablauf
Antragsstellung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen direkt bei der zuständigen Stelle oder über den einheitlichen Ansprchpartner für das Land Brandenburg, zum Beispiel über dessen Online-Antragsassistenten
Die zuständige Stelle bestätigt binnen Monatsfrist den Eingang des Antrags und fordert ggf. Unterlagen nach und entscheidet binnen sechs Monaten nach Vorlage aller Unterlagen über den Antrag mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Verfahrensablauf
Antragsstellung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen direkt bei der zuständigen Stelle oder über den einheitlichen Ansprchpartner für das Land Brandenburg, zum Beispiel über dessen Online-Antragsassistenten
Die zuständige Stelle bestätigt binnen Monatsfrist den Eingang des Antrags und fordert ggf. Unterlagen nach und entscheidet binnen sechs Monaten nach Vorlage aller Unterlagen über den Antrag mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Bearbeitungsdauer
Binnen sechs Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
Binnen sechs Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Fristen
keine
Fristen
keine
Sprachen
deutsch
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Da es sich bei der zuständigen Behörde um eine oberste Landesbehörde handelt ist als Rechtsbehelf gegen eine ablehnende oder sonst belastende Entscheidung ohne Widerspruchsverfahren die Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam möglich. Die Klage ist binnen Monatsfrist nach Zugang der Entscheidung einzureichen. Die Einzelheitem müssen im Bescheid angegeben werden.
Rechtsbehelfe
Da es sich bei der zuständigen Behörde um eine oberste Landesbehörde handelt ist als Rechtsbehelf gegen eine ablehnende oder sonst belastende Entscheidung ohne Widerspruchsverfahren die Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam möglich. Die Klage ist binnen Monatsfrist nach Zugang der Entscheidung einzureichen. Die Einzelheitem müssen im Bescheid angegeben werden.
Weiterführende Informationen
Internetbeitrag der zuständigen Stelle
Weiterführende Informationen
Internetbeitrag der zuständigen Stelle
Zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Abteilung 3
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Telefon: +49 (0)331 866-0 E-Mail: Referat31@MWAE.Brandenburg.de Nicht für Anträge verwenden.
Zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Abteilung 3
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Telefon: +49 (0)331 866-0 E-Mail: Referat31@MWAE.Brandenburg.de Nicht für Anträge verwenden.
Ansprechpunkt
Herr Uwe Schlömer
Telefon: +49 (0)331 866-1794
E-Mail: Uwe.Schlömer@MWAE.Brandenburg.de
Ansprechpunkt
Herr Uwe Schlömer
Telefon: +49 (0)331 866-1794
E-Mail: Uwe.Schlömer@MWAE.Brandenburg.de